OGH 17Ob19/10h

OGH17Ob19/10h16.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „Z*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** U*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 46.000 EUR), über die außerordentliche Revison der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 4. Oktober 2010, GZ 1 R 55/10d-23, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2009, GZ 12 Cg 132/08x-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über das Feststellungsbegehren bestätigt. Im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wird es teilweise dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teils lautet:

„Der Beklagte ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

- auf der von ihm unter der Domain 'amade.at' betriebenen Website Links zu Internetauftritten zur Verfügung zu stellen, auf denen touristische Dienstleistungen, wie etwa die Vermittlung von Beherbergungsbetrieben oder der Verkauf von Ermäßigungskarten für Golfplätze oder Thermen, angeboten werden,

- auf einer von ihm betriebenen Website Links zu Internetauftritten zur Verfügung zu stellen, auf denen touristische Dienstleistungen, wie etwa die Vermittlung von Beherbergungsbetrieben oder der Verkauf von Ermäßigungskarten für Golfplätze oder Thermen, angeboten werden, wenn diese Links einerseits aus dem Wort 'amade' und andererseits aus einem beschreibenden Begriff und/oder einer Top-Level-Domain zusammengesetzt werden (zB golf.amade.at).

Das Mehrbegehren, dem Beklagten ganz generell zu untersagen, den Inhalt seiner Website in einer Aufmachung wie in den Beilagen ./A, ./KK oder ./OO zu gestalten und bei dessen Gestaltung Zeichen, Begriffe und Logos zu verwenden, die die Bezeichnung 'amade' in einer gegenüber den Marken der Klägerin verwechslungsfähigen Form enthalten, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen einen mit 2.392,85 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin 398,81 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen mit 2.204 EUR bestimmten Anteil an ihren Barauslagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte sich Ende der 1980er Jahre mit anderen Bergbahnen und Tourismusverbänden zu einem Schikartenverbund und später auch zu einer Werbegemeinschaft zusammengeschlossen. Diesem als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Zusammenschluss gehören inzwischen weitere Regionen an, er tritt jetzt unter der Bezeichnung „Ski Amad“ auf. Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 121851 „AMAD“ unter anderem in den Klassen 39 (Dienstleistungen eines Reisebüros, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Priorität 1. Oktober 1998), 41 (ua Animation und Betreuung von Personen im Rahmen der Freizeitgestaltung, Priorität 26. Juli 1998) und 42 (ua Gewährung von Unterkunft oder von Unterkunft und Verpflegung durch Hotels, Pensionen, Campingplätze; Betrieb von Hotels, Pensionen, Gasthäusern und Restaurants; Priorität 15. September 1998). Weiters verfügt sie über mehrere nationale und Gemeinschaftsmarken mit dem Wortbestandteil „amad“, die den gleichen oder einen ähnlichen Schutzbereich aufweisen, aber prioritätsjünger sind als die hier strittige Internetdomain des Beklagten.

Der Beklagte ist seit 1999 Inhaber der Internetdomain „amade.at“ und betreibt darunter eine Website. Dort präsentierte er zunächst in Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler Liegenschaften, dann ein Gratis-Mailprogramm und schließlich Gastgewerbebetriebe, an die Nutzer Buchungsanfragen schicken konnten. Die Klägerin warf ihm zunächst Domain Grabbing iSv § 1 UWG vor, scheiterte damit aber am fehlenden Nachweis der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht (4 Ob 56/02t). Mit einstweiliger Verfügung vom 26. August 2005 wurde dem Beklagten auf markenrechtlicher Grundlage verboten, die Domain zum Betrieb einer Vermittlungs- und Buchungsplattform für Hotels und andere Unterkünfte zu nutzen; der Oberste Gerichtshof wies einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die bestätigende Rekursentscheidung zurück (4 Ob 6/06w). Im Hauptverfahren erkannte der Beklagte das Unterlassungsbegehren an; das weitere Begehren auf Einwilligung in die Löschung der Domain wies der Senat letztlich ab (17 Ob 13/07x).

Nach diesen Verfahren gestaltete der Beklagte seine Website neuerlich um. Auf der Startseite erschien nun mit der Überschrift sommer.amade.eu ein privates Foto des Beklagten auf dem Kitzsteinhorn. Klickte man den Button bei der Wortfolge „Amade International-Wir sind@Amade!“ an, erschien ein Impressum, das auf die vom Beklagten gegründete Amade Inc. in Tucson, Arizona, verwies. Als Ansprechpartner war der Beklagte angeführt. Über den Link golf.amade.at kam man zu einer Website, auf der eine „Golfcard“ zum Preis von 60 EUR angeboten wurde. Im Impressum schienen dort wieder der Beklagte und die Amade Inc. auf. Das Anklicken des Links klettern.amade.at führte zu einer Website mit Beschreibungen von Wander-, Berg- und Schitouren in den Berchtesgadener Alpen, es fanden sich dort Hinweise auf Hütten, Klettersteige und Alpinliteratur. Der Link fischen.amade.at führte zu einer Website für Anglerhotels, die von einem Reisebüro betrieben wurde, der Link wellness.amade.at zu einer Website, auf der eine „Thermen-Card“ präsentiert wurde. Über die Links mountainbike.amade.at, nordic-walking.amade.at, reiten.amade.at und skifahren.amade.at kam man zur Website panoramablick.com, die der Bruder des Beklagten betrieb. Dort konnte der Nutzer zwischen mehren Webcams auswählen, die unter anderem Ansichten aus dem Schiverbund „amad“ zeigten.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, es zu unterlassen,

„den Inhalt der Domain www.amade.at in einer Aufmachung wie Urteilsbeilagen ./A, ./KK oder ./OO zu gestalten und bei Gestaltung des Inhalts dieser Domain Zeichen, Begriffe und Logos beinhaltend die Bezeichnung 'amade' in einer gegenüber den registrierten Marken der Klägerin verwechslungsfähigen Form, wie insbesondere das Logo 'sommer.amade.eu' in weißer Schrift auf rotem Balken und die Anführung der Sub-Level-Domains mit dem Inhalt bike.amade.at, golf.amade.at, almwandern.amade.at, klettern.amade.at, reiten.amade.at, fischen.amade.at, nordic-walking.amade.at, wellness.amade.at, sommer.amade.at, herbst.amade.at, winter.amade.at, frühling.amade.at, amadecard.amade.at, skifahren.amade.at, zu verwenden.“

Weiters begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagte ihr für sämtliche Schäden hafte, die

„darauf zurückzuführen sind, dass die beklagte Partei die Internet-Homepage 'amade.at' missbräuchlich in der Art betrieben hat, dass die Art der Benutzung geeignet war, Verwechslungen mit der klagenden Partei und den Skiverbünden, an denen die klagende Partei beteiligt ist (insbesondere Sportwelt amad, Skiverbund amad), hervorzurufen.“

Die Aufmachung der Website vermittle den Eindruck, es handle sich um eine offizielle Seite der „Ski amad“, was sich vor allem aus Bezeichnungen wie „Wir sind@Amade“ ergebe. Damit greife der Beklagte in ihr Namensrecht, in den Schutz ihrer Unternehmensbezeichnung und in ihre Marken ein; weiters nutze er den Bekanntheitsgrad von „Ski amad“ schmarotzerisch aus. Es bestehe Verwechslungsgefahr, die Website werde aufgrund ihrer Gestaltung mit der Klägerin in Verbindung gebracht. Der Anspruch werde auch auf die §§ 1 und 2 UWG gestützt, weil der Beklagte den Eindruck erwecke, namens „Ski amad“ tätig zu werden. Schadenersatz gebühre nach § 9 Abs 2 UWG. Ein Leistungsbegehren sei nicht möglich, weil noch nicht absehbar sei, wann der Beklagte sein rechtswidriges Verhalten einstellen werde.

Der Beklagte wendet ein, dass zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Anders als die Klägerin erbrächten „die Beklagten“ Telekommunikations- und Provider-Dienstleistungen; es bestehe daher durchgreifende Branchenverschiedenheit. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass die Domain amade.at dem Beklagten „nicht entzogen“ werden könne; die zusätzliche Verwendung generischer Begriffe (sommer.amade.at, golf.amade.at etc) beeinträchtige die Kennzeichenrechte der Klägerin nicht. Verwechslungsgefahr bestehe nicht; es erfolge nur eine Verlinkung auf „Plattformen“, was stets zulässig sei. Durch das Impressum sei für jeden Nutzer ersichtlich, von wem das Angebot stamme. Der Beklagte präsentiere lediglich seine eigene Gemeinschaftsmarke „sommer.amade.eu“; weiters verfüge er über die Gemeinschaftsmarke „AMADE“. Das Feststellungsbegehren sei mangels Kennzeichenrechtsverletzung unberechtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Beklagte die „Website amade.at“ als „Freizeitvergnügen“ betreibe, ohne daraus ein „Entgelt“ zu „erzielen“. Betreiber fremder Websites müssten für die vom Beklagten eingerichtete Verlinkung nichts zahlen. Nach dem Inhalt der vom Beklagten betriebenen Website liege keine Verwechslungsgefahr zu den für die Klägerin registrierten Marken vor. Zwar sei eine gewisse Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit (Freizeitangebote) gegeben, der Beklagte biete aber im Wesentlichen nur Links zu Internetauftritten an, deren Inhalt keine Verwechslungsgefahr gegenüber den von der Klägerin registrierten Marken begründe. Im Gegensatz zu einem Vorverfahren stelle der Beklagte keinen direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr in der Region „Ski amad“ her. Zudem sei aus dem Impressum ersichtlich, dass die Website nicht vom Schiverbund betrieben werde.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Beweisrüge zur Feststellung, dass der Beklagte die strittige Website als „Freizeitvergnügen“ betreibe, ohne für die darauf eingerichteten Links ein Entgelt zu bekommen, sei zwar „nachvollziehbar“, sie beruhe aber letztlich auf bloßen Vermutungen. Für die begehrte positive Feststellung einer Tätigkeit „aus wirtschaftlichen Gründen“ gebe es kein ausreichendes Substrat aus dem Beweisverfahren. Die Frage sei aber unerheblich, weil jedenfalls die Verwechslungsgefahr fehle. Die „Bezeichnungen“ des Beklagten unterschieden sich durch den fehlenden Akzent von den Marken der Klägerin, weswegen eine Subsumtion unter § 10 Abs 1 Z 1 MSchG nicht in Betracht komme. Aufgrund des Inhalts der vom Beklagten betriebenen Website bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zu den Marken der Klägerin. Die Website enthalte im Wesentlichen nur Links zu nicht von ihm betriebenen Websites. Die „thematischen Überschneidungen“ auf den verlinkten Websites reichten nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 Z 2 MSchG zu begründen. Auch die vom Beklagten selbst unter golf.amade.at angebotene Golfcard sei nicht verwechslungsfähig. Die Zeichenähnlichkeit sei zu „relativieren“, weil der Beklagte auf seiner Homepage die Bezeichnung „sommer.amade.eu“ verwende, die sich nicht nur im Wortlaut von den Marken der Klägerin unterscheide, sondern auch in einem roten Balken und ohne Akzent angeführt sei. Eine sklavische Nachahmung der Marken der Klägerin liege daher nicht vor. Zudem sei aus dem (anzuklickenden) Impressum klar ersichtlich, dass die Website nicht vom Schiverbund betrieben werde. Irreführungseignung, eine jedenfalls unzulässige Geschäftspraktik nach Z 13 des Anhangs zum UWG oder eine Leistungs- oder Rufausbeutung nach § 1 UWG lägen ebenfalls nicht vor. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Verwechslungsgefahr von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.

1. Zum Eingriff in die Marken der Klägerin

1.1. Die Klägerin verfügt über mehrere Wort- und Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil „amad“. Jedenfalls die österreichische Wortmarke Nr 121851 „AMAD“ ist in allen geschützten Klassen älter als die strittige Domain des Beklagten. Wegen der dadurch begründeten Priorität kann die Klägerin gegen den Beklagten vorgehen, soweit er die Marke im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen nutzt und unter Bedachtnahme auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website Verwechslungsgefahr iSv § 10 Abs 2 Z 2 MSchG besteht (4 Ob 327/00t = ÖBl 2001, 225 - cyta.at; RIS-Justiz RS0114773 [insb T4]; zuletzt etwa 17 Ob 9/08k = ÖBl-LS 2008/161, 2008/167 - eltern.at). Auf den Schutz des strittigen Kennzeichens als bekannte Marke iSv § 10 Abs 2 MSchG stützt sich die Klägerin in der Revision nicht; diese selbständige Anspruchsgrundlage ist daher nicht weiter zu prüfen (Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 503 Rz 190 mwN).

1.2. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 MSchG (Art 5 Abs 1 MarkenRL) ist zunächst die Nutzung der Marke „im geschäftlichen Verkehr“.

(a) Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Marke „im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich“ genutzt wird (EuGH Rs C-206/01 , Arsenal, Slg 2002 I-10273, Rz 40; Rs C-236/08 bis C-238/08 , Google und Google France, Rz 50). Dabei genügt die Nutzung zur Förderung fremden Wettbewerbs (Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 [2010], § 14 Rz 72 und nach § 15 Rz 124; Fezer, Markenrecht4 [2009] § 14 Rz 24, 28; BGH I ZR 138/99 = GRUR 2002, 662 - Shell.de [Punkt II.1.b.]; I ZR 159/05 = GRUR 2008, 1099 - afilias.de [Rz 12]). Dies setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, die geschäftliche Tätigkeit eines Dritten zu fördern (vgl zum entsprechenden Problem im Lauterkeitsrecht 4 Ob 127/08t = ÖBl 2009, 120 [Mildner] - unseriöse Anbieter; 4 Ob 137/09i = wbl 2010, 424 - Eine miese Nummer [Punkt 3.3]; Plasser, Förderung fremden Rechtsbruchs nach der UWG-Novelle 2007, MR 2010, 35 [37 ff]). Zusätzliche subjektive Elemente, insbesondere eine auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht, haben - wie jetzt auch im Lauterkeitsrecht (4 Ob 127/08t - unseriöse Anbieter) - keine Grundlage im Gesetz und stünden zudem in einem Wertungswiderspruch zum verschuldensunabhängigen Charakter markenrechtlicher Unterlassungsansprüche. Das in diesem Zusammenhang befürchtete Ausufern des Lauterkeits- und Immaterialgüterrechts (vgl Plasser aaO) droht auch bei diesem weiten Begriffsverständnis nicht, da markenrechtliche Ansprüche ohnehin nur bei kennzeichenmäßiger Benutzung bestehen (RIS-Justiz RS0066671); daran fehlt es etwa - trotz der damit objektiv verbundenen Förderung des Wettbewerbs des Verkäufers - beim privaten Erwerb von unzulässig gekennzeichneter Ware. Darüber hinaus wird Handeln im geschäftlichen Verkehr trotz objektiver Eignung zur Förderung fremden Wettbewerbs dann nicht anzunehmen sein, wenn bei einem Verhalten im privaten Bereich andere Zielsetzungen bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegen.

(b) Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar festgestellt, dass der Beklagte die strittige Website „als Freizeitvergnügen“ betreibe, ohne dafür ein Entgelt zu bekommen. Selbst wenn man annimmt, dass das Berufungsgericht diese Feststellung übernehmen wollte, steht damit aber nur fest, dass der Beklagte aus dem Betrieb der Website selbst keinen Gewinn erzielt. Wohl aber fördert er damit sowohl seinen eigenen als auch fremden Wettbewerb. Denn nach den Feststellungen führen einige der auf der Website zur Verfügung gestellten Links zu Internetauftritten mit geschäftlichem Inhalt, und zwar sowohl zu solchen des Beklagten selbst (golf.amade.at: Vertrieb einer „Golfcard“ zum Preis von 60 EUR) als auch zu solchen gewerblich tätiger Dritter (fischen.amade.at: Vermittlung von Anglerhotels durch ein Reisebüro). Damit ist aber auch die Nutzung des Begriffs „amade“ in diesen Links eine geschäftliche Handlung, dient sie doch der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beklagten und von Dritten. Gleiches gilt für die Nutzung des Begriffs „amade“ in der Domain der strittigen Website selbst. Denn auch damit macht der Beklagte - mittelbar über die Links - eigene und fremde geschäftliche Angebote für die Öffentlichkeit zugänglich. Dass ein anderer Zweck eindeutig im Vordergrund gestanden wäre, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.

1.3. Im konkreten Fall nutzte der Beklagte den Begriff „amade“ zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen.

(a) Diese Nutzung erfolgte zunächst durch die Verwendung dieses Begriffs in den Links auf seiner Website. Denn deren konkrete Gestaltung (zB golf.amade.at) erweckte den Eindruck, dass die auf den verlinkten Seiten enthaltenen Angebote in einem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit jenes Unternehmens stünden, das über das - als solches unterscheidungskräftige - Zeichen „amade“ verfügt. Damit hatten die Links eine kennzeichnende Funktion, die bei Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit das insofern ausschließliche Recht der Klägerin aus der Marke „AMAD“ beeinträchtigen konnte (Ingerl/Rohnke, Markengesetz3, nach Art 15 Rz 189 mwN). Nur zu Klarstellung ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht (allgemein) um die Haftung des Linksetzers für Inhalte auf verlinkten Websites geht; entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das fremde Kennzeichen bereits im Link aufscheint.

(b) Kennzeichnende Funktion hatte auch die Domain amade.at selbst. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Marke durch Aufnahme in eine Domain im Sinn des § 10a MSchG - also kennzeichenmäßig - benutzt wird, ist der Inhalt der Website (4 Ob 327/00t = MR 2001, 194 [Pilz] = wbl 2001, 337 [Thiele] = ÖBl 2001, 225 [Kurz] - cyta.at; RIS-Justiz RS0114773; zuletzt etwa 17 Ob 9/08k = ÖBl-LS 2008/161, 167 - eltern.at). Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt jedenfalls vor, wenn dort Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Ingerl/Rohnke, Markenrecht3 nach § 15 Rz 117 mwN; diese Ansicht liegt auch der einhelligen österreichischen Rsp zur Kennzeichenverletzung durch Domainnamen zugrunde; vgl etwa 4 Ob 327/00t - cyta.at und - zwischen den Parteien - 4 Ob 6/06w = MR 2007, 103 [Thiele] - amade.at II). Nicht anders ist der Fall zu beurteilen, wenn auf einer Website Links zu Angeboten in anderen Internetauftritten gesetzt werden. Denn auch in diesem Fall dient die Domain der Kennzeichnung eines Angebots von Waren oder Dienstleistungen, das - wenngleich mittelbar - über die unter der Domain betriebene Website erreicht werden kann.

1.4. Soweit der Begriff „amade“ im geschäftlichen Verkehr (oben 1.2.) zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen (oben 1.3.) verwendet wird, ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob Verwechslungsgefahr iSv § 10 Abs 1 Z 2 MSchG besteht. Dafür ist wieder der Inhalt der Website maßgebend (4 Ob 327/00t - cyta.at; RIS-Justiz RS0114773; zuletzt etwa 17 Ob 9/08k - eltern.at). Im vorliegenden Fall kommt es dabei nicht nur auf die Gestaltung des Internetauftritts des Beklagten selbst an, sondern auch auf das konkrete Angebot, das Nutzer über die auf „amade.at“ bereitgestellten Links erreichen können.

Ob Verwechslungsgefahr iSv § 10 Abs 1 Z 2 MSchG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Maßgebend sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren (RIS-Justiz RS0121500). Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (4 Ob 124/06y = ÖBl 2007, 210 [Gamerith] - Hotel Harmonie mwN; RIS-Justiz RS0121482; zuletzt etwa 17 Ob 20/08b = ÖBl 2009, 180 [Schnider/Kresbach]) - BOTOX).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen der Marke „AMAD“ und der Domain amade.at hohe Zeichenähnlichkeit (4 Ob 6/06w - amade.at II). Die in einigen verlinkten Internetauftritten enthaltenen Angebote fallen entweder vollständig in den Schutzbereich der Marke (Hotelvermittlung unter fischen.amade.at als „Dienstleistung eines Reisebüros“) oder stehen damit zumindest in einem engen Zusammenhang („Golfcard“ mit Greenfee-Ermäßigungen unter golf.amade.at). Das begründet die Gefahr von Verwechslungen; bei den beteiligten Verkehrskreise kann der Eindruck entstehen, die Angebote stammten von der Klägerin oder von Unternehmen, die mit der Klägerin in wirtschaftlicher Verbindung stehen.

1.5. Die Klägerin bekämpft mit ihrem umfassenden Unterlassungsbegehren einerseits die gesamte Gestaltung des unter amade.at betriebenen Internetauftritts („... den Inhalt der Domain www.amade.at in einer Aufmachung wie Urteilsbeilagen ./A, ./KK oder ./OO zu gestalten ...“) und andererseits - offenkundig unabhängig von der Domain - jegliche Nutzung des Begriffs „amade“ in diesem Internetauftritt. Beides ist nach den oben angestellten Erwägungen in einem kleinen Teilbereich berechtigt. Die auf der Website enthaltenen Links auf kommerzielle Angebote im Tourismusbereich sind aus zwei Gründen zu untersagen: Zum einen gehören sie (unabhängig von ihrer Gestaltung) zum Inhalt der Website und führen so zu einem Markeneingriff durch die Nutzung des Begriffs „amade“ in der Domain; zum anderen enthalten sie auch selbst diesen Begriff, worin wegen des kennzeichnenden Charakters und der dadurch begründeten Verwechslungsgefahr ebenfalls eine Markenverletzung liegt.

Abgesehen von den Links zu kommerziellen Angeboten handelt der Beklagte bei der konkreten Gestaltung seiner Website nicht im geschäftlichen Verkehr. Damit sind markenrechtliche Ansprüche in diesem Bereich jedenfalls ausgeschlossen.

2. Weitergehende Unterlassungsansprüche lassen sich auch nicht aus den von der Klägerin genannten lauterkeitsrechtlichen Tatbeständen ableiten (Rufausbeutung; Verstoß gegen Z 13 des Anhangs zum UWG), weil auch hier nach § 1 UWG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich wäre. Eine nähere Prüfung dieser Ansprüche kann daher unterbleiben. Auf andere Anspruchsgrundlagen kommt die Revision nicht zurück.

3. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil in Bezug auf das Unterlassungsbegehren teilweise abzuändern. Dem Begehren ist stattzugeben, soweit es sich auf die Aufnahme von Links zu kommerziellen touristischen Angeboten in die Website des Beklagten bezieht und Verwechslungsgefahr besteht; die Abweisung des auf eine nicht geschäftliche Nutzung abzielenden Mehrbegehrens ist zu bestätigen.

Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Eine Markenverletzung setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und nicht eine andere Zielsetzung bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegt.

Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in einem Internet-Link zu kommerziellen Angeboten des eigenen oder eines dritten Unternehmens ist in der Regel eine kennzeichenmäßige Nutzung dieses Begriffs.

4. Zu bestätigen ist demgegenüber die abweisende Entscheidung über das Feststellungsbegehren. Denn das Rechtsmittelgericht hat die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz nur insoweit zu überprüfen, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbstständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 471 Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0043338; RS0043352 [T10, T19, T30]; 4 Ob 58/05s, 4 Ob 80/09g). Das Feststellungsbegehren betrifft einen solchen selbstständigen Anspruch. Die Klägerin nimmt dazu in der Revision nicht einmal ansatzweise Stellung, sodass das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Eine weitere Prüfung hat daher zu unterbleiben.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat das Feststellungsbegehren und etwa die Hälfte des Unterlassungsbegehrens abgewehrt. Insgesamt hat er daher mit etwa drei Fünfteln obsiegt. Die Klägerin hat ihm daher ein Fünftel seiner Kosten zu ersetzen, wobei für die Berufung mangels Durchführung einer Berufungsverhandlung nach § 23 Abs 9 RATG nur dreifacher Einheitssatz gebührt; selbst hat die Klägerin Anspruch auf zwei Fünftel der allein von ihr getragenen Pauschalgebühren aller drei Instanzen.

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