OGH 4Ob56/02t

OGH4Ob56/02t13.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "Z*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Peter U*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Übertragung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.336,42 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 2002, GZ 3 R 20/02k-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (ÖBl 1998, 241 - jusline; ÖBl 2000, 72 - format; MR 2000, 322 - gewinn.at). Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet (4 Ob 139/01x = wbl 2001, 540 = RdW 2001, 737 = ecolex 2001, 923 [Schanda] = MR 2001, 245 [Korn] - täglichalles.at).

Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht (4 Ob 139/01x = wbl 2001, 540 = RdW 2001, 737 = ecolex 2001, 923 [Schanda] = MR 2001, 245 [Korn] - täglichalles.at).

Nicht bescheinigt ist hier, dass der Beklagte bei Registrierung der Domain "amade.at" im März 1999 in Behinderungs-, oder in Ausbeutungsabsicht gehandelt hat. Der Beklagte hat im Juli 2000 mit einem amerikanischen Rechtsanwalt die in Arizona registrierte "Amade Inc." gegründet und dieser im April 2001 die strittige Domain übertragen, nachdem er zuvor vom Rechtsvertreter der Klägerin aufgefordert worden war, die Domain der Klägerin zu übertragen. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint hat, hält sich diese Beurteilung im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, hat doch der Beklagte sein eigenes berechtigtes Interesse an der strittigen Domain, nämlich diese für das von ihm mitbegründete namensgleiche Unternehmen zu verwenden, hinreichend bescheinigt.

Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website ankommt (MR 1999, 351 = ÖBl 2000, 72 - Format; MR 2000, 322 = wbl 2000/386 - Gewinn.at; ecolex 2001/55 = MR 2000, 325 = ÖBl 2001, 35 = wbl 2001/32 - bundesheer.at; MR 2001, 194 [Pilz] = wbl 2001, 337 [Thiele] = RdW 2001, 399 = ecolex 2001, 546 [Schanda] = ÖBl 2001, 225 [Kurz] - cyta.at; RZ 2001, 233 = ecolex 2001, 758 [Schanda] = MR 2001, 330 [Thiele] - dullinger.at). Da das Leistungsangebot der Klägerin (Fremdenverkehr) den Tätigkeitsbereich, der über die strittige Domain abgewickelt wird (Betrieb eines weltweiten Mail-Dienstes), nicht berührt, sind schon aus diesem Grund auf § 9 UWG oder auf § 10 MSchG gestützte Ansprüche (die das Vorliegen von Verwechslungsgefahr voraussetzen) unbegründet. Dass aber die Klägerin (deren Firma das Wort "amade" nicht enthält) vom Skikartenverbund "Salzburger Sportwelt Amadé" als in Frage kommendem Namensträger ermächtigt worden wäre, dessen namensrechtliche Ansprüche (§ 43 ABGB) geltend zu machen, ist nicht bescheinigt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Abweisung des Sicherungsantrags nicht zu beanstanden ist.

Stichworte