§§ 10 Abs 1 Z 1 und 2, 10a MSchG; §§ 1, 9 UWG:
Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens iS markenrechtlicher Bestimmungen. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens iS des § 10a MSchG vorliegt, ist der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.