OGH 17Ob10/08g

OGH17Ob10/08g20.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gmbH, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Markus F*****, 2) Roman S*****, 3) Mag. Andreas P***** und 4) Kurt F*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 11.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. März 2008, GZ 1 R 36/08g-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist eine im Mai 2002 im Firmenbuch als „Pecunia Vermögens- und VersicherungsberatungsgmbH" eingetragene Versicherungsmaklergesellschaft, die auch Vermögensberatung anbietet. Die Beklagten treten unter der Bezeichnung „Pecunia Finanzberatung" als Finanzberater und Versicherungsagenten auf. Sie verwenden aufgrund einer mit dem Drittbeklagten geschlossenen Vereinbarung die für ihn mit Priorität 27. September 2006 für die Klassen 33, 35 und 36, darunter unter anderem Finanz- und Versicherungsberatung, registrierte österreichische Wortbildmarke „Pecunia Finanzberatung". Dass die Klägerin vor Eintragung dieser Marke mit dem Schlagwort „Pecunia" oder mit ihrem Firmenwortlaut Verkehrsgeltung erlangt hätte, steht nicht fest.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung, im geschäftlichen Verkehr bei der Vermittlung von Versicherungen oder sonstiger Tätigkeit als Vermögensberater in Bezug auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen unter dem Firmenschlagwort oder der Bezeichnung „Pecunia" oder „Pecunia-Finanzberatung" aufzutreten, solange dies nicht mit einem Zusatz erfolgt, der die Verwechslungsgefahr zur klagenden Partei ausschließt. Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Firmenschlagwort, das in einer anderen Sprache der Europäischen Gemeinschaft rein beschreibend oder eine Gattungsbezeichnung ist, ohne Verkehrsgeltungsnachweis Schutz nach § 9 Abs 1 UWG genießt. Bejahte man diesen Schutz widerspräche das wegen der damit bewirkten Erschwerung, grenzüberschreitend Waren und Dienstleistungen anzubieten, dem Gemeinschaftsrecht.

Rechtliche Beurteilung

Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen. Sie müssen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon seiner Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden. Keine Unterscheidungskraft besitzen rein beschreibende Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (4 Ob 230/01d = ÖBl 2002/25, 138 - internetfactory mwN; 4 Ob 116/03t = ÖBl-LS 2003/158 - Immofina). Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage (17 Ob 3/07a; RIS-Justiz RS0121895).

Die Beurteilung von „Pecunia" als nicht beschreibend und daher kennzeichnungskräftig für Versicherungsberatung/-vermittlung widerspricht den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht. Dies gilt auch für den Begriff „Geld" (Wortbedeutung in der italienischen Sprache), zumal dieser kein beschreibender Hinweis auf die Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der Dienstleistung des Versicherungsberaters/-vermittlers ist, der ohne besondere Denkarbeit erfasst werden könnte (17 Ob 4/08z mwN; RIS-Justiz RS0066456). Das von den Beklagten behauptete Freihaltebedürfnis für „Pecunia" = „Geld" für Versicherungsberatung/-vermittlung besteht daher nicht. Die Annahme der Verwechslungsgefahr zwischen den von den Streitteilen verwendeten Zeichen wirft gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 17 Ob 25/07m).

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