OGH 1Ob612/91 (RS0047427)

OGH1Ob612/9130.10.1991

Rechtssatz

Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen.

Normen

ABGB §140 Ba

1 Ob 612/91OGH30.10.1991

Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211

3 Ob 573/91OGH23.10.1991
4 Ob 512/92OGH28.01.1992

Beisatz: Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung. (T1)

1 Ob 566/92OGH24.04.1992

Auch; Veröff: RZ 1993/94 S 280

8 Ob 552/92OGH26.03.1992
8 Ob 1606/92OGH31.08.1992

Auch

5 Ob 1528/93OGH27.04.1993

Auch; Beisatz: Die Bemessung von Unterhaltsansprüchen nach der Prozentsatzmethode empfiehlt sich, wenn Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern zu berücksichtigen sind. (T2)

6 Ob 556/93OGH10.11.1993
1 Ob 588/93OGH25.08.1993
1 Ob 622/93OGH17.11.1993

Beis wie T1; Beisatz: Auch bei Berechnung nach der Prozentsatzkomponente darf die im _ 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze nicht außer Acht gelassen werden. (T3)

1 Ob 512/94OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Durch die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners soll die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden. (T4)

1 Ob 511/94OGH25.01.1994
4 Ob 540/94OGH31.05.1994
2 Ob 548/94OGH25.08.1994
2 Ob 512/95OGH09.02.1995
3 Ob 569/94OGH30.11.1994
7 Ob 503/95OGH08.02.1995
7 Ob 544/95OGH26.04.1995

Auch

6 Ob 1641/95OGH22.08.1995

Beisatz: Für Altersbereich ab fünfzehn Jahre rund 22 Prozent des Nettoeinkommens. (T5)

6 Ob 2098/96iOGH23.05.1996
6 Ob 501/96OGH14.03.1996

Auch

1 Ob 2092/96wOGH04.06.1996

Beis wie T1

6 Ob 591/95OGH08.05.1996
1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996

Auch; Beis wie T4

4 Ob 2253/96vOGH17.09.1996

Auch; Beisatz: Die Prozentsätze können daher bei überdurchschnittlichen Einkommen unterschritten, bei unterdurchschnittlichen aber überschritten werden. (T6)

2 Ob 567/95OGH23.01.1997

Beis wie T4

4 Ob 2285/96zOGH29.10.1996

Auch; Beisatz: Auch wenn den Unterhaltspflichtigen keine weiteren Sorgepflichten treffen, ist für die Ermittlung des Unterhaltsbetrages die Prozentsatzmethode anzuwenden. (T7)

1 Ob 2391/96sOGH29.04.1997

Auch

1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt. (T8); Beisatz: Für die unterhaltsberechtigte Ehegattin je nach ihrem Eigeneinkommen 0 bis 3 %. (T9)

9 Ob 407/97mOGH11.02.1998

Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/20

8 Ob 142/98kOGH15.10.1998

Auch; Beis wie T8

1 Ob 180/98xOGH15.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzüglich gerechtfertigter Abzüge bildet die (Unterhalts-)Bemessungsgrundlage, aus der der dem Kind zu leistende Unterhalt im wesentlichen durch Anwendung eines nach Altersgruppen bemessenen weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigenden Prozentsatzes zu ermitteln ist. (T10)

1 Ob 109/99gOGH27.04.1999

Auch

6 Ob 114/99bOGH24.06.1999

Beis ähnlich wie T6

1 Ob 16/00kOGH25.07.2000

Veröff: SZ 73/119

1 Ob 117/02sOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T11)

6 Ob 51/04zOGH24.06.2004

Auch

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T12)

6 Ob 184/06mOGH31.08.2006

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Herabsetzunmg des Existenzminimums nach § 291b EO. (T13)

2 Ob 187/05xOGH08.03.2007

Beis wie T6

3 Ob 250/07xOGH19.12.2007

Auch; Beis wie T8

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Hier: Insolvenz des Unterhaltspflichtigen. (T14); Veröff: SZ 2010/48

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00612_9100000_001