Rechtssatz
Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
10 Ob 503/93 | OGH | 07.09.1993 |
nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. (T1)<br/>Beisatz: Die Aufklärungspflicht nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt. (T2) <br/>Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki) |
5 Ob 1524/94 | OGH | 12.04.1994 |
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94). (T3) |
8 Ob 103/01g | OGH | 10.05.2001 |
nur T1; Beisatz: Dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T4)<br/>Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T5) |
7 Ob 15/04p | OGH | 13.02.2004 |
nur: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. (T6) |
2 Ob 284/04k | OGH | 16.03.2006 |
Beisatz: Es versteht sich keineswegs von selbst, dass die Aufklärung über die mögliche Todesfolge eine Aufklärung über mögliche schwerste Behinderungen ersetzt. (T7) |
8 Ob 151/06y | OGH | 18.12.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dadurch, dass der Arzt vor einer Prostataoperation im Aufklärungsgespräch nicht nur auf das wesentliche Risiko der Verletzung des Schließmuskels nicht hinwies, sondern den Eindruck der völligen Ungefährlichkeit des Eingriffes erweckte, obwohl eine absolute Dringlichkeit der Operation nicht bestand. (T8) |
8 Ob 140/06f | OGH | 22.02.2007 |
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T9) |
7 Ob 50/07i | OGH | 28.03.2007 |
nur T1; Beisatz: Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T11) |
7 Ob 21/07z | OGH | 28.03.2007 |
Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T12) |
4 Ob 87/08k | OGH | 10.06.2008 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hornhautperforation bei Einmonatsdauerlinsen für 13-monatiges Kind. (T13)<br/>Veröff: SZ 2008/82 |
5 Ob 16/09b | OGH | 10.02.2009 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T14) |
6 Ob 122/07w | OGH | 27.02.2009 |
Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T15) |
8 Ob 113/09i | OGH | 29.09.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T16) |
7 Ob 228/11x | OGH | 25.01.2012 |
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T17) |
1 Ob 14/12h | OGH | 01.03.2012 |
nur T1; Beis wie T3 nur: Aufklärungspflicht bei Impfung. (T18) |
9 Ob 52/12f | OGH | 17.12.2012 |
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T19) |
3 Ob 94/14s | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T20) |
4 Ob 1/15y | OGH | 20.01.2015 |
Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T21) |
1 Ob 138/16z | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T22) |
9 Ob 89/16b | OGH | 26.01.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. (T23) |
6 Ob 120/18t | OGH | 31.08.2018 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur verschärften Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen sind auch nach Inkrafttreten des ÄsthOpG weiterhin beachtlich. Die Aufklärungspflichten sind umso strenger, je weniger der Eingriff dringlich erscheint bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Nebenwirkungen oder Komplikationen ist. (T24) |
Dokumentnummer
JJR_19911018_OGH0002_0080OB00620_9100000_001
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