OGH 8Ob620/91 (RS0026772)

OGH8Ob620/9118.10.1991

Rechtssatz

Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.

Normen

ABGB §1299 B
ÄsthOpG §5

8 Ob 620/91OGH18.10.1991
6 Ob 542/93OGH28.04.1993
10 Ob 503/93OGH07.09.1993

nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. (T1)<br/>Beisatz: Die Aufklärungspflicht nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt. (T2) <br/>Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)

5 Ob 1524/94OGH12.04.1994

nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94). (T3)

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Beis wie T2; Veröff: SZ 69/199

2 Ob 197/97bOGH10.07.1997

nur T1

8 Ob 33/01pOGH08.03.2001
7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

nur T1

8 Ob 103/01gOGH10.05.2001

nur T1; Beisatz: Dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T4)<br/>Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T5)

9 Ob 30/03gOGH27.08.2003

nur T1

7 Ob 15/04pOGH13.02.2004

nur: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. (T6)

2 Ob 284/04kOGH16.03.2006

Beisatz: Es versteht sich keineswegs von selbst, dass die Aufklärung über die mögliche Todesfolge eine Aufklärung über mögliche schwerste Behinderungen ersetzt. (T7)

7 Ob 129/06fOGH21.06.2006
9 Ob 76/06aOGH27.09.2006

nur T1

8 Ob 151/06yOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dadurch, dass der Arzt vor einer Prostataoperation im Aufklärungsgespräch nicht nur auf das wesentliche Risiko der Verletzung des Schließmuskels nicht hinwies, sondern den Eindruck der völligen Ungefährlichkeit des Eingriffes erweckte, obwohl eine absolute Dringlichkeit der Operation nicht bestand. (T8)

8 Ob 140/06fOGH22.02.2007

nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T9)

7 Ob 50/07iOGH28.03.2007

nur T1; Beisatz: Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T11)

7 Ob 21/07zOGH28.03.2007

Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T12)

4 Ob 87/08kOGH10.06.2008

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hornhautperforation bei Einmonatsdauerlinsen für 13-monatiges Kind. (T13)<br/>Veröff: SZ 2008/82

5 Ob 16/09bOGH10.02.2009

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T14)

6 Ob 122/07wOGH27.02.2009

Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T15)

7 Ob 54/09fOGH30.03.2009
8 Ob 113/09iOGH29.09.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T16)

4 Ob 212/09vOGH19.01.2010

Auch

4 Ob 203/09wOGH23.02.2010

Auch; Beis wie T4

8 Ob 115/09hOGH23.03.2010

Auch; nur T1

7 Ob 64/11dOGH27.04.2011
1 Ob 202/11dOGH13.10.2011

Auch

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T17)

1 Ob 14/12hOGH01.03.2012

nur T1; Beis wie T3 nur: Aufklärungspflicht bei Impfung. (T18)

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T19)

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

Beis wie T16

3 Ob 94/14sOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T20)

4 Ob 1/15yOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T21)

3 Ob 22/15dOGH18.03.2015

Auch

10 Ob 40/15bOGH30.06.2015

nur T6

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T22)

9 Ob 89/16bOGH26.01.2017

Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. (T23)

6 Ob 120/18tOGH31.08.2018

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur verschärften Aufklärungs­pflicht bei kosmetischen Operationen sind auch nach Inkrafttreten des ÄsthOpG weiterhin beachtlich. Die Aufklärungspflichten sind umso strenger, je weniger der Eingriff dringlich er­scheint bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Nebenwirkungen oder Komplikationen ist. (T24)

10 Ob 51/18zOGH13.09.2018

Vgl auch; Beis wie T23

5 Ob 28/21kOGH27.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19911018_OGH0002_0080OB00620_9100000_001