OGH 6Ob649/90 (RS0039426)

OGH6Ob649/907.9.1990

Rechtssatz

Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann.

Normen

ZPO §235 A
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K

6 Ob 649/90OGH07.09.1990
1 Ob 44/91OGH18.12.1991
8 Ob 609/92OGH24.09.1992
8 Ob 4/93OGH05.07.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zulassung der Klagsänderung. (T1)

7 Ob 511/93OGH16.06.1993
4 Ob 71/93OGH21.09.1993

Gegenteilig; Beisatz: Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T2)

10 Ob 1520/94OGH11.05.1994
5 Ob 558/93OGH30.08.1994

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beide Instanzen ließen übereinstimmend - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - die Klagsänderung zu. (T3)

7 Ob 518/96OGH11.06.1996

Beisatz: Hier: Klagsänderung, da das Hauptbegehren erkennbar auf Vertragserfüllung, das Eventualbegehren aber auf Schadenersatz infolge schuldhaften Verhaltens, somit auf einen anderen Klagegrund gestützt ist. (T4)

1 Ob 2226/96aOGH03.10.1996

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T3

4 Ob 207/97pOGH09.09.1997

Auch

1 Ob 276/97pOGH14.10.1997

Auch

6 Ob 154/98kOGH10.06.1998
1 Ob 128/98zOGH19.01.1999

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer vom Erstgericht zugelassenen Klagsänderung im zweitinstanzlichen Verfahren geprüft wurde, zumal das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des Vorliegens einer Klageänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig wird, die Anfechtbarkeit sich somit nicht nach § 519 ZPO richtet. (T5)

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T6)<br/>Veröff: SZ 72/28

5 Ob 3/00bOGH25.01.2000

Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, nicht gleichgehalten werden kann. (T7)

6 Ob 233/99dOGH13.07.2000

Vgl; Beisatz: Wird der Anspruch auch auf ein einer Drittschuldnerklage iSd § 308 EO entsprechendes Vorbringen gestützt, ist darin eine Klageänderung zu erblicken. (T8)

1 Ob 255/00gOGH28.11.2000

Beisatz: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 71, 72/93 blieb vereinzelt. (T9)

8 Ob 263/00kOGH05.07.2001

Ähnlich; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 74/118

1 Ob 120/02gOGH25.06.2002
9 Ob 214/02iOGH02.10.2002

Ähnlich; Beis wie T3

3 Ob 241/04vOGH20.10.2004

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 142/05yOGH26.01.2006

Auch; Beis wie T3

9 Ob 56/06kOGH07.06.2006

Vgl auch; Beis wie T4

9 Ob 18/07yOGH28.03.2007

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 8/11mOGH24.02.2011

nur T6

3 Ob 113/11fOGH06.07.2011

Ähnlich; Beis wie T5

8 Ob 88/13vOGH28.10.2013

Beisatz: Dies gilt auch für die Ausdehnung der Klage, die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt. (T10)

9 ObA 95/14gOGH29.10.2014
6 Ob 249/15hOGH14.01.2016

Beis wie T9

3 Ob 69/16tOGH13.07.2016

Auch

6 Ob 13/17fOGH27.02.2017

Beis wie T9

4 Ob 116/18iOGH25.09.2018

Beisatz: Berufungsgericht entscheidet im Rahmen des Berufungsverfahrens. (T11); Beis wie T5

9 Ob 16/19xOGH25.06.2019

Veröff: SZ 2019/54

4 Ob 97/20yOGH02.07.2020
9 ObA 93/20xOGH17.12.2020

Beisatz: Hier: Vereinzelte anderslautende ältere Entscheidungen sind als überholt anzusehen. (T12)

1 Ob 51/22iOGH23.03.2022

Vgl; Beisatz: Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19900907_OGH0002_0060OB00649_9000000_001

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