OGH 4Ob46/79 (RS0029827)

OGH4Ob46/7910.7.1979

Rechtssatz

Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.

Hilfsarbeiter — Angestellte — Erheblichkeit — Verschulden — Vorsatz — Absicht — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Beleidigung — Beschimpfung — erhebliche Ehrverletzung — Abbrechen — Zumutbarkeit — Fortbeschäftigung — Fortsetzung — Einzelfallbetrachtung — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg

4 Ob 46/79OGH10.07.1979

Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187 = Arb 9804

4 Ob 146/80OGH25.11.1980
4 Ob 38/81OGH28.04.1981

Beisatz: Götzzitat eines Drehers, das an keine bestimmte Person gerichtet ist - Unmutsäußerung. (T1)

4 Ob 37/81OGH15.09.1981

Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil)

4 Ob 6/82OGH16.03.1982
4 Ob 152/84OGH26.02.1985
4 Ob 19/85OGH26.02.1985
14 Ob 64/86OGH13.05.1986

nur: Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. (T2)<br/>Beisatz: Eine Ehrverletzung muss, um die Entlassung zu rechtfertigen, erheblich sein, dh sie muss im besonderen Maße ehrverletzend wirken. Der betreffenden Äußerung muss eine Verletzungsabsicht zugrundeliegen. Der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kommt eine besondere Bedeutung zu. (T3) <br/>Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter)

9 ObA 18/87OGH17.06.1987

Vgl; Beisatz: Dass die Äußerung, die Geschäftsführer einer Firma seinen unfähig und zu blöd zur Geschäftsführung, über den Umfang einer sachlichen Kritik bei weitem hinausgeht ist nicht zweifelhaft. (T4) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T5)

9 ObA 124/87OGH30.09.1987

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 151/88OGH29.06.1988

nur T2; Beisatz: Eine gegen den Arbeitgeber erhobene Ehrenbeleidigung ist strenger zu beurteilen, als wenn die gegen eine der anderen tatbestandsmäßigen (§ 82 lit g GewO 1859, erster Tatbestand) Personen vorgebracht wird. (T6) <br/>Veröff: RdW 1987,72

9 ObA 195/88OGH28.09.1988

nur T2

9 ObA 47/89OGH22.02.1989

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Austrittsgrund (T7)

9 ObA 254/90OGH09.11.1990

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb 5515, SozM IA/d,969). (Hier: Austritt). (T8)

9 ObA 76/93OGH19.05.1993

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber dem Prokuristen, er sei ein Wahnsinniger und nicht normal. (T9)

9 ObA 49/95OGH10.05.1995

nur: Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. (T10) <br/>Beisatz: Hier: Wiederholte Äußerung, der Betriebsratsvorsitzende und andere bestimmt bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitgebers seien kriminell bzw sie hätten kriminelle Handlungen begangen. (T11) <br/>Beis wie T5

9 ObA 11/96OGH31.01.1996

nur T2; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin äußerte sich dahingehend, daß der Stiefsohn des Arbeitgebers ein "Hurenbock" wie sein Vater, der "sich durch den ganzen 19. Bezirk budert" und seine Schwester eine "Schlampe" sei. (T12)

8 ObA 303/95OGH08.02.1996

Auch

8 ObA 311/95OGH28.03.1996
8 ObA 2125/96zOGH17.10.1996

Auch, Beisatz: Darunter fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Druckerhelfer, der einen Farbdeckel auf den Drucker zuwarf, in drohender Haltung von der Maschine aus ca. 1 m Höhe in den ungefähr 1,5 m breiten Gang zwischen den Druckmaschinen auf den ihm vorgesetzten Drucker zusprang und dabei die Farbspachtel abgewinkelt in Richtung des Druckers hielt und sinngemäß schrie, dass er nichts mehr zu verlieren habe, sollte der Drucker etwas sagen, könnte dies für ihn Folgen haben. (T14)

9 ObA 249/97aOGH05.11.1997

Auch; Beis wie T8

9 ObA 162/97gOGH22.10.1997

nur: Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. (T15)<br/>Beis wie T8

9 ObA 285/97wOGH10.12.1997

Vgl auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 70/257

8 ObA 8/98dOGH26.02.1998

Vgl auch; Beis wie T13

9 ObA 238/98kOGH11.11.1998

Auch; nur T15; Beis wie T8 nur: Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, mitzuberücksichtigen. (T16)<br/>Beisatz: Eine bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerung bildet keinen Entlassungsgrund. (T17)<br/>Beisatz: Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG. (18)

9 ObA 292/99bOGH05.04.2000

Beis wie T8 nur: Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T19) Beis wie T13; Beisatz: Auch nicht iSd §§ 111 ff StGB strafbare Handlungen können tatbestandsmäßig sein (hier sexuelle Belästigung einer 15-jährigen Arbeitskollegin). (T20)

9 ObA 319/00bOGH10.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Darunter fallen Handlungen die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der weiblichen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin. (T22)

9 ObA 304/00xOGH28.02.2001

nur T2; Beis wie T20 nur: Auch nicht strafbare Handlungen können tatbestandsmäßig sein. (T23)

9 ObA 138/01mOGH05.09.2001
9 ObA 269/01aOGH14.11.2001

nur T2; Beis wie T3 nur: Eine Ehrverletzung muss erheblich sein, das heißt sie muss im besonderen Maße ehrverletzend wirken. (T24)

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Beis ähnlich T8; Beis ähnlich T13

8 ObA 221/02mOGH19.12.2002

Auch; nur: Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. (T25)

9 ObA 64/04hOGH26.05.2004

Vgl auch; Beis wie T21; Beis wie T19

9 ObA 112/05vOGH03.08.2005

Vgl auch; Beis wie T21; Beis wie T22

9 ObA 98/06mOGH18.10.2006

nur T10; Beis wie T8

9 ObA 51/09dOGH02.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ankündigung eines Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen, er werde seinen Arbeitgeber und dessen ebenfalls im Betrieb tätigen Sohn zusammenschlagen. (T26)

9 ObA 122/15dOGH28.10.2015

Beis wie T8

8 ObA 41/17pOGH23.03.2018

Auch; Beis wie T13

9 ObA 29/19hOGH15.05.2019

Auch; nur T2; nur T25; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO. (T27)

9 ObA 25/22zOGH24.03.2022

Beisatz: Hier: zu § 31 Z 7 und 8 TAG. (T28)

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_005

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