OGH 9ObA195/88

OGH9ObA195/8828.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriele K***, kaufmännische Angestellte, Linz, Dinghoferstraße 48, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma S***, Inhaberin Monika S***, Boutique, Linz, Herrenstraße 17, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 40.801,85 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 1988, GZ 12 Ra 39/88-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Dezember 1987, GZ 15 Cga 1140/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Eine Ehrenbeleidigung rechtfertigt eine Entlassung im Sinne des § 27 Z 6 AngG, wenn sie nach ihrer Art und den Begleitumständen in besonderem Maße ehrverletzend wirkt, sodaß sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 77). Zieht man in Betracht, daß die Beklagte die Klägerin nicht provoziert hatte und daß die Beleidigungen im Verkaufsraum der Boutique in Gegenwart einer Kundin fielen, der die Situation sehr peinlich war, dann waren die Äußerungen der Klägerin, die Beklagte sei eine unmögliche Person, sie lasse die Klägerin nicht zum Arzt gehen und sei eine ausgesprochen böse Frau, die als solche in der ganzen Herrenstraße verschrien sei, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, als erhebliche Ehrverletzungen im Sinne des obigen Entlassungstatbestandes zu qualifizieren, die der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar machten (vgl. Kuderna aaO 37 f). Daß sie sich zum Zeitpunkt des Vorfalles in einem die Zurechnungsfähigkeit auch nur beeinträchtigenden Erregungszustand befunden hätte, hat die im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretene und für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen beweispflichtige Klägerin (das diesbezügliche Zitat des Berufungsgerichtes ist durch Knöfler-Martinek Mutterschutzgesetz8 169 f zu vervollständigen) nicht vorgebracht; sie kann sich daher durch das Unterbleiben von Feststellungen über ihren psychischen Zustand nicht mit Grund beschwert erachten.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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