OGH 9ObA18/87

OGH9ObA18/8717.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef S***, Fremdenverkehrskaufmann, Freistadt,

Lasbergerstraße 21, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei P***-A***-Gesellschaft mbH & Co KG, Strobl,

Weißenbach 88, vertreten durch DDr. Rolf R. Schlegl, Rechtsanwalt in Ebensee, wegen S 250.248,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1987, GZ 13 Ra 1009/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 17. September 1986, GZ 1 Cr 27/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 9.063,45 (darin S 823,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Mängelrüge bekämpft der Kläger lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen wird, was die nicht zuerkannten Ansprüche auf Grund der gerechtfertigten Entlassung betrifft, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 48 ASGG).

Hinsichtlich der weiters geltend gemachten entlassungsunabhängigen Ansprüche wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung konnte das Erstgericht - auch nach Einsichtnahme in den vorgelegten Kollektivvertrag - keinerlei Feststellungen treffen. Es ging vielmehr davon aus, daß der Kläger diese Ansprüche nicht nachgewiesen habe. Gegen die Abweisung dieser Teile des Klagebegehrens brachte der Kläger in der Berufung nichts mehr vor; er kann daher die in zweiter Instanz unterlassene Anfechtung der Abweisung dieser Ansprüche nicht mehr mit einer erst in der Revision erhobenen Rechtsrüge nachholen (JBl. 1958, 182; MietSlg. 32.728, 34.778, EvBl. 1985/154 u.a.).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.

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