Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 9.063,45 (darin S 823,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Mängelrüge bekämpft der Kläger lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen wird, was die nicht zuerkannten Ansprüche auf Grund der gerechtfertigten Entlassung betrifft, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 48 ASGG).
Hinsichtlich der weiters geltend gemachten entlassungsunabhängigen Ansprüche wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung konnte das Erstgericht - auch nach Einsichtnahme in den vorgelegten Kollektivvertrag - keinerlei Feststellungen treffen. Es ging vielmehr davon aus, daß der Kläger diese Ansprüche nicht nachgewiesen habe. Gegen die Abweisung dieser Teile des Klagebegehrens brachte der Kläger in der Berufung nichts mehr vor; er kann daher die in zweiter Instanz unterlassene Anfechtung der Abweisung dieser Ansprüche nicht mehr mit einer erst in der Revision erhobenen Rechtsrüge nachholen (JBl. 1958, 182; MietSlg. 32.728, 34.778, EvBl. 1985/154 u.a.).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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