Rechtssatz
Strafsatzändernde Erschwerungsumstände und Milderungsumstände können Gegenstand einer Zusatzfrage nach § 316 StPO sein, sie können aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden.
13 Os 181/77 | OGH | 19.01.1978 |
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10 Os 49/80 | OGH | 05.08.1980 |
Beisatz: "Komplexe" Hauptfrage oder Eventualfrage; Möglichkeit der einschränkenden Bejahung gemäß § 330 Abs 2 StPO. (T1) |
10 Os 31/82 | OGH | 25.05.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Werden nach dem bereits in eine Schuldfrage aufgenommenen strafsatzändernden Umstand überflüssigerweise zusätzlich gesonderte Fragen gestellt, so kann sich der Angeklagte durch einen in Ansehung letzterer unterlaufenen Verstoß nicht beschwert erachten. (T3) |
10 Os 104/82 | OGH | 14.09.1982 |
Gegenteilig; nur: Sie können aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden. (T4) Beisatz: Hauptfragen (sind) notwendigerweise anklagekonform (zu stellen). (T5) |
9 Os 95/83 | OGH | 09.08.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof ist nur verpflichtet, in der Rechtsbelehrung auf die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage hinzuweisen. (T6) Veröff: RZ 1984/9 S 20 |
11 Os 92/89 | OGH | 19.09.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Letzteres vor allem dann, wenn sich die Qualifikation nicht erst in der Hauptverhandlung ergibt, sondern schon in der Anklage angeführt war. (T8) |
13 Os 35/91 | OGH | 15.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Dies liegt im Ermessen des Schwurgerichtshofes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der qualifizierende Umstand schon im ursprünglichen Anklagevorwurf enthalten war und nicht erst in der Hauptverhandlung hervorgekommen ist. (T9) |
11 Os 161/03 | OGH | 30.03.2004 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 317 Abs 2 StPO ist es dem Schwurgerichtshof anheim gestellt, entweder den Geschworenen eine auch strafsatzändernde Tatumstände enthaltende einheitliche Hauptfrage vorzulegen oder in die Hauptfrage nur die gesetzlichen Merkmale des Grundtatbestandes aufzunehmen, die Qualifikationsumstände jedoch einer selbständigen (uneigentlichen) Zusatzfrage (§ 316 StPO) vorzubehalten. (T10); Beisatz: Wird ein qualifizierendes Moment, das nach dem Gesetz die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt, in die Hauptfrage aufgenommen, müssen die Geschworenen in der Rechtsbelehrung auf die in § 330 StPO vorgesehene Möglichkeit einer teilweisen Bejahung unter Beifügung von Beschränkungen hingewiesen werden. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0130OS00014_7700000_001
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