Rechtssatz
Zum "Verdächtigen" genügt, dass ein gegen den Betroffenen bereits bestehender (unzutreffender) Verdacht durch bewusst falsche Tatsachenmitteilung verstärkt wird, soferne die Handlungsweise des Täters den Verleumdeten, wenn auch nur kurzfristig, der (konkreten) Gefahr einer behördlichen Verfolgung - sei es auch bloß in Form von der Aufklärung des Verdachtes dienenden Vorerhebungen - aussetzt oder eine derartige Gefahr erhöht, wobei hinsichtlich dieses Umstandes auf der inneren Tatseite dolus eventualis genügt; dass es zu einer behördlichen Verfolgung wirklich kommt, wird vom Gesetz nicht verlangt.
9 Os 90/75 | OGH | 24.03.1976 |
Veröff: SSt 47/19 = JBl 1976,549 = ZVR 1977/248 S 307 = RZ 1976/105 S 203 |
13 Os 66/76 | OGH | 28.06.1976 |
nur: Zum "Verdächtigen" genügt, dass ein gegen den Betroffenen bereits bestehender (unzutreffender) Verdacht durch bewusst falsche Tatsachenmitteilung verstärkt wird. (T1) |
9 Os 179/76 | OGH | 01.03.1977 |
nur T1 |
13 Os 184/76 | OGH | 03.03.1977 |
Ähnlich; Beisatz: Verneinung einer Gefahr für den Verleumdeten, wenn dieser weder sicherheitsbehördlich vernommen noch gegen diesen vom Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter Maßnahmen ergriffen wurden. (T2)<br/>Veröff: SSt 48/12 |
13 Os 130/77 | OGH | 10.11.1977 |
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13 Os 144/78 | OGH | 30.11.1978 |
nur: Dass es zu einer behördlichen Verfolgung wirklich kommt, wird vom Gesetz nicht verlangt. (T3)<br/>Veröff: EvBl 1979/152 S 408 |
13 Os 113/79 | OGH | 08.11.1979 |
Beisatz: Hier: Verstärkung des (irrigen) Verdachts des Gendarmeriebeamten. (T4) |
12 Os 132/80 | OGH | 09.10.1980 |
nur T3; nur: Wenn auch nur kurzfristig, der (konkreten) Gefahr einer behördlichen Verfolgung - sei es auch bloß in Form von der Aufklärung des Verdachtes dienenden Vorerhebungen - aussetzt. (T5) |
13 Os 18/84 | OGH | 15.03.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wer wegen einer gleichartigen Tat bereits in Untersuchung steht, kann verleumdet werden. (T6) |
13 Os 48/84 | OGH | 12.04.1984 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verdachtsverstärkung genügt. (T7) <br/>Veröff: SSt 55/16 |
14 Os 74/00 | OGH | 17.10.2000 |
Auch; Beisatz: Das Delikt der Verleumdung ist dann erfüllt, wenn ein allenfalls bestehender, indes unzutreffender Verdacht durch falsche Tatsachenmitteilungen verstärkt wird oder wenn der (objektiv unbegründete) Verdacht - allenfalls unter Benützung von Hinweisen anderer Personen - geschickt auf jemanden gelenkt wird. (T8) |
14 Os 87/16z | OGH | 20.10.2016 |
Auch; Beisatz: Verdächtigen bedeutet, durch Tatsachenmitteilungen einen nicht bestehenden Verdacht zu wecken oder einen schon vorhandenen Verdacht (signifikant) zu verstärken. Bestätigt jemand bloß seine früheren (sei es auch vor anderen Strafverfolgungsorganen geäußerten) Anschuldigungen, ohne weitere Verdachtsmomente hinzuzufügen, setzt er damit keine tatbildliche Handlung. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_003
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