OGH 9Os90/75 (RS0096535)

OGH9Os90/7524.3.1976

Rechtssatz

Zum "Verdächtigen" genügt, dass ein gegen den Betroffenen bereits bestehender (unzutreffender) Verdacht durch bewusst falsche Tatsachenmitteilung verstärkt wird, soferne die Handlungsweise des Täters den Verleumdeten, wenn auch nur kurzfristig, der (konkreten) Gefahr einer behördlichen Verfolgung - sei es auch bloß in Form von der Aufklärung des Verdachtes dienenden Vorerhebungen - aussetzt oder eine derartige Gefahr erhöht, wobei hinsichtlich dieses Umstandes auf der inneren Tatseite dolus eventualis genügt; dass es zu einer behördlichen Verfolgung wirklich kommt, wird vom Gesetz nicht verlangt.

Normen

StGB §297

9 Os 90/75OGH24.03.1976

Veröff: SSt 47/19 = JBl 1976,549 = ZVR 1977/248 S 307 = RZ 1976/105 S 203

13 Os 66/76OGH28.06.1976

nur: Zum "Verdächtigen" genügt, dass ein gegen den Betroffenen bereits bestehender (unzutreffender) Verdacht durch bewusst falsche Tatsachenmitteilung verstärkt wird. (T1)

9 Os 179/76OGH01.03.1977

nur T1

13 Os 184/76OGH03.03.1977

Ähnlich; Beisatz: Verneinung einer Gefahr für den Verleumdeten, wenn dieser weder sicherheitsbehördlich vernommen noch gegen diesen vom Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter Maßnahmen ergriffen wurden. (T2)<br/>Veröff: SSt 48/12

13 Os 32/77OGH30.03.1977
13 Os 130/77OGH10.11.1977
9 Os 48/78OGH11.04.1978
12 Os 163/78OGH16.11.1978
13 Os 144/78OGH30.11.1978

nur: Dass es zu einer behördlichen Verfolgung wirklich kommt, wird vom Gesetz nicht verlangt. (T3)<br/>Veröff: EvBl 1979/152 S 408

13 Os 113/79OGH08.11.1979

Beisatz: Hier: Verstärkung des (irrigen) Verdachts des Gendarmeriebeamten. (T4)

13 Os 11/80OGH28.02.1980

nur T3

11 Os 96/80OGH13.08.1980

nur T3

12 Os 132/80OGH09.10.1980

nur T3; nur: Wenn auch nur kurzfristig, der (konkreten) Gefahr einer behördlichen Verfolgung - sei es auch bloß in Form von der Aufklärung des Verdachtes dienenden Vorerhebungen - aussetzt. (T5)

9 Os 174/81OGH12.01.1982

nur T3

13 Os 28/82OGH18.03.1982

nur T5; nur T3

9 Os 69/82OGH24.08.1982

nur T1

10 Os 118/83OGH20.09.1983

Vgl auch; nur T1

13 Os 18/84OGH15.03.1984

Vgl auch; Beisatz: Auch wer wegen einer gleichartigen Tat bereits in Untersuchung steht, kann verleumdet werden. (T6)

13 Os 48/84OGH12.04.1984

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verdachtsverstärkung genügt. (T7) <br/>Veröff: SSt 55/16

12 Os 33/86OGH15.05.1986

nur T3

12 Os 64/86OGH06.06.1986

nur T1

15 Os 129/87OGH29.09.1987

nur T3

12 Os 44/89OGH01.06.1989

Vgl auch

11 Os 123/90OGH14.12.1990

Vgl auch; nur T5

13 Os 23/91OGH17.04.1991

nur T5

15 Os 23/96OGH13.06.1996

Vgl auch; nur T3

15 Os 88/96OGH27.06.1996

Vgl auch

14 Os 74/00OGH17.10.2000

Auch; Beisatz: Das Delikt der Verleumdung ist dann erfüllt, wenn ein allenfalls bestehender, indes unzutreffender Verdacht durch falsche Tatsachenmitteilungen verstärkt wird oder wenn der (objektiv unbegründete) Verdacht - allenfalls unter Benützung von Hinweisen anderer Personen - geschickt auf jemanden gelenkt wird. (T8)

14 Os 87/16zOGH20.10.2016

Auch; Beisatz: Verdächtigen bedeutet, durch Tatsachenmitteilungen einen nicht bestehenden Verdacht zu wecken oder einen schon vorhandenen Verdacht (signifikant) zu verstärken. Bestätigt jemand bloß seine früheren (sei es auch vor anderen Strafverfolgungsorganen geäußerten) Anschuldigungen, ohne weitere Verdachtsmomente hinzuzufügen, setzt er damit keine tatbildliche Handlung. (T9)

13 Os 115/20sOGH16.03.2021

Vgl; Beis nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_003

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