Rechtssatz
Die Bestimmung des § 39 StGB bewirkt keine Veränderung der Strafsätze. Es handelt sich bei ihr bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
13 Os 64/75 | OGH | 29.07.1975 |
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1975/268 S 609 = SSt 46/40 = JBl 1976,269 (Anmerkung Liebscher) = RZ 1975/94 S 203 (Nowakowski, Eine Entscheidungsbesprechung, 192) |
12 Os 115/75 | OGH | 14.10.1975 |
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12 Os 137/75 | OGH | 14.10.1975 |
Beisatz: Tatbegehung im Rückfall als persönliche Eigenschaft des Täters (und nicht Qualifikation der Tat) (siehe jedoch 13 Os 149/75 - umseits). (T2) |
11 Os 65/75 | OGH | 21.10.1975 |
Beisatz: Allgemeiner Erschwerungsgrund, der als solcher nicht in die an die Geschwornen zu richtenden Fragen und auch nicht in deren Wahrspruch gehört, weshalb er auch nicht in der Rechtsbelehrung erörtert werden muss. (T3) |
13 Os 149/75 | OGH | 13.11.1975 |
Beisatz: Ablehnung der Anfechtung als Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO jedoch aus anderen Gründen als zu 12 Os 137/75. (T4) Veröff: RZ 1975/95 S 205 |
10 Os 126/75 | OGH | 04.11.1975 |
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10 Os 156/75 | OGH | 02.12.1975 |
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11 Os 33/76 | OGH | 07.05.1976 |
Vgl auch; Beisatz: § 39 StGB wirkt nicht tatqualifizierend. (T5) |
11 Os 31/76 | OGH | 28.05.1976 |
Vgl; Beisatz: Rückfall im Sinne des § 198 Abs 2 StGB ist mit eigener Strafdrohung bedroht. (T6) |
13 Os 116/76 | OGH | 16.09.1976 |
Beisatz: Eine andere Auslegung wäre eine ohne zwingenden Grund ausdehnende Interpretation in malam partem. (T7) |
10 Os 76/77 | OGH | 22.06.1977 |
Veröff: RZ 1977/99 S 197 (mit Anmerkung der Redaktion) |
13 Os 153/77 | OGH | 22.11.1977 |
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10 Os 31/83 | OGH | 12.04.1983 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1984/78 S 237 |
12 Os 74/89 | OGH | 21.09.1989 |
Beisatz: Wenn daher das Gesetz von der "Anordnung" einer bestimmten Freiheitsstrafe oder davon spricht , dass eine bestimmte Freiheitsstrafe "angedroht" oder eine strafbare Handlung mit einer bestimmten Freiheitsstrafe "bedroht" ist (zum Beispiel § 8 Abs 3 aF und nF; § 9 Abs 1 Z 1; § 13 Abs 2 Z 1 aF und nF; § 14 Abs 1 Z 11 StPO; § 21 Abs 1; § 37 Abs 1 und 2; § 39 Abs 1; § 41; § 43 Abs 1; § 57; § 164 Abs 3; § 297 Abs 1 StGB), so sind darunter ausschließlich die bei den einzelnen Straftatbeständen des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches und in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehenen Strafdrohungen zu verstehen. (T8) Veröff: EvBl 1990/19 S 88 = SSt 60/60 = RZ 1990/22 S 50 |
15 Os 50/90 | OGH | 15.05.1990 |
nur: Es handelt sich bei ihr bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T9) |
13 Os 44/09h | OGH | 23.07.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Z 11 durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Z 11) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf §§ 39, 313 StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Z 11 erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der §§ 39, 313 StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Z 11 dritter Fall ausscheidet. (T10); Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Z 11 erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt46/40 sieht darin für §§ 39, 313 StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO § 281 Rz 666-668c). (T11); Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T12) |
13 Os 39/21s | OGH | 07.06.2021 |
Vgl; Beisatz: Das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 hat aus § 39 StGB eine reine Strafrahmenvorschrift gemacht. Hievon ausgehend ist – im Unterschied zur früheren Rechtslage (RIS-Justiz RS0125294) – Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall auch dann gegeben, wenn das Gericht eine Strafrahmenerweiterung nach § 39 StGB zu Unrecht verneint hat. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19750729_OGH0002_0130OS00064_7500000_007
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