Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 21. Juli 2005, GZ U 17/05v-15, verletzt
1. durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten § 127 StGB und § 136 Abs 1 StGB sowie
2. durch die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe im Ausmaß der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB. Das Urteil wird im Strafausspruch und demzufolge wird auch die Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 21. Juli 2005, GZ U 17/05v-15, wurde Hubert E***** der Vergehen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Diebstahls nach § 127 StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür (zu ergänzen:) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 (im Urteil falsch: Abs 1) StGB wurde „die Hälfte der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen" und - entgegen § 494 Abs 1 StPO nicht in vom Urteil getrenntem Beschluss - für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Ein Vollzug des nicht bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe ist bisher nicht erfolgt (ON 21, 23, 25, 26).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in zweierlei Hinsicht das Gesetz:
Die - identen - Strafsätze des § 127 StGB und des § 136 Abs 1 StGB sehen eine Obergrenze von sechs Monaten vor, die selbst bei einer - hier grundsätzlich möglichen (vgl die Strafregisterauskunft S 9 ff) Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB - nur um die Hälfte überschritten werden dürfen.
Nach § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Die Überschreitung der bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafbemessungsmöglichkeit (vgl 14 Os 153/04) einerseits und das unrichtige Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe andererseits begründen als gesetzwidrige Strafbemessung jeweils - hier iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO - Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (Jerabek in WK2 § 43a Rz 13, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 671).
Die zum Nachteil des Verurteilten ausschlagenden Gesetzesverletzungen waren gemäß § 292 letzter Satz StPO zu beheben.
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