OGH 15Os50/90 (15Os51/90)

OGH15Os50/90 (15Os51/90)15.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Fink als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nebojsa V*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. März 1990, GZ 20 u Vr 3355/89-81 und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefällten Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung im Verfahren 14 BE 189/88 des Kreisgerichtes Korneuburg nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§§ 344, 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Nebojsa V*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.August 1989 in Wien der Claudia W*** und der Andrea H*** dadurch, daß er ihnen eine Pistole anhielt und sie aufforderte, alles Geld herauszugeben, sonst würde er sie erschießen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Geldbetrag von ca. 19.000 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Geschwornen hatten die Hauptfrage 1 (nach dem Verbrechen des schweren Raubes) im Stimmenverhältnis von 7 : 1 bejaht; weitere Fragen waren ihnen nicht gestellt worden.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs. 1 Z 6 (der Sache nach auch 8), 10 a und 13 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt er darin, daß sich die Geschwornen auf Grund der Form der Fragestellung und der Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Teilbejahung der Hauptfrage nicht im klaren sein konnten; solches sei aber angesichts der zu klärenden Frage, ob der Beschwerdeführer eine echte Pistole oder eine Spielzeugpistole bei der Tat verwendet hat, erforderlich gewesen.

Dieses Vorbringen ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich, denn in der Rechtsmittelschrift wird nicht dargetan, auf welch andere Weise nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers die Frage (oder Fragen) an die Geschwornen zu stellen gewesen wäre(n). Sollte mit dem Vorbringen aber moniert werden, daß die Laienrichter über die Möglichkeit einer teilweisen Bejahung einer Frage nicht belehrt worden seien (womit der Sache nach eine unrichtige Rechtsbelehrung im Sinn der Z 8 behauptet wird), übergeht er Punkt 3 lit. b der "Allgemeinen Rechtsbelehrung für die Geschwornen" (Beilage ./G), welcher die Belehrung iS des § 330 Abs. 2 StPO enthält; solcherart wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Mit dem Vorbringen zur Z 10 a versucht der Rechtsmittelwerber Zweifel an den im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, daß er zur Tatzeit am Tatort anwesend war und daß er bei der Tatausführung eine (echte) Pistole verwendet hat. Nach eingehender Prüfung des bezughabenden Vorbringens gelangt der Oberste Gerichtshof jedoch zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die erwähnten Konstatierungen ergeben.

Mit der Strafzumessungsrüge (Z 13) behauptet der Angeklagte, mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB wäre er "nicht als Rückfallstäter zu verurteilen gewesen"; daraus hätte sich ein "erheblich niedrigerer Haftrahmen" ergeben. Dem ist zu erwidern, daß die Tat des Beschwerdeführers mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren zu ahnden ist (erster Strafsatz des § 143 StGB). Die mit 10 Jahren ausgemessene Freiheitsstrafe liegt innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, von einer Anwendung der fakultativen Strafbemessungsvorschrift des § 39 StGB oder von einer "Verurteilung des Nichtigkeitswerbers als Rückfallstäter" ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Dazu kommt, daß das Geschwornengericht den Rechtsmittelwerber entgegen dem Beschwerdevorbringen gar nicht als Rückfallstäter angesehen hat, wenngleich - wiederum dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB sehr wohl gegeben gewesen wären. Denn der Angeklagte wurde - unter anderem - mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16. November 1982, AZ 1 b Vr 1172/82 wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er am 16.Februar 1983 verbüßt hat. Wegen dieser Verurteilung war die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20. April 1982 (AZ 1 b Vr 1/82) wegen §§ 127 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über ihn verhängten einjährigen Freiheitsstrafe widerrufen worden. Am 10.März 1983 wurde er erneut straffällig und deshalb am 3.März 1988 wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (AZ 2 c E Vr 12079/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien); aus dem Strafvollzug zu dieser Freiheitsstrafe und zur oben angeführten Freiheitsstrafe zum AZ 1 b Vr 1/82 des Jugendgerichtshofes Wien wurde er am 12.Juli 1988 bedingt entlassen. Er ist demnach schon mehr als zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, hat diese Freiheitsstrafen wenigstens zum Teil verbüßt und hat nach Vollendung des 19. Lebensjahres erneut eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen begangen, wobei seit der Verbüßung der erwähnten Freiheitsstrafen bis zur jeweils neuerlichen Tatbegehung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils jedoch unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 und Abs. 2 StPO).

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