Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antun L***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Antun L***** und Tomislav M***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Antun L***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antun L***** auf Grund des (anklagekonformen) Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 6.August 1992 in Graz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Tomislav M*****, der ihm mit einer Pistole Deckung gab, als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen Berechtigten der R*****bank ***** fremde bewegliche Sachen, nämlich im Urteil detailliert angeführte Bargeldbeträge in in- und ausländischer Währung mit Bereicherungsvorsatz weggenommen (richtig: abgenötigt), indem er seine durchgeladene Pistole gegen die Bankbeamtin Sonja Z*****, in weiterer Folge gegen die rechte Halsseite des Bankbeamten Johann G***** richtete, die Worte "Überfall" und "Alles da rein - alles" rief und (solcherart) die Bankbeamtin zur Übergabe der erwähnten Geldbeträge zwang.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 8 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch zudem (wie auch der Angeklagte Tomislav M***** den ihn betreffenden Strafausspruch) mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Als verfehlt erweist sich zunächst die Instruktionsrüge (Z 8). Ihr Einwand, die Rechtsbelehrung habe die Geschworenen nicht über die Voraussetzungen, unter denen eine Strafschärfung nach § 39 StGB überhaupt in Betracht komme, unterrichtet, obwohl sich das Urteil bei der Begründung des Strafausspruchs darauf beziehe, scheitert daran, daß § 39 StGB nach ständiger Rechtsprechung keine Änderung der gesetzlichen Strafdrohung bewirkt, sondern als fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift zu verstehen und somit nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschwornen ist (Foregger-Serini5 Anm III zu § 39 StGB). Damit war aber die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht geboten, weil gemäß § 321 Abs. 2 StPO nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern sind (Mayerhofer-Rieder3 ENr 22 zu § 345 Abs. 1 Z 8 StPO). Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Vorbringen in der Beschwerde, es sei "auch eine diesbezügliche Eventualfrage nicht gestellt" worden (S 185), im gegebenen Zusammenhang schon vom Ansatz her (vgl § 314 StPO) verfehlt ist, sodaß es sich erübrigt, darauf einzugehen.
Die auf § 345 Abs. 1 Z 13 StPO gestützten, die Gleichstellung einer (vom Erstgericht bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten) Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1988 in Jugoslawien gemäß § 73 StGB mit einer inländischen Verurteilung in Frage stellenden Beschwerdeausführungen hinwieder übersehen, daß das Geschworenengericht bei der urteilsspruchmäßigen Ausmessung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe - unbeschadet dessen, daß in den Urteilsgründen mißverständlich von einer "Berücksichtigung des § 39 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten" die Rede ist (US 6) - von der Bestimmung des § 39 StGB tatsächlich keinen Gebrauch machte, der Strafausspruch im Zusammenhang mit dieser Gesetzesbestimmung aber nur dann als nichtig gemäß § 345 Abs. 1 Z 13 StPO angefochten werden kann, wenn das Gericht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung und damit seine Strafbefugnis überschritten, sohin eine Strafe verhängt hat, die das bei Heranziehung des § 39 StGB höchstzulässige Maß übersteigt (Leukauf-Steininger Komm3 § 39 RN 19). Derartiges behauptet die Beschwerde gar nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Antun L***** und Tomislav M***** der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285 i, 344 StPO).
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