OGH 13Os187/82

OGH13Os187/8213.1.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Reisenleitner und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von Josef A, Johann B und Erich C gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt als Schöffengerichts vom 16.August 1982, GZ. 12 a Vr 1569/81-146, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Breuer, Dr. Scheed-Wiesenwasser und Dr. Hahn und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Erich C wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V 2) und in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich C wird im übrigen, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef A und Johann B werden zur Gänze verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Erich C auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Josef A wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Johann B wird teilweise Folge gegeben und dessen Strafe auf 2 1/2

(zweieinhalb) Jahre herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Johann B nicht Folge

gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Josef A, Johann B und Erich C die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. schuldig erkannt:

der am 14.November 1958 geborene beschäftigungslose Josef A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I 1), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB (II 1), des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (III), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V 1 a), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (Punkt V 1 b), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI 2), des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB (VII 1) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG. (VIII); des weiteren der am 17.Dezember 1953 geborene beschäftigungslose Johann B des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB (II 1), des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (III), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V 3), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI 1) und des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB (VII 2); überdies der am 8.August 1956 geborene beschäftigungslose Erich C des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I 2), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB (II 2), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (IV), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V 2), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI 1) und des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB (VII 3).

Die Angeklagten A, B und C bekämpfen dieses Urteil in sie betreffenden Schuldsprüchen mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Beschwerde des Angeklagten A:

Aus den Gründen der Z. 4, 5, 8, 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO wendet er sich gegen die Schuldsprüche laut I 1, II 1, III, V 1 b und VII 1 sowie gegen den Strafausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (§ 281 Abs 1 Z. 4 StPO) erblickt er in der Abweisung seines Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Manuela D zum Beweis dafür, daß Ursula E, bezüglich deren ihm Zuhälterei vorgeworfen wird, in der letzten Zeit vor der Hauptverhandlung in einem engen Nahkontakt zu Herbert F, dem Hauptbelastungszeugen zu den Fakten I 1 und II 1, gestanden sei (Band II S. 450, 451, 487). Dies zu Unrecht. Einen Kontakt zwischen ihr und dem Ehepaar F hat die Zeugin E ausdrücklich bestätigt (Band II S. 449 f.). Selbst wenn diese Verbindung, wie durch die beantragte Beweisführung dargetan werden sollte, enger gewesen wäre, als dies in der Deposition der Ursula E zum Ausdruck kommt, hätte daraus weder eine Absprache mit Herbert F abgeleitet noch ein Rückschluß auf die (in mängelfreier Begründung bejahte) Glaubwürdigkeit der A belastenden Angaben dieser Zeugin und des Herbert F gezogen werden können.

Für eine überschreitung der Anklage (§ 281 Abs 1 Z. 8 StPO) hält der Beschwerdeführer zunächst, daß ihm und dem Mitangeklagten B der Schuldspruch zu III anlastet, Anfang Oktober 1981 in Felixdorf im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des (richtig: der) Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Erich C und Silvia G mit Gewalt zur überlassung des Schandlohns genötigt zu haben, was diese an ihrem Vermögen um ca. 70.000 S schädigte; dies, obwohl sie nach der in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage nur Erich C genötigt hätten (Band II, S. 366). Gegenstand der Anklage ist jeweils die Beteiligung an einem bestimmten Vorfall. Weder die Auffassung des Anklägers über den Ablauf jeder einzelnen Phase des von der Anklage erfaßten Geschehens noch dessen rechtliche Beurteilung vermögen das erkennende Gericht zu binden (§§ 262, 267 StPO).

Es wurde daher die Anklage nicht überschritten, als über den in ihr gezogenen Tatsachenkreis hinaus (abweichend punkto Ausführungsmodalitäten) als erwiesen angenommen wurde, daß A und B nicht nur C, sondern auch G den Betrag von rund 70.000 S abgenötigt haben.

Aus demselben Grund (Sachverhaltsidentität) ist aber entgegen der Beschwerde (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO) im Faktum III der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung nicht verletzt worden (siehe § 23 Abs 1 Z. 2 ARHG.).

Ebensowenig liegt in der Anwendung des in der Anklage nicht ausdrücklich angeführten § 39 StGB deren überschreitung. Ein qualifizierter Rückfall (§ 39 StGB) bewirkt zudem keine Veränderung des Strafsatzes (LSK. 1975/167 u.a.), sondern eröffnet nur die Möglichkeit einer im Rechtsmittelverfahren mit Berufung relevierbaren außerordentlichen Strafschärfung (LSK. 1975/169). Demgemäß hätte eine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z. 11 StPO) nur dann unterlaufen können, wenn angesichts der hier gegebenen Voraussetzungen des § 39 StGB die Grenzen der (fakultativ anwendbaren) Strafschärfung überschritten worden wären; dies ist nicht der Fall und wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Gestützt auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO rügt die Beschwerde, daß sich das Erstgericht mehrfach über wesentliche Ergebnisse des Beweisverfahrens hinweggesetzt habe.

Zunächst zum Faktum Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, begangen an Herbert F durch drei Schüsse aus einer Pistole (Bruch des Endglieds der Großzehe und der zweiten Zehe links). Es sei hier außer Betracht geblieben, daß sich der Einschuß in der (Mitte der) Schuhspitze befinde, was die Darstellung F, sich im Zeitpunkt der Schußabgabe bereits wieder entfernt zu haben, widerlege.

Außerdem werde in den Urteilsgründen sowohl über die dieser Version widersprechenden Angaben des Zeugen Emmerich I und des Mitangeklagten Johann B als auch darüber hinweggegangen, daß sich zur Tatzeit zahlreiche Personen im Tatortbereich aufgehalten hätten. Dem Ausspruch, daß der Zeuge F - der Verantwortung des Angeklagten A zuwider - nicht mit gezücktem Kreuzschlüssel auf A losgegangen (und demnach keine Notwehrsituation, sondern nur ein von A provozierter tätlicher Angriff des F mit bloßer Hand vorgelegen) ist, haften indes Begründungsmängel nicht an. Die Tatsachenfeststellungen stützte das Gericht auf die Zeugenaussagen des Herbert F, des Emmerich I und der Hedwig J, durch die es die Darstellung des A und 'seiner Mitläufer', mithin auch jene des Angeklagten B, für widerlegt erachtete (Band II S. 490). Daß der von A aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern abgegebene Schuß, durch welchen F schwer verletzt wurde, in die Schuhspitze eindrang, widerspricht der vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilten Aussage dieses Zeugen keineswegs; hat er doch angegeben, daß ihm A nach vorn nachgekommen sei und daß er sich auf dem Weg zum Ausgang mit einer Vierteldrehung nach links (zur Schußrichtung hin) umgedreht habe (Band II S. 307, 309). Damit steht die Zeugenaussage I im Einklang, der bestätigte, daß F bereits am Weggehen gewesen sei (Band II S. 312). Soweit aber dargetan werden soll, daß insbesonders die Ortsanwesenheit einer größeren Zahl von Personen dafür spräche, daß sich A einem überraschenden - und nicht etwa einem von ihm provozierten - Angriff des F gegenübersah und mit der Schußwaffe nur weitere, unmittelbar drohende Tätlichkeiten abgewehrt habe, wird die Beweiswürdigung des Schöffengerichts unzulässig in Zweifel gezogen. Als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB wird A angelastet, am 5.November 1981 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit B und Herbert K dem F durch die Ankündigung, er werde die Verletzung nicht überleben und sie würden seiner Frau Gewalt antun, sowie dadurch, daß K den Verletzten zur Ambulanz des Krankenhauses Baden begleitete, dazu genötigt zu haben, von einer Anzeigeerstattung Abstand zu nehmen und im Spital anzugeben, er habe sich die bei dem zuvor erörterten Vorfall erlittene Verletzung mit einer Bohrmaschine selbst zugefügt. Auch hier folgte das Gericht der Aussage des Zeugen F. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, daß F zufolge unmittelbar nach dem Vorfall im Cafe L zwischen ihm und A eine Vereinbarung über den Ersatz der Spitalkosten und das Unterbleiben der Anzeige getroffen wurde und F nach seiner Behandlung im Krankenhaus mit A sogar noch eine Diskothek aufsuchte. F Angaben seien zudem insofern widersprüchlich, als er vor dem Untersuchungsrichter (im Gegensatz zur Hauptverhandlung) von Drohungen während der Fahrt ins Krankenhaus nichts erwähnt und behauptet habe, A hätte sich sogar ihm gegenüber zeitweise freundlich gesinnt gezeigt. Diesen Einwänden ist zu erwidern, daß nach der - insoweit stets gleichlautenden und durch die Zeugenaussage I gestützten (Band II S. 313) - Darstellung des F für sein Einverständnis, von einer Herbeiholung polizeilicher Assistenz Abstand zu nehmen und dann im Krankenhaus die wahre Verletzungsursache zu verschweigen, die (Todes-) Drohungen des A bestimmend waren. Diese wurden noch dadurch unterstrichen, daß A, B und K den F zum Krankenhaus begleiteten und ihn darnach veranlaßten, mit ihnen mitzufahren (Band II S. 295 f., 300, 305 ff.). übrigens hat das Gericht auf insgesamt als belanglos erachtete Ungenauigkeiten in der Zeugenaussage F und auf Abweichungen gegenüber dessen Depositionen vor dem Untersuchungsrichter sogar ausdrücklich hingewiesen (Band II S. 492).

Beim Schuldspruch wegen schwerer Verletzung des Richard M beruht die Annahme, daß es A war, der am 26.Mai 1981 in Baden dem Richard M durch mehrere Faustschläge ins Gesicht eine Unterkieferfraktur zugefügt hat, auf der Identifizierung des Angeklagten durch M in der Hauptverhandlung. Zudem haben A und seine Mutter den Verletzten nachträglich aufgesucht (um ihn zu einer privaten Schadensregelung zu veranlassen), sodaß A auf Grund der von M bei dieser Gelegenheit abgelesenen Kennzeichennnummer seines Personenkraftwagens ausgeforscht werden konnte (Band I S. 33 in ON. 11, Band II S. 495). Wenn im Gegensatz dazu der Zeuge Horst N den (in seinem Aussehen inzwischen möglicherweise veränderten) Täter nicht sogleich wiedererkannte, bedurfte dies keiner ausdrücklichen Erwähnung in den Urteilsgründen.

Die Konstatierung, daß der Vorsatz des A bei dem Vorfall in der Wohnung der Silvia G in Felixdorf (III) darauf gerichtet war, von ihr und Erich C mittels Gewaltanwendung die überlassung ihrer Einkünfte aus der Prostitution zu erzwingen, wodurch der Beschwerdeführer tatsächlich etwa 70.000 S erlangt hat, stützte das Gericht auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des C vor der Gendarmerie (Band I S. 314 f., Band II S. 455 und 490), mithin gleichfalls auf eine zulässige Beweisgrundlage. Erwogen wurde dazu noch, daß der Mitangeklagte C in der Hauptverhandlung (in Gegenwart A) bemerkenswerterweise Angaben über den Vorfall verweigerte (Band II S. 288).

Die Möglichkeit, daß Silvia G Ziel und Hintergründe der Aktion nicht gekannt habe (vgl. ihre Zeugenaussage in der Hauptverhandlung), hat der Schöffensenat ersichtlich in freier Beweiswürdigung abgelehnt; im übrigen hat G die Darstellung des Beschwerdeführers nicht bestätigt. Ohne Bedeutung für den Tatbestand wie für den anzuwendenden Strafsatz ist die Höhe der erpreßten Barschaft. Insoweit betreffen die von A für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Umstände. Ebensowenig zielführend ist der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die Zeugenaussage der Ursula E beim Schuldspruch wegen § 216 StGB unerörtert geblieben sei.

Abgesehen davon, daß E nach der vom Erstgericht als Beweisgrundlage herangezogenen Zeugenaussage der Silvia G von A wiederholt brutal mißhandelt wurde, weil sie seiner Ansicht nach zu wenig Geld verdiente (Band I S. 396), ist für diesen Tatbestand grundsätzlich irrelevant, ob eine Prostituierte ihrem Zuhälter den Seh ndlohn letztlich freiwillig und im Hinblick auf eine bestehende Lebensgemeinschaft abliefert (LSK. 1980/9, LSK. 1979/265). Bedient sich der Zuhälter hiebei der Gewalt, dann kann Zuhälterei mit Nötigung und gegebenenfalls mit Körperverletzung konkurrieren (SSt. 48/44).

Die Zeugin E hat nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung dem Angeklagten A ihre gesamten Einkünfte und nicht bloß monatlich 4.000 S für diverse 'Dienstleistungen' überlassen (Band II S. 448), sodaß die Annahme, die Genannte habe beträchtliche Teile ihres Schandlohns an A als ihren Zuhälter weitergegeben, mängelfrei begründet ist. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei ist aber auch nicht mit Feststellungsmängeln (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) behaftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, daß sich der Ausspruch, A habe - ebenso wie B und C - seinen Unterhalt aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer durch deren Ausbeutung zu gewinnen gesucht, auf die Prostituierte Ursula E bezieht. Angesichts des bei den drei genannten Angeklagten im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalts mußte das Gericht nicht für jeden von ihnen gesonderte Feststellungen treffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef A erweist sich sohin zur Gänze

als unbegründet.

Zur Beschwerde des Angeklagten B:

Dieser macht die Gründe der Z. 5, 9 lit a und 10

des § 281 Abs 1 StPO geltend.

Zur Mängelrüge ist davon auszugehen, daß das Gericht in den Urteilsgründen bloß in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen, welche es als erwiesen angenommen hat, zu bezeichnen und die Erwägungen anzuführen hat, die seine überzeugung von der Richtigkeit dieser Tatsachen hervorgerufen haben (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO); es ist daher nicht verpflichtet, die Aussagen von Angeklagten und Zeugen vollständig wiederzugeben und auf sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail einzugehen. Daher stellt es noch keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe dar, wenn sich das Gericht mit der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Angeklagten B nicht in allen Einzelheiten befaßt hat. Zudem entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Ausführung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO, als er darin entscheidende Tatsachen als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet bezeichnet, ohne aufzuzeigen, worin ein derartiger Fehler gelegen sein soll.

Im übrigen:

Der Schuldspruch wegen schwerer Nötigung (II 1) basiert auf der Feststellung, daß A, B und K im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Nötigungsvorsatz den Herbert F gemeinsam im Personenkraftwagen des B ins Krankenhaus brachten. Wie bereits zu der Beschwerde des A dargelegt, stützte sich das Erstgericht hiebei auf die für beweiskräftig erachtete Zeugenaussage des Herbert F, wobei es in freier Beweiswürdigung auch die überzeugung gewann, daß B, um F von einer Anzeigeerstattung abzuhalten, durch sein Verhalten die Todesdrohungen seines Komplizen A als dessen ergebener Gefolgsmann fördernd unterstützte (Band II S. 480, 487). Von einem einverständlichen Zusammenwirken der Beteiligten ging das Gericht auch beim Schuldspruch wegen Erpressung (III) aus. Die Annahme, daß A in Begleitung des B und zweier weiterer Personen mit dem Vorsatz Gewalt angewendet hat, um - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - von Erich C bzw. Silvia G Geld zu erpressen, beruht auf den Angaben des C vor der Gendarmerie. Die gegenteilige Darstellung des A, er habe bloß eine Schuld von C eintreiben wollen, wurde als widerlegt erachtet (Band I S. 314 f., Band II S. 489 f.). Inwiefern B dabei gegen C oder G (Band I S. 393, Band II S. 334) selbst tätlich geworden ist, ist unerheblich; entscheidend ist, daß die Gewaltanwendung durch A im gemeinsamen Tätervorsatz lag. Eine Erörterung der Zeugenaussage der Silvia G hiezu war entbehrlich, weil diese zwar angab, von einer Geldforderung gehört zu haben, jedoch nichts über deren Zweck sagte, mithin die Version von A und B nicht bestätigte (Band II S. 335 f.).

Die den Schuldspruch wegen Körperverletzung (V 3) betreffende Urteilsfeststellung, daß Herbert F beim Vorfall im Cafe L am 5. November 1981 durch einen Faustschlag des B eine Schwellung der linken Gesichtshälfte im Bereich von Mund und Wange erlitt, findet in der Aussage des Zeugen F Deckung (Band I S. 105, Band II S. 297). Eine Notwehrsituation wurde vom Erstgericht (auch bezüglich des Angeklagten B) mit zureichender Begründung ausgeschlossen. Als nicht berechtigt erweist sich auch der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit in der Begründung der Zuhälterei, wonach B vom 28. Jänner bis 24.November 1981 seinen Unterhalt aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Sabine O durch deren Ausbeutung gesucht hat. Diese hat als Zeugin in der Hauptverhandlung deponiert, daß ihr trotz hohem Verdienst nichts übrig geblieben sei (Band II S. 321). Zu Recht konnte der Schöffensenat die Aussage dieser Zeugin, die vor der Gendarmerie auch angegeben hatte, neben diversen Geschenken und Benzingeld von 100 S täglich für B den Ankauf eines Personenkraftwagens der Marke Mercedes 220

finanziert zu haben (Band I S. 377), als belastend werten. Vor der Gendarmerie hat B außerdem zugegeben, von den Einkünften der Sabine O gelebt zu haben (Band I S. 377). Sollte er daneben zusätzlich über ein eigenes Einkommen verfügt haben, so stünde dies der Annahme der Ausbeutung im Sinn des § 216 StGB nicht entgegen. Drohungen mit Mißhandlungen oder Gewaltakte gegen Sabine O wurden dem Angeklagten B im gegebenen Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht.

Fehler rechtlicher Art haften dem Schuldspruch des B wegen Vergehens der Zuhälterei gleichfalls nicht an: Wie in Ausführung seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) zutreffend dargelegt wird, ist für § 216 StGB wesentlich, daß der Täter seinen Unterhalt ganz oder zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person durch deren Ausbeutung zu gewinnen sucht, wobei unter Ausbeutung jedes rücksichtslose, d.h. gegen vitale Interessen der Prostituierten gerichtete Ausnützen deren gewerbsmäßiger Unzucht zu verstehen ist. Für die Annahme einer solchen Ausbeutung reicht es zwar nicht aus, wenn eine Prostituierte, die mit ihrem Zuhälter in Lebensgemeinschaft lebt, freiwillig für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt. Der Begriff der Ausbeutung verlangt aber weder, daß die ausgenützte Person in eine Notlage gerät (LSK. 1979/264) oder infolge wirtschaftlicher Bedrängnis eine Einschränkung in ihrer Lebensführung hinnehmen muß (LSK. 1979/192), noch, daß sie zur Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes gezwungen wird (abermals SSt. 50/59).

Genug daran, daß sie ihren Verdienst zur Gänze oder doch überwiegend herausgeben muß und derart unter Druck gehalten wird, daß sie in ihrer Bewegungsfreiheit oder in der Verfügungsgewalt über ihre Einkünfte in erheblichem Maß eingeschränkt ist (SSt. 48/7). Diesen Voraussetzungen hat das vom Gerichtshof festgestellte Tatverhalten des B entsprochen. Wie festgestellt (Band II S. 485 ff.), mußte Sabine O dem B als ihrem Zuhälter aus den verschiedensten Titeln beträchtliche Anteile ihres monatlichen Einkommens abliefern. Sie übte ihre Tätigkeit (jeweils gemeinsam mit anderen Prostituierten) zunächst in der Hinterbrühl und ab 1.September 1981 in der 'Arbeitswohnung' im Haus der Mutter des Angeklagten A aus, der solcherart die Prostitution im Raum von Baden unter seine Kontrolle und auch B unter seinen Einfluß brachte (Band I S. 327 f.). Aus der Gesamtheit dieser Tatumstände konnte ohne Rechtsirrtum abgeleitet werden, daß die Handlungsweise des Beschwerdeführers gegen vitale Interessen seiner damaligen Lebensgefährtin gerichtet war und auf deren Ausbeutung abzielte.

Soweit sich B zum Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung (V 3 in Verbindung mit dem A betreffenden Schuldspruch zu I 1) auf Notwehr (der Sache nach Nothilfe) beruft (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO), bringt er den angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er sich, von urteilsfremden Annahmen ausgehend, über die gegenteiligen, eine Notwehrsituation verneinenden Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichts hinwegsetzt.

Auch der Schuldspruch des B wegen des Vergehens der Nötigung (II 1) läßt auf der Basis des Urteilssachverhalts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wesentlich ist, daß das Erstgericht das einverständliche Zusammenwirken der drei Angeklagten als erwiesen annahm. Mittäterschaft setzt aber nicht voraus, daß jeder Mitwirkende das gesamte Tatbild verwirklicht. Nötigung in der Erscheinungsform der Mittäterschaft ist demnach nicht nur demjenigen zuzurechnen, der selbst Gewaltakte setzt oder der selbst dem Genötigten ein übel in Aussicht stellt, sondern jedem, der in der Ausführungsphase tätig wird. Dies geschah hier dadurch, daß B mit Nötigungsvorsatz den Herbert F gemeinsam mit A und K in seinem Personenkraftwagen in das Krankenhaus brachte, um den vorangegangenen verbalen Drohungen Nachdruck zu verleihen und - durch K - das Verhalten des Bedrohten kontrollieren zu können (Band II S. 480). Auch insoweit erweist sich die Rechtsrüge daher als unbegründet.

Zur Beschwerde des Angeklagten C:

Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche I 2, II 2, IV und V 2 und wird auf die Gründe der Z. 4, 5, 8, 9 lit a, 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt.

Als Verbrechen nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB wird C zur Last gelegt, um Juli 1981 in Baden mit einem Messer von ca. 15 cm Klingenlänge mehrmals auf Otto P zugestochen zu haben. Der Beschwerdeführer erblickt eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (§ 281 Abs 1 Z. 4 StPO) in der Ablehnung seines Antrags auf neuerliche Vernehmung und Gegenüberstellung der Zeugen Bruno Q und Otto P jun. zum Beweis dafür, daß er 'keine schwere Verletzung versucht' habe. Eine solche Beweisaufnahme wäre nur sinnvoll und der Wahrheitsfindung förderlich gewesen, wenn in den Aussagen dieser beiden, bereits in der Hauptverhandlung vom 15.Juli 1982 vernommenen Zeugen (Band II S. 353, 355) etwa wesentliche Widersprüche enthalten gewesen wären (siehe § 248 Abs 2 StPO).

Solche Widersprüche oder sonstige aufklärungsbedürftigen Umstände vermochte C nicht aufzuzeigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen gewissen Franz R als Tatzeugen beruft und das Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens über den Grad seiner Alkoholisierung zur Tatzeit rügt, fehlt ein in der Hauptverhandlung konform gestellter Antrag.

Die aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogene Schlußfolgerung, daß die Absicht C'S darauf gerichtet war, Otto P jun. schwer zu verletzen, beruht auf allgemein einsichtigen Erwägungen. Nach den in den Zeugenaussagen des Bruno Q und des Otto P jun.

gedeckten Urteilsannahmen war der Angriff mit einem gezückten Messer direkt gegen den Oberkörper des letzteren gerichtet und ging weit über eine bloße Drohgebärde hinaus. Der Erfolg konnte nur dadurch abgewendet werden, daß P einen Sessel ergriff und zum Schutz für seinen Körper erhob. Dadurch gelang es ihm, C auf Distanz zu halten, sodaß ihn dessen Stichbewegungen nicht treffen konnten, bis schließlich Q dem Angeklagten das Messer aus der Hand zu schlagen vermochte (Band II S. 482, 493). Daß die Belastungszeugen nichts über das innere Vorhaben des Beschwerdeführers aussagen konnten, liegt in der Natur der Sache und hindert nicht, aus der Intensität des Angriffs, der Art der verwendeten Waffe und der Persönlichkeit des Täters zu folgern, daß es diesem darauf angekommen war, P durch Stiche gegen den Oberkörper schwer zu verletzen. Die Darlegungen des Rechtsbrechers, das Gericht hätte auf Grund des - in der Beschwerde wortwörtlich wiedergegebenen -

Aktensubstrats zu anderen, für ihn günstigeren Ergebnissen gelangen müssen, erschöpfen sich in einem unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Der Schuldspruch, C habe am 24.November 1981

in der Hinterbrühl Silvia G durch die Ankündigung, sie werde grauslich sterben, zu für ihn günstigen Aussagen im Zug der sicherheitsbehördlichen Erhebungen zu nötigen getrachtet (II 2), hat die Anklage keineswegs überschritten. Obschon die Todesdrohung des C nach der Anklage dahin gelautet haben soll, er werde G umbringen, falls sie belastende Angaben gemacht habe, so war der Gerichtshof durchaus nicht an diese Formulierung gebunden. Es ist vielmehr die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt klarzustellen und den wahren Zusammenhang aller für den Deliktserfolg ursächlichen Tatsachen zu erheben. Gelangt es auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zur überzeugung, daß die Tat in anderer Weise verübt wurde, als dies der Ankläger angenommen hat, geht die Identität der Tat nicht verloren, sofern es sich noch immer um den in der Anklagebegründung erzählten Vorfall handelt (EvBl 1975 Nr. 249, SSt. XXXIX/35). Die Anklage wird daher nicht überschritten, wenn das Gericht im Urteil zu einer anderen Beurteilung der Begleitumstände der Tat kommt als der Ankläger.

Die Annahme, wonach C der Silvia G für den Fall mit dem Tod gedroht hat, daß sie der Sicherheitsbehörde gegenüber ihn belastende Angaben mache (also: machen werde), steht auch nicht im Widerspruch mit dem Akteninhalt. Zur Zeugenaussage G vor der Sicherheitsbehörde, sie sei mit dem Tod bedroht worden, falls sie etwas Belastendes ausgesagt habe, ist in den Urteilsgründen ausgeführt, daß die in dieser Form eher unverständliche Drohung von der Zeugin in der Hauptverhandlung mit dem laufenden Ermittlungsverfahren in Zusammenhang gebracht wurde (Band II S. 494). G wurde erstmals am 23.November 1981 von der Gendarmerie vernommen (Band I S. 387).

Hierüber teilte sie dann - laut dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (Band II S. 334 oben) - am 24.November 1981 dem Angeklagten C (wahrheitsgemäß) mit, daß sie nichts gegen ihn ausgesagt habe. Wenn der Angeklagte diese Mitteilung zum Anlaß nahm, ihr den Tod in Aussicht zu stellen, so konnte die Bedrohte dies füglich nur auf eine noch zu erwartende weitere Aussage beziehen, bei der sie dann (am 25. und 30.November 1981) über andere, ihren Zuhälter belastende Vorfälle vernommen werden sollte (Band I S. 391, 339). So gesehen konnte das Gericht aus den Beweisergebnissen durchaus folgerichtig ableiten, daß der wahre Sinn und Zweck der Drohworte des C darin lag, G zu unwahren Angaben bei künftigen Vernehmungen zu veranlassen.

Eine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) erachtete das Schöffengericht für verwirklicht, weil C im Juli 1981 in Baden Otto P und Karl S durch die Äußerung 'ich bring dich um' und 'jetzt hol' ich die Schrotspradern und erschieß euch alle', gefährlich und zwar mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Gegen diesen Schuldspruch wendet C ein, der Ausspruch des Gerichts über den Ablauf des Vorfalls sei aktenwidrig; zudem liege bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung vor, weil er nach der Drohung nicht mit einer 'Schrotsprader', sondern mit einem Messer erschienen sei. Selbst wenn die inkriminierten Drohungen der versuchten schweren Verletzung des P durch C vorangegangen und nicht, wie im Urteil festgestellt, nachgefolgt sein sollten, ergäbe sich daraus keine Änderung der rechtlichen Beurteilung. Zunächst: Die Rechtsfrage der Eignung einer Drohung (§ 74 Z. 5 StGB: begründete Besorgnisse einzuflößen) und die Tatfrage der Absicht des Drohenden (§ 107 Abs 1 StGB: einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen) sind streng zu unterscheiden (siehe grundsätzlich LSK. 1982/3 bei § 107 StGB = EvBl 1982 Nr. 28).

Für die Beantwortung der Rechtsfrage ist nur maßgebend, ob der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten konnte. Diese Frage hat der Gerichtshof unter Hinweis auf die Persönlichkeit des C, dem es bei diesem Vorfall entsprechend seinen Interessen als Zuhälter darauf ankam, Stärke zu demonstrieren, bejaht. Die Drohung war sonach geeignet, P und S begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht, wie die Generalprokuratur vermeint, diese Personen 'in Furcht und Unruhe zu versetzen'.

Darauf war die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters gerichtet, eine Beweisfrage, die sich der rechtlichen Beurteilung entzieht. Sie wurde frei von Begründungsmängeln gelöst (siehe insbesondere zur Einschüchterung des S I. Bd.

S. 414, II. Bd. S. 351, 483).

Begründet ist die Beschwerde des Angeklagten C, soweit er damit den Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung (V 2) anficht. Im Ergebnis zutreffend wendet sich der Nichtigkeitswerber aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO gegen den Ausspruch, Karl S habe durch seinen Faustschlag Blutunterlaufungen im Gesicht erlitten (Band II S. 467, 482). Zwar handelt es sich dabei um keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung der angezogenen Gesetzesstelle.

Eine solche würde voraussetzen, daß in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, was nicht deren Inhalt bildet, daß also der Inhalt eines Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Wohl aber mangelt es dem gerügten Ausspruch an einer - in den Ergebnissen des Beweisverfahrens gedeckten - zureichenden Begründung. Auf eine Verletzung des S deuten nämlich lediglich dessen Angaben vor der Gendarmerie, er sei bei dem Vorfall 'nicht ernstlich verletzt' bzw. ihm seien - was für die Annahme von Verletzungsfolgen im Sinn des § 83 StGB nicht ausreicht - einige Haare ausgerissen worden (Band I S. 414). Von den unmittelbar darnach einschreitenden Sicherheitsorganen, denen er erklärt haben soll, nicht verletzt worden zu sein, wurden jedenfalls keine sichtbaren Folgen konstatiert (Band I S. 473, 474).

Wenn daher der Zeuge S vor dem Untersuchungsrichter sogar ausdrücklich verneinte, von C verletzt worden zu sein (Band II S. 111), und auch in der Hauptverhandlung, von einem Hinweis auf die Richtigkeit seiner Darstellung vor den Sicherheitsorganen abgesehen, keine Angaben über eine durch C bewirkte Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit gemacht hat (Band II S. 350 ff.), so hätte in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen, woraus sich das Erstgericht die überzeugung verschaffte, daß C dem S Blutunterlaufungen im Gesicht zugefügt habe.

Zufolge dieses Begründungsmangels ist die Aufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten C wegen § 83 Abs 1

StGB (V 2) und in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung unvermeidbar. Sollte im zweiten Rechtsgang eine Verletzung des S nicht mehr objektivierbar sein, wäre zu prüfen, ob C eine versuchte Körperverletzung zu verantworten hätte (§§ 15, 83 Abs 1 StGB). Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erich C das angefochtene Urteil, das im übrigen aufrecht bleibt, im Schuldspruch (V 2) und in dem den Angeklagten C betreffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Kreisgericht zurückzuverweisen.

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C zu verwerfen, wie dies auch mit den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B (hier je zur Gänze) zu geschehen hatte.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über Josef A nach §§ 28 Abs 1, 39, 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, über Johann B nach §§ 28 Abs 1, 106 Abs 1 StGB eine solche von drei Jahren.

Dabei waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, bei A auch derselben Art, ferner bei diesem noch seine Urheberschaft und sein rascher Rückfall, bei B die zum Teil erheblichen Vorstrafen; mildernd hingegen ein kaum ins Gewicht fallendes Teilgeständnis und die zu VI 1 und 2 geleistete Schadensgutmachung, bei B überdies, daß er an den gemeinsam mit A begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war.

Mit ihren Berufungen streben A und B eine Ermäßigung des Ausmaßes der Strafen, letzterer überdies die bedingte Strafnachsicht an. Wenn A zu I 1 ein erhebliches Mitverschulden des Herbert F, der ihm vor der Schußverletzung einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte, als für sich mildernd reklamiert, so übergeht er, daß nach den Urteilsfeststellungen er es war, der den Zusammenstoß mit F in heimtückischer Weise derart provoziert hatte, daß er dem Emmerich T eine Ohrfeige versetzte und dann den Angriff F abwartete, um, wie er glaubte, Notwehr reklamieren zu können (Band II S. 478 ff.). Eine Alkoholisierung kann dem Berufungswerber ebensowenig zugute gehalten werden, als er am 15.November 1981 in Tattendorf gegen die Spiegelwand einer Bar mehrere Pistolenschüsse abfeuerte; der Konsum alkoholischer Getränke im übermaß trotz seiner Bewaffnung zeigt nämlich ein mangelndes soziales Verantwortungsbewußtsein. Der schuldmindernde Einfluß der Alkoholisierung wird daher durch den Vorwurf, den der Genuß berauschender Mittel diesen Umständen nach begründet, aufgewogen (Band II S. 482).

Zu V 1 a ist das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen, daß die Verletzung des Josef U auf offener Straße von dessen tätlichen Auseinandersetzung mit der Ehegattin des Berufungswerbers in dem von ihm kontrollierten Bordell in Tribuswinkel den Ausgang genommen hatte (Band II S. 481), doch kann auch dieser Angriff nur als typische Reaktion eines Zuhälters gesehen werden, der Selbstjustiz übt.

Daß die Leistungen der Ursula E (zu VII 1) freiwillig erbracht wurden, genügt zur Herstellung des Tatbestands nach § 216 StGB Das Fehlen eines Zwangs (der allenfalls ein weiteres kriminelles Unrecht verwirklicht hätte) kann daher nicht mildernd ins Gewicht fallen. Auch die Kritik an der Gewichtung der festgestellten Strafzumessungsgründe durch das Schöffengericht versagt, zumal der Berufungswerber nur im geringen Umfang geständig war. Anders als im § 41 StGB gibt das Gesetz im § 39 StGB keine näheren Anhaltspunkte dafür, unter welchen Umständen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (die hier gegeben sind) - eine überschreitung der Strafobergrenze im Einzelfall stattfinden soll. Das Schöffengericht vermeinte zu Recht, daß angesichts der - hier: aus der Lebensführung eines Zuhälters erklärbaren - außergewÄhnlichen Deliktskonkurrenz mit der Höchststrafe des § 87 Abs 1 StGB nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Die vom Erstgericht vorgenommene Strafschärfung wegen Rückfalls ist nämlich zur Abgeltung der vom Angeklagten A zu verantwortenden Schuld und zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Bei Johann B erscheint allerdings eine geringfügige Reduzierung des Strafmaßes diesmal noch vertretbar.

Seine Vorstrafenbelastung ist um ein geringes unterhalb der tatrichterlichen Einschätzung anzusetzen, weil er bisher - wie im Urteil ausdrücklich festgehalten (Band II S. 476) - noch keine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und daher der resozialisierende Effekt eines Strafvollzugs bei ihm noch nicht wirksam werden konnte. Ansonst aber vermag das Berufungsvorbringen nicht zu überzeugen. Daß B an den Straftaten mit A nur untergeordnet beteiligt war, hat das Schöffengericht ohnehin konstatiert; ob diese kriminellen Handlungen nun vorher abgesprochen waren oder spontan geschahen, macht keinen nennenswerten Unterschied, weil sich letztenfalls zeigte, daß das grundsätzliche Einverständnis so groß war, daß es zu einer gemeinsamen Delinquenz in concreto erst gar keiner Absprache bedurfte. Gerade bei den an Herbert F verübten Taten hat sich der Berufungswerber den Anordnungen des A so bereitwillig gefügt, daß er zum Gelingen dieser Straftaten schließlich entscheidend beitrug (Band II S. 479 ff.). Das stellt die bloße Mitläuferrolle einigermaßen in Frage.

Ein Verzeihen seitens des Mitangeklagten C fällt nicht sonderlich ins Gewicht, zumal der materielle Schaden (zu III) unberichtigt blieb. Keine Rede kann ferner davon sein, daß sich B in einer bedrohlichen Situation befand, als er F einen Faustschlag versetzte (V 3); aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr das Gegenteil (Band II S. 479, 480). Daß eine Zuhälterei ohne Nötigung nicht milder zu beurteilen ist, folgt aus dem Tatbestand. Gewaltanwendung hiebei könnte nur noch zusätzliches kriminelles Unrecht herstellen (siehe die Erledigung der Berufung des Angeklagten A). Die in teilweiser Stattgebung der Berufung auf zweieinhalb Jahre herabgesetzte Freiheitsstrafe steht im Ausmaß der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht entgegen (§ 43 Abs 2 StGB), weshalb der Berufung insoweit ein Erfolg versagt bleiben muß.

Der Angeklagte Erich C war mit seiner Berufung auf die teilweise Kassierung des Ersturteils zu verweisen.

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