EGMR 6Ob1040/95 (RS0082182)

EGMR6Ob1040/9525.1.1996

Rechtssatz

Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 B
MRK Art10 Abs2 IV4b
MRK Art10 Abs2 IV4c

6 Ob 1040/95OGH25.01.1996
4 Ob 1009/96OGH26.02.1996

nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. (T1)<br/>Beisatz: Den in einem Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung gegen einen Journalisten erhobenen Vorwurf, gefügig, also unsachlich beeinflussbar zu sein, oder Meinungsmanipulation zu betreiben, müsste auch ein Politiker nicht hinnehmen. Ob der in der Rechtsprechung für Politiker ausgesprochenen Grundsatz, dass die Grenzen einer vertretbaren Kritik weiterzuziehen sind, als in Bezug auf eine Privatperson, auch auf Repräsentanten von Medien anwendbar ist, musste daher nicht geprüft werden. (T2)

6 Ob 2060/96aOGH28.09.1996

nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T3)

6 Ob 105/97bOGH16.10.1997

nur T3

6 Ob 90/99zOGH24.06.1999

Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, wonach im politischen Meinungsstreit auch schärfere Ausdrücke verwendet werden dürfen, findet dort seine Grenze, wo dritte Rechtssubjekte - und nicht bloß der politische Gegner - angegriffen werden und betroffen sind. (T4)

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

Auch; Beisatz: Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muss allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. (Hier: Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins. (T5)

6 Ob 88/00kOGH13.04.2000

Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6)

6 Ob 109/00yOGH23.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. (T7)<br/>Veröff: SZ 73/181

6 Ob 192/02gOGH10.10.2002

Auch

6 Ob 83/04fOGH26.08.2004

Auch

6 Ob 273/05yOGH26.01.2006

Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T8)

6 Ob 159/06kOGH12.10.2006

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T9)

6 Ob 250/06tOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T8 nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T11)

6 Ob 110/08gOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)

6 Ob 218/08iOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)

6 Ob 62/09zOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)

Bsw 58148/00EGMR18.05.2004

nur T1; Veröff: NL 2004,120

Bsw 49017/99EGMR17.12.2004

Vgl; Veröff: NL 2005,10

15 Os 171/08yOGH14.10.2009

Auch; nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T15)<br/>Beisatz: Damit findet auch die Zulässigkeit politischer Kritik, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weithin privilegiert ist, ihre Grenze im (durch entsprechendes Tatsachensubstrat nicht gedeckten) Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung. (T16)

15 Os 81/11tOGH29.07.2011

Auch; nur T15

6 Ob 162/12kOGH15.10.2012

Vgl; Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T17); Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18)<br/>Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T19)

Bsw 18990/05EGMR05.07.2011

nur T1; Veröff: NL 2011,208

Bsw 28955/06EGMR12.09.2011

nur T1; Beisatz: Das Ausmaß hinzunehmender Kritik ist auch bei Beamten in Ausführung ihrer Pflichten erhöht. (Bem: Palomo Sanchez gg. Spanien [GK]) (T20)<br/>Veröff: NL 2001,267

Bsw 73579/10EGMR14.01.2014

nur T1; Veröff: NL 2014,48

Bsw 20981/10EGMR17.04.2014

nur T1; Veröff: NL 2014,130

Bsw 5709/09EGMR17.04.2014

nur T1; Veröff: NL 2014,132

15 Os 130/16fOGH15.02.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0060OB01040_9500000_001

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