Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.720,26 EUR (darin 286,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger ist Vizepräsident des Landesschulrats für Kärnten und übt in diesem Rahmen eine politische Kontrollfunktion aus. Er gehört der SPÖ an. Er wandte sich in der Vergangenheit wiederholt an die Öffentlichkeit, um heftige Kritik an der Kärntner Schulpolitik, insbesondere der Besetzung von Direktoren- und Inspektorenposten im Schuldienst zu äußern.
Die Beklagte ist Mitglied des Bundesrats und seit 1. August 2003 definitive Landesschulinspektorin für die höheren Bundeslehranstalten. Sie gehört der FPÖ an und war früher Mitglied der FPÖ-Fraktion im Klagenfurter Gemeinderat.
Der Kläger war zu 46 Hv 1060/01y des Landesgerichtes Klagenfurt wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem § 310 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Es wurde über ihn eine Geldstrafe verhängt. Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig: Der Kläger hatte in einer Presseaussendung die Überstundenanzahl von zwei namentlich genannten Mitarbeitern des Landesschulrats bekannt gegeben. Von einer weiteren gegen ihn im Verfahren 15 Hv 2/03k des Landesgerichtes Klagenfurt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erhobenen Anklage wurde der Kläger in erster Instanz freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung an das Oberlandesgericht Graz. Die Presse in Klagenfurt berichtete über beide Verfahren. Noch vor der Entscheidung über die im Verfahren 15 Hv 2/03k eingebrachte Berufung veröffentlichte der Kläger am 2. 8. 2003 eine Presseaussendung unter der Überschrift "Rücktrittsaufforderung an F-Bundesrätin wegen Unvereinbarkeit und Abwesenheit; Jörg Haiders akustische Fata Morgana; wie stehts mit Gehaltsobergrenze von F-PolitikerInnen?". Darin attackierte er die Beklagte massiv, bezeichnete ihre Bestellung zur Landesschulinspektorin als "Politwillkür, Postenschacher und Freunderlwirtschaft in Reinkultur" und führte aus, die politische Funktion als Bundesrätin und ihre Gemeinderatsmitarbeit seien mit dem pädagogischen Aufgabenbereich unvereinbar. Der Full-Time-Job als Schulaufsicht könne nicht mit einer Nebenbei-Tätigkeit erledigt werden, weshalb er die Beklagte auffordere, als Bundesrätin sofort zurückzutreten. Er wies auf ein von der Beklagten bezogenes Doppeleinkommen als Landesschulinspektorin und Mitglied des Bundesrats hin und übte Kritik an der Höhe ihres Einkommens, das die innerparteiliche Gehaltsobergrenze für F-Politikerinnen überschreite; sie würde nämlich schon als "Schulaufsicht um 4.759,--" verdienen, wozu noch das Bundesratsmandat komme.
Am 9. 8. 2003 veröffentlichte die Kärntner Tageszeitung einen Leserbrief der Beklagten mit der Überschrift "Nicht lernfähig!", in dem die Beklagte ausführte: "Wie schon in anderen vergleichbaren Fällen, bei denen Vizepräsident A***** wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen verurteilt wurde, hat er auch diesmal offenbar falsche Informationen an die Medien weitergegeben". Diesem ersten Satz des Leserbriefs folgt eine inhaltliche Klarstellung zu den Vorwürfen des Klägers aus Sicht der Beklagten.
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der Kläger, die Beklagte mit einstweiliger Verfügung zur Unterlassung der Behauptung, er sei mehrmals wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen verurteilt worden, sowie sinngleicher Behauptungen zu verpflichten. Die Behauptung der Beklagten in ihrem Leserbrief sei unrichtig, weil er nur einmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden sei. Von einem weiteren wegen desselben Delikts erhobenen Anklagevorwurf sei er hingegen freigesprochen worden. Die unwahre Tatsachenbehauptung der Beklagten sei sowohl rufschädigend als auch ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Im Übrigen werde der Unterlassungsanspruch auch auf § 113 StGB gestützt, der es verbiete, eine ausgestandene Strafe vorzuwerfen; er habe die verhängte Geldstrafe längst bezahlt. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Kläger habe sich als Politiker immer wieder an die Öffentlichkeit gewendet, er habe in einer vorangegangenen Presseaussendung auch die Beklagte massiv attackiert. Der Leserbrief sei ein im Lichte des Art 10 MRK zulässiger Akt der Retorsion. Der Kläger sei wegen des ihm vorgeworfenen Delikts rechtskräftig verurteilt, er könne sich nicht darauf berufen, die der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht begangen zu haben. Der für den Wahrheitsbeweis erforderliche Beweis der Wahrheit des Tatsachenkerns sei erbracht. Ob der Kläger wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses einmal oder mehrmals verurteilt worden sei, berühre nur den Randbereich der beanstandeten Äußerung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausgehend führte es rechtlich aus, der Persönlichkeitsschutz des Klägers als eines Politikers sei insofern eingeschränkt, als die Grenzen zulässiger Kritik weiter als bei Privatpersonen gezogen seien. Aus Anlass einer Debatte über politische Verhaltensweisen sei das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung großzügig auszulegen. Auch der Vorwurf einer abgetanen strafbaren Handlung könne unter den Rechtfertigungsgrund der freien Meinungsäußerung fallen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger zwar nur einmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses rechtskräftig verurteilt worden sei, die Verurteilung jedoch wegen (gegen das Amtsgeheimnis verstoßende) Veröffentlichungen der Gehälter von zwei namentlich genannten Personen erfolgte und ein weiteres Verfahren wegen desselben Delikts anhängig sei, sei der Tatsachenkern der beanstandeten Behauptung richtig. Auch dem zweiten Verfahren lag die Veröffentlichung der Gehälter zweier Beamter des Landesschulrats zugrunde; der Kläger sei nur deshalb freigesprochen worden, weil er falsche Zahlen angegeben habe, weshalb nicht von der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gesprochen werden könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und erließ die einstweilige Verfügung. Nach dem Grundsatz, der Äußernde habe bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten zu lassen, sei die Behauptung der Beklagten so zu verstehen, dass der Kläger bereits mehrmals wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen verurteilt worden sei. Unter Berücksichtigung der Überschrift entstehe für den flüchtigen Durchschnittsleser nämlich der Eindruck, der nicht Lernfähige und daher als Wiederholungstäter zu betrachtende Kläger sei mehrfach zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden. Diese Behauptung sei unrichtig, weil nur eine Vorstrafe vorliege. Dass sich die einmalige Verurteilung auf mehrere Tathandlungen bezogen habe, sei ohne Bedeutung. Ob die Äußerung der Beklagten auch gegen § 113 StGB verstoße, sei nicht mehr zu prüfen, weil sich die Beklagte im Hinblick auf die Unrichtigkeit ihrer Tatsachenbehauptung nicht mit Erfolg auf eine nach Art 10 MRK gerechtfertigte Retorsionskritik im Rahmen einer politischen Debatte berufen dürfe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Beurteilung der (Un-)Richtigkeit der beanstandeten Äußerung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, für die Erbringung des Wahrheitsbeweises reiche die Bescheinigung der Richtigkeit des Tatsachenkerns aus, Ungenauigkeiten im Randbereich einer Äußerung spielten keine Rolle. Der Kläger sei wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses in zwei Fällen verurteilt worden, weshalb die Äußerung der Beklagten zumindest in ihrem Tatsachenkern wahr sei. Dem ist aus folgenden Erwägungen zuzustimmen:
Rechtliche Beurteilung
Ist eine Rufschädigung - wie hier - zugleich Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung wie auch den Mangel der Rechtswidrigkeit der Täter zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798; MR 2001, 371 - Informationshonorar mwN; MR 2002, 378 - Bürgermeisterparty mwN). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (MR 2000, 22 - Skandalmüll mwN). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung wird von der Rechtsprechung auch dann noch grundsätzlich als richtig angesehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 173/98d; 6 Ob 208/98a; MR 2001, 371).
Der Sinngehalt einer Tatsachenmitteilung richtet sich nach dem Verständnis der damit angesprochenen Verkehrskreise, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt. Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise in einer bestimmten Richtung klar, kommt schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel nicht in Betracht (MR 2001, 371). Die beanstandete Äußerung im Leserbrief der Beklagten fiel im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor anlässlich ihrer Ernennung zur Landesschulinspektorin massiv angegriffen, diese Ernennung als politisch motiviert, intransparent, willkürlich, fachlich nicht gerechtfertigt und mit ihrer Funktion als Bundesrätin unvereinbar kritisiert und zugleich hervorgehoben, dass die Beklagte nun über ein (die Gehaltsobergrenze für F-Politiker übersteigendes) Doppeleinkommen verfüge, sie verdiene als "Schulaufsicht" nämlich "um 4.759" - gemeint offenbar EUR -, wozu noch das Bundesratsmandat komme. Die Beklagte nahm zu diesen Vorwürfen inhaltlich Stellung, wobei sie ausführte, ihr monatlicher Bezug als Landesschulinspektorin sei sowohl brutto als auch netto wesentlich geringer als vom Kläger angegeben. Diese Richtigstellung verband sie mit der Behauptung, der Kläger habe wie schon in anderen vergleichbaren Fällen, bei denen er wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt worden sei, auch diesmal offenbar falsche Informationen an die Medien weitergegeben. Tatsächlich war der Beklagte auch bereits einmal strafgerichtlich verurteilt worden, weil er in zwei Fällen die Überstundenabrechnung von Mitarbeitern des Landesschulrats rechtswidrig veröffentlicht hatte. Dass der Kläger mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden wäre, hat die Beklagte so nicht behauptet. Auch aus Sicht der angesprochenen Leser der Kärntner Tageszeitung wurde ihr Leserbrief nicht in diesem vom Kläger behaupteten Sinn verstanden, weil bereits über die Verurteilung des Klägers in den Kärntner Medien ausführlich berichtet worden war und den von der Äußerung der Beklagten angesprochenen Lesern daher bekannt war, dass der Kläger (nur) einmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt war und diese Verurteilung zwei Gesetzesverstöße wegen Bekanntgabe behördeninterner Daten über zwei Mitarbeiter betraf. Nach dem Verständnis der angesprochenen Zeitungsleser bezog sich die Äußerung der Beklagten daher auf diese zweimalige Verletzung des Amtsgeheimnisses verbunden mit der Behauptung, der Kläger habe nun in Bezug auf die Beklagte neuerlich (falsche) Informationen an die Medien weitergeleitet. Die Behauptung der Beklagten ist daher in ihrem wesentlichen Kern richtig, das auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gegründete Unterlassungsbegehren daher nicht berechtigt.
Der Unterlassungsanspruch ist aber - selbst wenn der Kläger die ihm auferlegte Geldstrafe bereits vor dem Leserbrief bezahlt hätte - auch aus dem Gesichtspunkt des § 113 StGB nicht gerechtfertigt. Der Senat hat bereits erkannt, dass der Vorwurf einer bereits abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung grundsätzlich gegen § 1330 ABGB verstößt aber, durch das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang durch die Ausübung eines Rechts, die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Art 17a StGG und insbesondere auch durch Art 10 MRK gerechtfertigt sein kann (SZ 73/181 = MR 2001, 26 - Alkoholsünder). Bei der zur Beurteilung des Rechtfertigungsgrundes der freien Meinungsäußerung gegenüber dem absolut geschützten Gut der Ehre gebotenen Interessenabwägung ist auf die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende (richtige) Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes geben kann (SZ 71/96; SZ 73/181 = MR 2001, 26). Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist dabei insofern eingeschränkt, als die Grenzen zulässiger Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als dies bei Privatpersonen der Fall ist. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentliche Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (SZ 74/117; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1330 Rz 46 mwN). Die Rechtsprechung legt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung großzügig aus, wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht (SZ 73/181; RIS-Justiz RS0082182). Ob im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung auch im Sinn des Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist unter anderem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten des Betroffenen, an der dem Anlassfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise, sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger, zu messen (SZ 73/181). So werden selbst Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist (MR 2000, 17 - Hinterbänkler). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Ihre Äußerung fiel im Zusammenhang mit und als Antwort auf massive Kritik des Klägers an ihrer - seiner Auffassung nach politisch motivierten, fachlich nicht gerechtfertigten und intransparenten - Ernennung zur Landesschulinspektorin und der daraus nach den Angaben des Klägers resultierenden ziffernmäßig angegebenen Bezüge. Der Kläger sprach dabei das in einer breiten Öffentlichkeit diskutierte Thema der (politisch motivierten) Postenbesetzung im Schulbereich und des Doppeleinkommens von Politikern an. Die Beklagte nahm zu seinen Vorwürfen inhaltlich Stellung und verwies - tatsachenrichtig - auf seine Verurteilung wegen der Veröffentlichung geheim zu haltender Daten über Mitarbeiter.
Der in einer politischen Debatte erhobene (tatsachenrichtige) Vorwurf der rechtskräftigen Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs, und zwar deshalb, weil der Kläger geheim zu haltende Daten über Mitarbeiter veröffentlicht hatte, ist als Reaktion auf die öffentliche Behauptung des Klägers, die Bestellung der Beklagten sei politisch motiviert, intransparent und fachlich ungerechtfertigt, auch dann nach Art 10 MRK gerechtfertigt, wenn die Vorstrafe bereits getilgt ist. Das Unterlassungsbegehren des Klägers entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage. Der Entscheidung 6 Ob 84/04b lag ein wegen der unterschiedlichen Äußerungen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (dort wurde behauptet, der Kläger sei "zwei Mal wegen Amtsmissbrauch verurteilt"). Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und die zutreffende, den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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