EGMR Bsw5709/09

EGMRBsw5709/0917.4.2014

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Brosa gg. Deutschland, Urteil vom 17.4.2014, Bsw. 5709/09.

 

Spruch:

Art. 10 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 13 EMRK - Bezeichnung einer Burschenschaft als "neo-nazistisch".

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig)

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 5 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 2.683,02 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. lebt in Amöneburg. Im April 2005 erschien ein Artikel von ihm in einer lokalen Tageszeitung betreffend die neo-nazistische Orientierung der »Berger-88 e.V.«, einer Burschenschaft. In der Folge erschien in derselben Zeitung eine Replik der genannten Vereinigung, in der die Äußerungen des Bf. scharf zurückgewiesen wurden. Ferner veröffentlichte die Redaktion einen an sie gerichteten Brief von Stadtrat F. G. (der zum damaligen Zeitpunkt für das Bürgermeisteramt kandidierte), in dem er behauptete, dass es sich bei der »Berger-88 e.V.« um keine rechtsradikale Vereinigung handle.

Im Vorfeld der Gemeinderatswahlen verteilte der Bf. ein eigenhändig erstelltes Faltblatt mit der Aufschrift »Wählen Sie keinen Scharfmacher«. Darin stand zu lesen: »Amöneburg ist Sitz mehrerer Neonazi-Organisationen. Besonders gefährlich sind die Berger-88 e.V., die F. G. deckt.« Auf Antrag von F. G. erließ das Amtsgericht Kirchhain eine einstweilige Verfügung, mit der dem Bf. bei Strafe verboten wurde, weitere Faltblätter zu verteilen und zu behaupten, F. G. würde eine »besonders gefährliche Neonazi-Organisation« unterstützen. Diese Behauptung stelle eine Verletzung der Ehre und des guten Rufes dar und habe somit dessen Persönlichkeitsrechte verletzt.

Mit Urteil vom 18.8.2005 bestätigte das Amtsgericht die einstweilige Verfügung mit der Begründung, der Bf. habe keine ausreichenden Beweise für die von ihm getätigte Äußerung erbracht. Da es sich hierbei um seine subjektive Ansicht gehandelt habe, könne er sich auch nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG berufen.

Am 28.6.2006 wies das Landgericht Marburg das dagegen erhobene Rechtsmittel des Bf. ab: Das Faltblatt habe zwei unterschiedliche Tatsachenbehauptungen enthalten: zum einen, dass es sich bei der »Berger-88 e.V.« um eine besonders gefährliche Neonazi-Organisation handle, und zum anderen, dass F. G. diese Tatsache bewusst gewesen sei und die Burschenschaft trotzdem öffentlich unterstützt habe. Dem Bf. sei der Wahrheitsbeweis für diese Behauptungen nicht gelungen. Zwar bestünden mehrere – nicht rein zufällige – Anzeichen, besagte Vereinigung sei neonazistischen Charakters. Die »Berger-88 e.V.« müsse sich daher kritische Fragen gefallen lassen. Nichtsdestotrotz würden diese Anzeichen keinen zwingenden Beweis für deren politische Orientierung darstellen. Jedenfalls sei der Bf. einen Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben, F. G. sei ihre angebliche neonazistische Orientierung bekannt und sie werde von ihm gebilligt. Laut dem Landesamt für Verfassungsschutz handle es sich bei der »Berger-88 e.V« um eine »Kerbeburschenschaft«, die im Auge zu behalten sei. Der Bf. hätte daher höchstens einen Verdacht äußern dürfen, der Beweis für das Vorliegen einer neonazistischen Orientierung sei ihm aber nicht gelungen.

Eine vom Bf. an das BVerfG erhobene Beschwerde wurde nicht zur Behandlung angenommen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

Es liegt ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. vor, der gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Im vorliegenden Fall wird der GH folgende Faktoren prüfen: die Position des Bf., jene des Klägers, den Gegenstand der strittigen Publikation und die von den Gerichten vorgenommene Klassifizierung der getätigten Äußerungen.

Zum ersten Faktor ist zu sagen, dass es sich beim Bf. um eine Privatperson handelt, die an einer öffentlichen Diskussion über die politische Orientierung der »Berger-88 e.V.« teilnahm. Dies ist von Bedeutung, da der Bf., weil er die Bühne der öffentlichen Debatte betrat, sich eine sorgfältige Überprüfung der von ihm gemachten Aussagen gefallen lassen musste. Was den zweiten Faktor betrifft, ist festzuhalten, dass F. G. zum maßgeblichen Zeitpunkt Stadtrat war und für das Bürgermeisteramt kandidierte. Er war somit als auf Gemeindeebene tätiger Politiker einzustufen.

Im vorliegenden Fall verteilte der Bf. Flugblätter, in denen die Gemeindebürger aufgefordert wurden, F. G. aufgrund seiner Haltung zur »Berger-88 e.V.«, die vom Bf. als rechtsextreme Vereinigung angesehen wurde, nicht zum Bürgermeister zu wählen. Der Inhalt des Flugblatts war somit politischer Natur und betraf eine Frage von öffentlichem Interesse. Der GH erinnert daran, dass unter Art. 10 Abs. 2 EMRK in derartigen Fällen nur sehr wenig Spielraum für eine Einschränkung von Debatten besteht.

Beim dritten Faktor, der Einstufung der Äußerungen des Bf. durch die Gerichte, ist festzuhalten, dass diese aus zwei unterschiedlichen Elementen bestanden, nämlich zum einen der Behauptung, bei der »Berger-88 e.V.« handle es sich um eine Neonazi-Organisation, die besonders gefährlich sei, und zum anderen um die Aussage, diese werde von F. G. gedeckt. Beide Äußerungen wurden von den Gerichten ohne weitere Diskussion als Tatsachenbehauptung eingestuft. Was nun das erste Element angeht, war es so, dass der Bf. davon überzeugt war, dass die von ihm präsentierten Fakten belegen würden, dass es sich bei der »Berger-88 e.V.« um eine Neonazi-Organisation handle. Die strittigen Äußerungen verkörperten somit die Position des Bf. zu diesem Streit, nachdem er eine Einschätzung der Fakten vorgenommen hatte, mag diese nun akkurat oder nicht akkurat gewesen sein. Das Landgericht Marburg selbst hat betont, dass die genannte Vereinigung wegen des Verdachts extremistischer Tendenzen nach wie vor der Überwachung durch die staatlichen Sicherheitsdienste unterliege, was vom GH als Zeichen einer andauernden Debatte über die politische Orientierung der »Berger-88 e.V.« gedeutet wird. Im Übrigen kann der Verwendung des Begriffs »Neonazi« von jenen, die ihn lesen, ein unterschiedlicher Gehalt zugemessen werden, was seinen Inhalt und seine Bedeutung anbelangt. Man kann daher nicht von einer reinen Tatsachenbehauptung ausgehen. Vielmehr liegen Elemente eines Werturteils vor, das einer Beweisführung nicht voll zugänglich ist. Dies ist umso mehr der Fall bei der Bezeichnung als »besonders gefährliche« Neonazi-Organisation. Der GH kann daher die Ansicht der deutschen Gerichte nicht akzeptieren, bei der strittigen Äußerung habe es sich um eine bloße Tatsachenbehauptung gehandelt.

Im vorliegenden Fall erkannte das Landgericht Marburg die Existenz von Hinweisen auf einen möglicherweise neonazistischen Charakter der »Berger-88 e.V.« an, die »alles in allem zu der Annahme führen, dass es sich dabei um keinen bloßen Zufall handelt.« Das Gericht gab somit zu, dass die vom Bf. vertretene Ansicht einer faktischen Grundlage nicht entbehrte. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob diese faktische Basis ausreichend war.

Die deutschen Gerichte verlangten dafür nun aber »zwingende Beweise« und wandten auf diese Weise einen Strengegrad an, der jenem nahe kommt, der gewöhnlich für die Wohlbegründetheit einer strafrechtlichen Anklage verlangt wird. Einen derartig hohen Grad der Beibringung von faktischen Beweisen auch bei einer Meinungsäußerung zu einem öffentlichen Thema zu verlangen, hält der GH für unangemessen, sind doch die Standards für die Bewertung der politischen Aktivitäten einer Person aus moralischer Sicht verschieden von den Standards, die für den Nachweis der Begehung von Straftaten gefordert werden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Äußerung des Bf., bei der »Berger-88 e.V.« handle es sich um eine Neonazi-Organisation, keine Relevanz als solcher zukommt, hat doch diese selbst nicht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung angesucht. Ihre Relevanz für den vorliegenden Fall liegt in der von den Gerichten vorgenommenen Interpretation des Begriffs »gedeckt« derart, dass F. G. von deren neonazistischer Orientierung gewusst und sie gebilligt hätte. Der defamatorische Charakter, der diesem Begriff von den Gerichten zugeschrieben wurde, rührte von der Behauptung her, bei dieser Vereinigung handle es sich um eine Neonazi-Organisation.

Zum zweiten Element ist zu sagen, dass sich der Begriff »gedeckt« auf von F. G. geäußerte Ansichten in dessen Brief an die Redaktion bezieht. Als solche waren sie Bestandteil einer andauernden Debatte, was auch der Öffentlichkeit ersichtlich war. Die deutschen Gerichte interpretierten diesen Begriff jedoch restriktiv, nämlich dahingehend, dass F. G. von der neonazistischen Orientierung der »Berger-88 e.V.« gewusst und dies gebilligt hätte. Sie sahen diese Äußerung als reine Tatsachenbehauptung an, für die keine ausreichende Faktengrundlage existiert habe. Der GH vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, da sie dem Kontext, in dem sie gemacht wurde, nicht gehörig Rechnung trug. Er findet, dass eine ausreichende Faktengrundlage für die Äußerung des Bf. vielmehr im Beitrag von F. G. zur Debatte im Wege der Übermittlung eines Leserbriefes an die Redaktion lag, in dem er darauf hinwies, dass die genannte Vereinigung keine rechtsextremen Tendenzen aufweise und in dem er das Vorbringen des Bf. als Falschbehauptung bezeichnete.

Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass F. G. Lokalpolitiker war, die Debatten in aller Öffentlichkeit mit relativ harschen Worten von beiden Seiten stattfanden und schließlich Gemeinderatswahlen anstanden, findet der GH, dass die Äußerung des Bf. nicht die Grenzen akzeptabler Kritik überschritt. Indem die deutschen Gerichte diese als bloße Tatsachenbehauptung qualifizierten und dafür einen unverhältnismäßig hohen Beweisgrad verlangten, versäumten sie es, ein faires Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen zu wahren. Der Eingriff war somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Zu den übrigen behaupteten EMRK-Verletzungen

Der Bf. rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, da sich die Gerichte geweigert hätten, Zeugen zu hören und Strafregisterauskünfte betreffend einzelne Mitglieder der »Berger-88 e.V.« einzuholen. Unter Art. 5 EMRK bringt er vor, die Entscheidungen der Gerichte hätten Rechtsextremisten dazu ermutigt, gegen ihn kriminell aktiv zu werden. Er rügt auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK wegen der Nichtannahme seiner Beschwerde durch das BVerfG.

Der GH vermag keinen Anschein einer Konventionsverletzung zu erkennen. Dieser Teil der Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Oberschlick/A (Nr. 2) v. 1.7.1997 = NL 1997, 213 = ÖJZ 1997, 956

Jerusalem/A v. 27.2.2001 = NL 2001, 52 = ÖJZ 2001, 693

Scharsach & News Verlagsgesellschaft/A v. 13.11.2013 = NL 2003, 307 = ÖJZ 2004, 512

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.4.2014, Bsw. 5709/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 132) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_2/Brosa.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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