62. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 2 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 3 | Änderung des Umgründungssteuergesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 5 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 6 | Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 |
Artikel 7 | Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 |
Artikel 8 | Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
Artikel 9 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 10 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes |
Artikel 17 | Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 |
Artikel 18 | Änderung des EU-Amtshilfegesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes |
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a“ durch die Wortfolge „des Freibetrags nach § 105“ ersetzt.
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In § Abs. 1 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.
b) Abs. 9 entfällt.
3. In § 4b Abs. 1 Z 5 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.
4. In § 4c Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.
5. § 6 Z 6 wird wie folgt geändert:
a) In lit. c erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
b) In lit. c zweiter Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
c) In lit. d werden das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt und der vorletzte Satz lautet:
„Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als
- — Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,
- — der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,
- — der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
- — der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.“
d) In lit. e wird das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. e wird der Verweis „§ 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes“ durch den Verweis „§ 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6“ die Wortfolge „und Abs. 3 Z 2a“ eingefügt.
b) In Abs. 8 Z 3 lit. b lautet der letzte Satz wie folgt:
„Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.“
8. In § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder 7“.
9. § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a entfällt in beiden Sätzen jeweils die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
10. In § 30 Abs. 7 1. und 2. Satz wird jeweils nach der Wortfolge „aus Vermietung und Verpachtung“ die Wortfolge „,soweit diese unter § 28 Abs. 1 Z 1 und 4 fallen,“ eingefügt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
- 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
- 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.“
b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
- 1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
- 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
- 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
- 4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
- 5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.
- 6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
- 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.“
c) In Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:
„Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:“
d) In Abs. 4 Z 3 entfällt der erste Teilstrich.
e) In Abs. 4 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:
- „4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
- 5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.“
f) Abs. 7 lautet:
„(7) Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
- 1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
- 2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
- 3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“
12. In § 34 Abs. 7 Z 1 wird nach der Wortfolge „durch die Familienbeihilfe“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7“ eingefügt.
13. § 34 Abs. 9 entfällt.
14. § 35 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1, 2 und 4 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Worte „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
b) Im letzten Satz wird das Wort „Daten“ durch die Worte „Personenbezogene Daten“ ersetzt.
c) Im ersten Satz wird die Wortfolge „mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wortfolge „mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
15. In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:
- „12. ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.“
16. § 41 Abs. 2 Z 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen“ durch folgenden Text „eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:“ ersetzt.
b) In lit. c wird der Verweis „gemäß lit. a“ durch den Verweis „gemäß lit. a oder lit. b“ ersetzt.
c) Die bisherige lit. d wird zu lit. e und es wird folgende neue lit. d eingefügt:
„d) Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.“
17. In § 66 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 5 und 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“
18. In § 67 Abs. 4 lauten die beiden Teilstriche:
„- auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
- auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“
19. § 70 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und § 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zu berücksichtigen sind.“
20. In § 76 Abs. 1 wird nach dem siebenten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
„- Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,“
21. In § 78 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuhändigen“ die Wortfolge „oder elektronisch zur Verfügung zu stellen“ ergänzt und vor dem letzten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:
„- die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a),“
22. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Z 3 lautet:
- „3. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (einschließlich Ausgleichzahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4) bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“
b) In Z 6 lit. c wird am Ende des vierten Teilstrichs das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende des fünften Teilstrichs wird das Wort „oder“ angefügt und folgender sechster Teilstrich angefügt:
„- einem Einlagensicherungsfonds im Sinne des § 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß § 74 WAG 2018“
c) In Z 12 wird der Verweis „§ 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 5 Z 1 und 2“ ersetzt.
23. § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:
a) In lit. b wird die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet“ durch die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet“ ersetzt.
b) Im Schlussteil wird die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde“ durch die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. §§ 40 oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde“ ersetzt.
24. In § 102 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
25. § 106a samt Überschrift entfällt.
26. Folgender § 107 samt Überschrift wird eingefügt:
„Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.
(2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010)
- 2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)
- 3. Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben
- 4. Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Energieförderungsgesetz 1979)
(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979 durchgeführt werden.
(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
(5) Die Abzugsteuer beträgt 10%.
(6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.
(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.
(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:
- 1. Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
- 2. Wohnsitz oder Sitz
- 3. Falls vorhanden: Abgabenkontonummer
- 4. Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), wenn keine Abgabenkontonummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.
(10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
- 1. der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
- 2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
(11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.“
27. In § 108 Abs. 7 Z 3 wird der Verweis „§ 93 Abs. 3 BWG“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015,“ ersetzt.
28. § 124b wird wie folgt geändert:
a) Z 270 lit. c letzter Satz lautet:
„Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2019 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2020 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“
b) In Z 273 entfällt der zweite Satz.
c) Es werden folgende Ziffern angefügt:
- „328. § 4a Abs. 1 und § 4b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- 329. § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- 330. § 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 Z 6 lit. d und lit. e jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 sind letztmalig anzuwenden für Überführungen, Verlegungen und Einschränkungen des Besteuerungsrechts der Republik Österreich, die vor dem 1. Jänner 2019 erfolgen.
- 331. § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- 332. § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
- 333. § 98 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 und 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
- 334. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.
- 335. § 2 Abs. 2, § 33 Abs. 2, Abs. 3a Abs. 4 und Abs. 7, § 34 Abs. 7, § 41 Abs. 1 Z 12, § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Z 1, § 76 Abs. 1 und § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
- 336. § 34 Abs. 9 und § 106a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Abweichend von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018.
b) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
c) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
- Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus zu.“
29. § 129 samt Überschrift lautet:
„Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle
§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben.
(2) In dieser Erklärung ist anzugeben:
- 1. Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:
- Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)
- Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)
- Wohnsitz von Kindern
- 2. Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:
- Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)
- Wohnsitz von Kindern
- 3. Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:
- Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)
- 4. Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:
- Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,
- ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (§ 33 Abs. 3a Z 5) ist
- ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
- ob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll
- Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
(4) Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
(5) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.
(6) Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. Die Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.
- 2. Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
- 3. Bei gleichbleibenden Verhältnissen entfaltet eine Erklärung über eine Änderung der Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus erst ab Beginn des folgenden Kalenderjahres Wirkung.
- 4. Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt wird.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 4 bis 6 entfallen.
b) Abs. 7 wird zu Abs. 4.
2. Nach § 10 wird folgender §10a eingefügt:
„Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
§ 10a. (1) Erzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2, sind
- 1. diese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Abs. 4 Z 2 nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung);
- 2. Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen im Sinne des Abs. 7 bei der beteiligten Körperschaft nach Maßgabe des Abs. 7 nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel).
(2) Passiveinkünfte sind:
- 1. Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
- 2. Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
- 3. Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
- 4. Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
- 5. Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
- 6. Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an verbundene Unternehmen verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
(3) Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen.
(4) Zu einer Hinzurechnung nach Abs. 5 kommt es unter folgenden Voraussetzungen:
- 1. Die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. Dabei ist Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden, wobei auch steuerbefreite Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen zu den gesamten Einkünften zählen.
- 2. Eine unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 Z 1 fallende Körperschaft (beherrschende Körperschaft) hält selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft (beherrschte Körperschaft). Für Zwecke dieser Bestimmung liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn
a) die Körperschaft an diesem unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder bei dem sie Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne hat;
b) eine juristische oder natürliche Person oder eine Personenvereinigung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der Körperschaft in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne dieser Körperschaft hat.
- Halten verbundene juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen Beteiligungen im Sinne der lit. b an weiteren Unternehmen, gelten auch diese als verbundene Unternehmen.
- 3. Die ausländische beherrschte Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus. Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist von der beherrschenden Körperschaft nachzuweisen (Substanznachweis).
(5) Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gilt Folgendes:
- 1. Das Ausmaß der Hinzurechnung bestimmt sich nach der Höhe der von der jeweiligen beherrschenden Körperschaft unmittelbar und mittelbar (anteilig) gehaltenen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen beherrschten Körperschaft. Weicht die Gewinnverteilung von der Beteiligung am Nennkapital ab, ist der anteilige Anspruch auf Gewinn maßgebend.
- 2. Die Passiveinkünfte werden der beherrschenden Körperschaft in jenem Wirtschaftsjahr hinzugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der ausländischen Körperschaft fällt.
- 3. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ein etwaiger Verlust ist nicht hinzuzurechnen.
(6) Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abs. 9) sind sinngemäß anzuwenden
- 1. auf inländische Körperschaften, die den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung im Ausland haben und
- 2. auf ausländische Betriebsstätten, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine Befreiung vorsieht.
(7) Zu einem Methodenwechsel kommt es bei internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 sowie bei Beteiligungen von mindestens 5%, deren Gewinnanteile unter § 10 Abs. 1 Z 5 oder 6 fallen (qualifizierte Portfoliobeteiligungen), wenn der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften im Sinne des Abs. 2 liegt. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Die Steuerbefreiung für Gewinnanteile gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie die Steuerneutralität gemäß § 10 Abs. 3 kommen nicht zur Anwendung.
- 2. Ein Methodenwechsel unterbleibt insoweit, als Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden.
(8) Die Hinzurechnung von Passiveinkünften gemäß Abs. 5 sowie der Methodenwechsel gemäß Abs. 7 unterbleiben für ausländische Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S. 1, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens im Sinne des Abs. 2 aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden Körperschaft oder dessen verbundenen Unternehmen stammen.
(9) Die Doppelbesteuerung ist wie folgt zu vermeiden:
- 1. Die Hinzurechnung bei mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaften unterbleibt insoweit, als die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden.
- 2. Veräußert die beherrschende Körperschaft ihre Beteiligung an der ausländischen Körperschaft, ist der Veräußerungserlös insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als in diesem Gewinne enthalten sind, die bereits gemäß Abs. 5 hinzugerechnet wurden.
- 3. Bei der Hinzurechnung gemäß Abs. 5 wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft sowie eine auf diese entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet.
- 4. Beim Methodenwechsel gemäß Abs. 7 wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.
Übersteigt in den Fällen der Z 3 und Z 4 die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 10“.
b) In Abs. 1 Z 10 lit. c letzter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
c) In Abs. 3 lautet der Einleitungssatz „Für Kapitalanteile gilt Folgendes:“ und in Z 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Dies gilt nur, wenn die Beteiligungserträge aus dem Kapitalanteil unter § 10 Abs. 1 fallen.“
4. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 befreit, soweit kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018 vorliegt. § 10a ist sinngemäß anzuwenden.“
5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lautet der vorletzte Satz wie folgt:
„§ 10 und § 10a sind nicht anzuwenden.“
b) In Z 1a entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht,“.
c) Z 2 lit. a lautet wie folgt:
„a) Abweichend von der Z 1 sind § 10 und § 10a sinngemäß anzuwenden.“
6. In § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß:
- 1. Die Abzugsteuer beträgt 8,25%.
- 2. Abweichend von § 107 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 haftet der Schuldner der Einkünfte für die Entrichtung der Abzugsteuer nicht, wenn eine Anmeldung und der Abzug auf Grundlage der Angaben des Einkünfteempfängers unterblieben ist und diese Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind.
- 3. Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer vorzuschreiben, wenn ein Abzug gemäß Z 2 zu Unrecht unterblieben ist.“
7. In § 26c werden folgende Ziffern angefügt:
- „67. § 10 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
- 68. § 10a, § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 10a Abs. 5 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und beherrschten Körperschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
- 69. § 24 Abs. 7 in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des § 107 Abs. 11 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.“
Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 entfällt im zweiten Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,“.
2. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen“ durch die Wortfolge „am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2018 oder § 10a Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen“ ersetzt und es wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dies gilt nur für Gewinne der übertragenden Körperschaft aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2019 geendet haben.“
3. In § 5 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,“.
b) In § 16 Abs. 5 wird folgender Schlussteil angefügt:
„Bei einem bebauten Grundstück kann der Grund und Boden gemäß Z 3 oder 4 zurückbehalten werden, indem nur das Gebäude im Wege eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird. Dabei gilt die Übertragung des Gebäudes als im Zuge der Einbringung verwirklicht, wenn Baurechtsvertrag und Einbringungsvertrag aufeinander Bezug nehmen und das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum gestellt wird; das Baurecht muss in weiterer Folge tatsächlich eingetragen werden.“
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird der Verweis „§ 16 Abs. 5 Z 4“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 5 Z 4 samt Schlussteil“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 16 Abs. 5 Z 4 und 5“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 5 Z 4 und 5 samt Schlussteil“ ersetzt.
6. Im dritten Teil werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) In Z 6 lit. h zweiter Satz wird die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2018“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2023“ ersetzt.
b) Nach Z 30 werden die folgenden Z 31 und Z 32 angefügt:
- „31. Für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2018 ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 erstmals anzuwenden. Dabei gilt § 124b Z 331 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß für Umgründungen, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 2019 zu Grunde liegt.
- 32. § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ist auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a wird die Wortfolge „Tätigkeit ausgeübt wird;“ durch die Wortfolge „Zielsetzung verfolgt wird.“ ersetzt und nach dem letzten Satz der Satz „Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;“ eingefügt.
2. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder Abs. 3“ gestrichen.
3. In § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).“
4. In § 23 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
5. In § 25a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen“.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 bis 3 entfallen.
b) In Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. Im zweiten Satz des Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich“ die Wortfolge „ , das Finanzamt gemäß § 17 AVOG 2010“ eingefügt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 43 Z 2 wird die Wortfolge „1. Mai 2019“ durch die Wortfolge „1. Mai 2020“ und die Wortfolge „30. April 2019“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.
b) Nach Abs. 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:
- „(46. 1. § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a, § 17 Abs. 1 erster Satz, § 25a Abs. 1, § 27 Abs. 5, Anlage 1 Z 32 und Art. 3a Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
- 2. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
- 3. § 23 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
- 4. § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2019 außer Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“
8. Die Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird wie folgt geändert:
In Z 32 wird der Klammerausdruck „(aus Unterposition 3824 99 96 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(aus Unterpositionen 3824 99 92 und 3824 99 93 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.
9. In Art. 3a wird folgender Abs. 5 eingefügt:
- „(5. 1. § 3a Abs. 13 ist nicht anzuwenden, wenn
a) der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
b) die Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 erbracht wird, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
c) der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.
- 2. Der Unternehmer kann auf die Anwendung von Z 1 verzichten. Der Verzicht bindet ihn für mindestens zwei Kalenderjahre. Art. 3 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 4 wird ein Abs. 5 angefügt:
„(5) Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.“
2. § 14 Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lit. a lautet:
„a) von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;“
b) Im Abs. 5 wird folgende Z 29 angefügt:
- „29. Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht.“
3. § 14 Tarifpost 8 lautet:
„(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
(1a) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
(2) 1. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
a) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG , ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
b) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
- 2. die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
(4) Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
- 1. auf Antrag
a) befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG) 20 Euro,
bei Kindern unter 6 Jahren 50 Euro,
b) unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) 70 Euro,
bei Kindern unter 6 Jahren 100 Euro,
- 2. von Amts wegen 140 Euro.
(4a) Ausstellung
- 1. einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) 15 Euro,
- 2. einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) 56 Euro.
(4b) Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ................................................................…………………………………………20 Euro.
(4c) Ausstellung
- 1. einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG) 26,30 Euro,
- 2. einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) 56 Euro,
- 3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) 56 Euro.
(5) Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 4), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“
4. In § 33 Tarifpost 7 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:
- „3. Bürgschaftserklärungen zu gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 1 befreiten Mietverträgen.“
5. In § 35 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Rechtsgeschäfte, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, darstellen (§ 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. § 24 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), sind von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 befreit.“
6. In § 37 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) § 14 Tarifpost 4 Abs. 5 und Tarifpost 6 Abs. 5 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 2. Mai 2018 in Kraft. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und § 14 Tarifpost 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2018 eingebracht wird. § 33 Tarifpost 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 11. November 2017 in Kraft. § 35 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf alle nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erworben hat.“
b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erworben hat.“
c) Abs. 5 lautet:
„(5) Ein im Abs. 2a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 2a oder Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Ein im Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 2a oder Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs. 2a oder Abs. 3 in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“
2. § 3 Abs. 1 Z 7a lautet:
- „7a. der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser
- durch Erbanfall,
- durch Vermächtnis,
- durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird,
- durch Schenkung auf den Todesfall oder
- gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG
- durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“
3. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß Abs. 1 an, erhöht sich diese Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).“
4. In § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 2r angefügt:
„(2r) § 1 Abs. 2a, 3 und 5, § 3 Abs. 1 Z 7a und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Z 9 lautet:
- „9. Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jenen Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung zu erweitern. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.
b) Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß lit. f durch die Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung jene in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verwendet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
Wurde im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f bereits ein Nachweisdokument beantragt, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt, kann der Nachweis längstens innerhalb von zwei Jahren ab Ansuchenstellung gemäß lit. f erfolgen und die Befreiung rückwirkend gewährt werden.
c) Wurde die Behinderung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b erster Teilstrich in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 durch einen vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellten Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, nachgewiesen und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ein Kraftfahrzeug bei einem Versicherer erfasst und befreit, ist der Nachweis der Behinderung durch diesen Ausweis bis zu einem festgelegten Zeitpunkt weiterhin möglich. Der Bundesminister für Finanzen kann den Zeitpunkt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, wobei angemessene Übergangsfristen und -bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen vorzusehen sind.
Der Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß lit. f durch die Zulassungsstelle.
d) Das Kraftfahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet.
e) Die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst. Ist ein Kraftfahrzeug auch auf Grund einer anderen Ziffer dieses Absatzes befreit, geht die Befreiung gemäß Z 9 vor.
f) Das Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der lit. d erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat
Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen.
Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Befreiung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden. Das Finanzamt hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Zuerkennung der Befreiung die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.
g) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat nach ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung
jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verarbeitet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
h) Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung Folgendes festzulegen:
- das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,
- dieses in der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,
- das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e zu prüfen sowie
- das Ansuchen aufzubewahren.
- dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das zu befreiende Kraftfahrzeug zuständig ist, sowie
- der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
- die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß lit. b,
- die Form, den Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten gemäß lit. f und
- die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß lit. g.“
2. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;“
3. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.“
4. § 6 Abs. 1a lautet:
„(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn
- 1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;
- 2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,
a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
- von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
- von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
- von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
- von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
5. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 ‰ der Versicherungssumme.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und des § 12 Abs. 3 Z 27 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
b) In Abs. 3 werden folgende Z 27 bis 30 angefügt:
- „27. Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 befreit waren, haben
- das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sowie
- der Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist,
- jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu überführen (Initialbefüllung).
Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die in die Zulassungsevidenz überführten Daten
- Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die in die Zulassungsevidenz überführten Daten
- dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist sowie
- der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
- in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verarbeitet werden.
- Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verarbeitet werden.
Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung sowohl die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz als auch die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung festzulegen.
- Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung sowohl die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz als auch die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung festzulegen.
- jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu überführen (Initialbefüllung).
- 28. § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung das Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 bis zum 1. Dezember 2020 zu verschieben, wenn die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind.
- 29. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 11. September 2017 verwirklicht werden.
- 30. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Versicherer die Prämie oder einen Prämienteilbetrag nach dem 31. Dezember 2018 empfängt.“
Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 lautet:
- „(3) 1. Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.
- 2. In allen anderen Fällen des § 1 Abs. 1 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.“
2. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:
- „9. § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt.
b) Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.
c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor.“
d) In Abs. 3 wird der Ausdruck „ein Mißbrauch (Abs. 1)“ durch das Wort „Missbrauch“ ersetzt.
2. § 40a lautet:
„§ 40a. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke
- 1. teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet,
- 2. teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringt.
Dabei hat zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft verfolgten Zwecke Deckung zu finden (Zwecküberschneidung). Eine abweichende territoriale Ausrichtung der beiden Körperschaften ist dabei unbeachtlich.“
3. § 40b lautet:
„§ 40b. (1) Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke, Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen zum Zweck der Förderung
- 1. von der Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben sowie von damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
- 2. von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben,
- 3. von Studierenden an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule,
- 4. eines der in § 4a Abs. 2 Z 3 oder 5 EStG 1988 genannten Zwecke oder
- 5. von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien,
verwendet.
(2) Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen hat durch ein Organ der Körperschaft zu erfolgen, das zumindest zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt ist, denen eine Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 (venia docendi), eine vergleichbare Lehrbefugnis durch eine akkreditierte Privatuniversität (§ 2 Privatuniversitätsgesetz) oder eine vergleichbare ausländische Lehrbefugnis erteilt wurde. Dem gleichzuhalten ist die Mitgliedschaft in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen gemäß Abs. 1 an Studierende oder Wissenschaftler an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule, an eine solche Einrichtung übertragen werden.
(4) Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen gemäß Abs. 1 Z 5 kann bei Stiftungen oder Fonds, auf die das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 anwendbar ist oder die nach diesem Bundesgesetz entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtet wurden, auch durch ein nicht entsprechend Abs. 2 zusammengesetztes Organ der Körperschaft nach im Vorhinein schriftlich festgelegten, objektiven und transparenten Kriterien erfolgen. Eine solche Entscheidung bedarf einer schriftlichen Begründung, die den Entscheidungsprozess objektiv und transparent nachvollziehbar darstellt. Sowohl der Kriterienkatalog als auch die Entscheidung über die Vergabe samt Begründung sind im Internet zu veröffentlichen.“
4. In § 76 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „eines ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung“ ersetzt.
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators“ durch die Wortfolge „eines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Nachlasses“ durch die Wortfolge „einer Verlassenschaft“ ersetzt.
6. In § 83 Abs. 1 wird die Wortfolge „eigenberechtigte natürliche Personen“ durch die Wortfolge „natürliche voll handlungsfähige Personen“ ersetzt.
7. In § 103 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (§ 211 Abs. 1 Z 2) dem Vollmachtgeber zuzustellen.“
8. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit
- 1. Umgründungen,
- 2. Unternehmensgruppen,
- 3. dem internationalen Steuerrecht,
- 4. dem Umsatzsteuerrecht,
- 5. dem Vorliegen von Missbrauch (§ 22).“
b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Der Auskunftsbescheid ist tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen.“
9. In § 148 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. - bei nicht zu veranlagenden Abgaben - für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153c gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
- 1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,
- 2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,
- 3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,
- 4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz,
- 5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c,
- 6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie
- 7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.“
10. Nach § 153 werden folgende §§ 153a bis 153g samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
„2a. Begleitende Kontrolle
Merkmale der begleitenden Kontrolle
§ 153a. Anstelle einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des § 153f Abs. 1 und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes nach Maßgabe des § 153f Abs. 4. Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.
Antrag auf begleitende Kontrolle
§ 153b. (1) Einen Antrag auf begleitende Kontrolle kann stellen
- 1. ein Unternehmer gemäß § 1, 2 oder 3 UGB oder
- 2. eine Privatstiftung, die alleine oder gemeinsam mit anderen Privatstiftungen mit mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte an Unternehmern gemäß Z 1 unmittelbar beteiligt ist.
Voraussetzung ist, dass die Geschäftsleitung, der Sitz oder der Wohnsitz im Inland liegt oder eine inländische Betriebsstätte besteht.
(2) Der Antrag kann für den Antragsteller und für einige oder alle der mit diesem im Sinne des Abs. 5 verbundenen Unternehmer mit Geschäftsleitung, Sitz oder Betriebsstätte im Inland gestellt werden (Kontrollverbund). Ist einer der Unternehmer des Kontrollverbunds Gruppenträger oder Mitglied einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988, muss der Antrag alle inländischen Mitglieder und den Gruppenträger der Unternehmensgruppe umfassen.
(3) Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer oder von der Privatstiftung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 PSG im Verfahren FinanzOnline zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.
(4) Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:
- 1. Jeder im Antrag angeführte Unternehmer ist nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet oder führt freiwillig Bücher und hat im Inland seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte.
- 2. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer ist in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden.
- 3. Mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer
- hatte in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 UGB von mehr als 40 Millionen Euro,
- ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG oder eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat gemäß § 9 BWG oder
- ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015.
- 4. Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer ein Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet hat oder für den Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet ist.
(5) Ein verbundener Unternehmer im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn an diesem entweder eine direkte oder eine indirekte Beteiligung von mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte besteht oder wenn eine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 mit Bescheid festgestellt worden ist.
(6) Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden. Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Steuerkontrollsystem vorzugehen ist und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters (Abs. 4 Z 4) mit Verordnung festzulegen. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren zu erneuern, hat mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehen zu sein und ist im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.
Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle
§ 153c. (1) Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.
(2) Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers betreffend die in § 153e Abs. 1 aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
(4) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
- 2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
- 3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,
d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,
h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.
Wechsel in die begleitende Kontrolle
§ 153d. (1) Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft aller Bescheide gemäß § 153c Abs. 4 den Wechsel jener Unternehmer des Kontrollverbunds, für die das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist, in die begleitende Kontrolle zu verfügen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.
(2) Der Bescheid ist gegenüber allen Unternehmern des Kontrollverbundes zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(3) Soll nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 ein weiterer Unternehmer in die begleitende Kontrolle einbezogen werden, hat der ursprüngliche Antragsteller einen Ergänzungsantrag zu stellen. Dabei gelten die §§ 153b, 153c sowie Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Umfang der begleitenden Kontrolle
§ 153e. (1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:
- 1. die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,
- 2. die Körperschaftsteuer,
- 3. die Umsatzsteuer,
- 4. die Kraftfahrzeugsteuer,
- 5. die Elektrizitätsabgabe,
- 6. die Erdgasabgabe,
- 7. die Kohleabgabe,
- 8. die Energieabgabenvergütung,
- 9. die Normverbrauchsabgabe,
- 10. die Werbeabgabe,
- 11. die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und
- 12. die Stabilitätsabgabe sowie
- 13. die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.
(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.
Rechte und Pflichten während der begleitenden Kontrolle
§ 153f. (1) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 haben die Unternehmer des Kontrollverbunds unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.
(2) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 darf eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ausschließlich nach Maßgabe des § 148 Abs. 3a erfolgen.
(3) Das Finanzamt hat einheitlich für alle Unternehmer des Kontrollverbunds die mit der Vornahme der begleitenden Kontrolle beauftragten Organe und die den Gegenstand der begleitenden Kontrolle bildenden Abgabenarten (Auftrag zur begleitenden Kontrolle) elektronisch im Verfahren FinanzOnline bekannt zu geben. Der Antragsteller hat den Auftrag zur begleitenden Kontrolle im Namen aller Unternehmer des Kontrollverbunds im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Gegen den Auftrag zur begleitenden Kontrolle ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds sowie Organen des zuständigen Finanzamtes stattzufinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.
(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß § 153b Abs. 7 oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontrollsystems das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Einrichtung erneuert wird und die bzw. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Das neue Gutachten und alle weiteren müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regelmäßig zu überprüfen.
Beendigung der begleitenden Kontrolle
§ 153g. (1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1
- 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
- 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
beendet.
(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
- 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
- 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
geendet hat.
(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
- 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
- 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
geendet hat.
(4) Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.“
11. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4a lautet:
„(4a) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die personenbezogenen Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form
a) unverzüglich die Löschung einer Person aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 1 der Ergänzungsregisterverordnung 2009 - ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, oder die Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß § 14 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, sowie
b) vierteljährlich die geänderten personenbezogenen Daten gemäß § 3 der ERegV 2009, betreffend Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA) gespeichert ist,
zu übermitteln.
Personenbezogene Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung der Abgabengesetze nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministers für Finanzen sofort zu löschen.“
b) Nach Abs. 4d wird folgender Abs. 4e eingefügt:
„(4e) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung, Abfrage und Speicherung von personenbezogenen Daten gemäß § 3 ERegV 2009 im Ergänzungsregister für natürliche Personen berechtigt.“
12. In § 171 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung“ ersetzt.
13. In § 188 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“ ersetzt.
14. Dem § 204 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht, sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.“
15. § 209a Abs. 2 lautet:
„(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird.“
16. § 211 lautet:
„§ 211. (1) Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
- 1. bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
- 2. bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;
- 3. bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;
- 4. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
- 5. bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.
(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
(3) Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 Z 1, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung durch Verordnung zu bestimmen; er kann die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränken.
(5) Im Falle der Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat gilt die Abgabe nicht als im Sinne des Abs. 1 Z 2 entrichtet, wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Abgabepflichtigen als Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 verrechnet wird oder die Verrechnung rückwirkend zu korrigieren ist.
(6) Die Entrichtung von Abgaben auf andere als in Abs. 1 angeführte Arten, mit Ausnahme der Verwendung sonstiger Gutschriften und Guthaben sowie der Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB), ist unzulässig.
(7) Zahlt oder überweist ein anderer als der Abgabepflichtige oder erfolgt die Entrichtung durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines anderen Abgabepflichtigen, ist die Einlösung der Forderung (§ 1358 ABGB und § 1422 ABGB) ausgeschlossen.“
17. § 214 Abs. 6 lautet:
„(6) Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine Mahnung, im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens oder auf Grund eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgen, sind in erster Linie mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung, des Vollstreckungsverfahrens oder des SEPA-Lastschriftmandats sind.“
18. In § 217 Abs. 5 letzter Satz entfällt der Ausdruck „und 3“.
19. Nach § 217 wird folgender § 218 eingefügt:
„§ 218. Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.“
20. § 240a lautet:
„§ 240a. (1) Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG auf der Grundlage von § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 oder Z 10 oder § 98 oder § 99 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.
(2) Der Antrag auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung (Abs. 1) gestellt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Rückzahlung an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, die sich auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 KStG 1988 stützen.“
21. § 280 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet die Einleitung:
„Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:“
b) Abs. 1 lit. a lautet:
„a) die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,“
c) Abs. 1 lit. f lautet:
„f) im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des § 272 Abs. 4 des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,“
d) In Abs. 1 wird nach lit. f folgende lit. g angefügt:
„g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.“
e) In Abs. 2 wird vor dem Wort „Ausfertigungen“ die Wortfolge „Urschriften und“ eingefügt.
22. In § 281 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“ ersetzt.
23. Nach § 281 wird eine Unterabschnittsüberschrift und nachfolgender § 281a eingefügt:
„18a. Verständigung
§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“
24. In § 300 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.“
25. § 304 lautet:
„§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.“
26. In § 323 werden nach Abs. 53 folgende Abs. 54 bis 60 angefügt:
„(54) Die §§ 76, 82, 83, 171, 188 und 281, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(55) 1. Die §§ 148 Abs. 3a und 153a bis 153g treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- 2. Für Unternehmer, die am 31. Dezember 2018 am Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen und bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag gemäß § 153b gestellt haben, ist das Pilotprojekt so lange fortzusetzen, bis die lückenlose Überführung in die begleitende Kontrolle gewährleistet ist, falls im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen der §§ 153a bis 153g vorliegen; das Erfüllen der Voraussetzung des § 153b Abs. 4 Z 3 ist nicht erforderlich.
- 3. Die begleitende Kontrolle ist laufend zu evaluieren. Spätestens am 31. Dezember 2024 ist ein Evaluationsbericht vorzulegen, der unter anderem genaue Angaben im Hinblick auf eine allfällige Absenkung der Umsatzerlösgrenze zu enthalten hat. Weiters ist die bisherige Auswirkung der begleitenden Kontrolle auf den Aufwand der Unternehmer und der Abgabenbehörden zu analysieren und die anzunehmende Auswirkung einer Absenkung der Umsatzerlösgrenze auf die Abgabenbehörden darzustellen.
(56) § 118 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 209a Abs. 2, § 240a und § 304, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(57) § 22 in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden.
(58) § 118 Abs. 5a, § 211 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. § 211 Abs. 6 ist auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Juli 2019 anzuwenden.
(59) § 118 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(60) § 40b in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden. Ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 40b eine Änderung der Rechtsgrundlage erforderlich, ist die geänderte Satzung entgegen § 43 für das offene Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Änderung vor dem 30. Juni 2019 erfolgt.“
Artikel 10
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 26 samt Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung; nachträgliche Milderung der Strafe“
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die nachträgliche Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen gilt § 31a StGB sinngemäß.“
2. In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 49 und 49a“ durch den Ausdruck „§§ 49 bis 49b“ ersetzt.
3. In § 33 Abs. 3 lit. a und lit. c wird jeweils die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „des Bescheides oder Erkenntnisses“ ersetzt.
4. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 lautet:
„(4) Wird ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens ohne Berichte der Finanzstrafbehörde (§ 100 Abs. 2 StPO) sowohl bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als auch bei der Finanzstrafbehörde geführt, so hat die Finanzstrafbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.“
b) In Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
c) § 54 Abs. 6 lautet:
„(6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.“
5. Nach dem § 56 werden folgende §§ 56a und 56b samt Überschriften eingefügt:
„Ton- und Bildaufnahme
§ 56a. (1) Eine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.
(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
- 2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
- 3. Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
- 4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
- 5. allenfalls gestellte Anträge,
- 6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.
(3) Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben. Über dieses Recht ist die vernommene Person zu belehren.
Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung
§ 56b. (1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen, kann die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, zu erscheinen.
(2) Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.
(3) § 56a gilt sinngemäß. Die Niederschrift ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellen. Eine Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen ist eine Abschrift zuzustellen. Die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.“
6. § 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „zur Leistung von Amtshilfe“ wird durch die Wortfolge „zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe“ ersetzt.
b) Das Wort „Amtshilfehandlung“ wird durch die Wortfolge „Amts- oder Rechtshilfehandlung“ ersetzt.
7. § 72 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 72 StGB) oder jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;“
8. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie Steuerberater zugelassen. Bevollmächtigte Gesellschaften dürfen nur durch selbständig berufsbefugte natürliche Personen handeln.“
b) In Abs. 1 werden die Worte „eigenberechtigte Personen“ durch die Worte „voll handlungsfähige Personen“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, damit diese einen Steuerberater“ ersetzt.
9. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Festnahme eines Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter oder ein Angehöriger ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.“
10. In § 88 Abs. 3 wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „sonstigen schutzberechtigten Personen“ ersetzt.
11. In § 89 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete“ die Wortfolge „oder der Beschuldigte“ eingefügt.
12. Dem § 102 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gegebenenfalls kann nach § 56b vorgegangen werden.“
13. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 25 BAO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 72 StGB)“ ersetzt.
b) Lit. b lautet:
„b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;“
14. Die Überschrift vor § 109 lautet:
„4. Sachverständige und Dolmetscher“
15. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:
„§ 112a. Für Ersatzansprüche von Dolmetschern gilt § 112 sinngemäß.“
16. In § 113 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Zur Aufklärung der Sache kann die Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen, vornehmen und mittels Ton- oder Bildaufnahme dokumentieren.“
17. In § 120 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „mit ausländischen Behörden“ die Wortfolge „sowie Dienststellen und Einrichtungen der Europäischen Union“ eingefügt und die Wortfolge „EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG)“ durch die Wortfolge „Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG)“ ersetzt.
18. Dem § 127 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese sind jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren. Darüber hinaus sind Vernehmungen von Zeugen mittels technischer Einrichtungen gemäß § 56b über Anordnung des Verhandlungsleiters zulässig.“
19. Dem § 135 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde nach § 56b vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.“
20. § 137 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung lautet:
„Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:“
b) lit. f lautet:
„f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;“
21. Dem § 159 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so ist dieses Partei im Beschwerdeverfahren, ein Amtsbeauftragter ist diesfalls nicht zu bestellen.“
22. § 162 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung lautet:
„Die Urschrift und die Ausfertigung eines Erkenntnisses oder Beschlusses haben soweit zutreffend zu enthalten:“
b) lit. g lautet:
„g) im Verfahren vor einem Senat die Unterschrift des Vorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Bundesfinanzgerichtes, das die Rechtsmittelentscheidung erlassen hat; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;“
23. § 196 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „an Stelle der Kriminalpolizei“ durch die Wortfolge „an Stelle der Sicherheitsbehörden“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „hat auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei“ durch die Wortfolge „haben auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Sicherheitsbehörden“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 120 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
24. In § 199 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wirtschaftstreuhänder“ durch das Wort „Steuerberater“ ersetzt.
25. § 265 Abs. 2, 3, 5 und 6 werden als § 266 Abs. 1, 2, 3, und 4 nach dem § 265 angefügt.
Artikel 11
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG) BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs.1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993), im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) und im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG) sowie über die Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zu führen.“
2. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.“
4. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister.“
6. § 5 Abs.3 lautet:
„(3) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Kontenregister gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.“
7. In § 8 Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Geschäftsverbindung“.
8. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§ 8 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 4“ ersetzt.
9. § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4 und Abs. 8, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs.3, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes
Das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden.“
2. In § 3 Abs.4 erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
3. § 5 lautet:
„§ 5. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden, soweit sie in den in § 7 angeführten Zeiträumen erfolgten.“
4. In § 6 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
5. Der bisherige Text des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2, § 3 Abs. 4 erster Satz, § 5 und § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:
1. Die Paragraphenüberschrift des § 1 lautet:
„Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 Z 1 lit. d, Abs. 1 Z 2 lit. d sowie Abs. 1 Z 2 lit. dd wird vor dem Begriff „Steueridentifikationssnummer(n)“ das Wort „ausländische“ angefügt.
3. § 4 samt Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung“
b) In Abs. 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „Juli“ ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die meldenden Finanzinstitute melden dem Finanzamt gemäß § 3 Abs. 1 nur Informationen betreffend jene Staaten und Jurisdiktionen, die
- 1. teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 sind, oder
- 2. teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 2 sind, welche entweder die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird das Wort „berechtigt“ durch das Wort „verpflichtet“ ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Jedes meldepflichtige Finanzinstitut hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.“
5. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in § 3 genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert.“
6. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.“
7. In § 91 Z 2 wird der zweite Satz wie folgt geändert:
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen.“
8. Dem § 112 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ungeachtet des Abs. 1 erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß § 3 nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Z 2, welche die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.“
9. In § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt im zweiten Teilstrich die Wortfolge „einschließlich der Ausfuhrerstattungen“; nach dem vierten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:
„- die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,“.
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.“
2. § 7 samt Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung und Übermittlungspflichten“
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung dieser Daten zur Unterstützung von damit zusammenhängenden behördeninternen Verwaltungsabläufen, insbesondere die Dokumentation von Amtshandlungen, die Aufsicht sowie die Führung statistischer Aufzeichnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung anderer gesetzlichen Aufgaben der Zollverwaltung oder zur Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen abgabenrechtliche Vorschriften erforderlich ist.“
c) In Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Die Zollbehörden sind ermächtigt“ durch die Wortfolge „Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehörden ermächtigt“ ersetzt.
d) Abs. 4 lautet:
„(4) Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
b) Abs. 4 entfällt.
c) Der bisherige Absatz 5 erhält die Bezeichnung „(4)“ und der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung „(5)“.
d) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt, die Zitierung „§ 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG“ wird durch die Zitierung „Artikel 23 Abs. 1 lit. d und e DSGVO“ ersetzt. Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Wortlautes „nach § 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4 DSG“ der Wortlaut „nach § 22 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, (im Folgenden DSG) und dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 24 DSG“.
4. In § 17c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen“ durch die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten zur Aufdeckung und Ermittlung von Verletzungen der Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 2 verarbeiten“ ersetzt.
5. In § 23 Abs. 2a wird die Wortfolge „über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend“ durch die Wortfolge „über die Dauer von 5 Jahren hinausgehend“ ersetzt.
6. § 37 lautet:
„§ 37. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu regeln, soweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (§ 1) festgelegt sind.
(2) Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes - USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung - USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal. Für die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren ist eine Registrierung und Authentifizierung erforderlich. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder des jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.
(3) Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.
(4) Zollrechtliche Erledigungen erfolgen im zollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.
(5) Sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
(6) Für elektronische Erledigungen der Zollbehörden im Bereich der §§ 1 und 2 Abs. 1 ist kein Zustellnachweis erforderlich.
(7) Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als Abgabenbescheide.“
7. § 38 lautet:
„§ 38. (1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.
(2) Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen. Für die indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals. Zur Anwendung gelangende Vollmachten sind im Vertretungsmanagement des USP bzw. des jeweiligen Portals zu hinterlegen.
(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.
(4) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zum elektronischen Nachrichtenaustausch im zollrechtlichen Informatikverfahren eingesetzt werden, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen oder hinterlegten Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens beim elektronischen Datenaustausch bevollmächtigt und befugt; die Teilnehmer haben diesbezüglich eigenverantwortlich Berechtigungen und Rollen zu warten. Das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.“
8. In § 43 Abs. 2 nach der Wortfolge „gelten mit der Maßgabe, dass“ die Wortfolge „bei zollrechtlichen Entscheidungen“ eingefügt, die Zitierung „Art. 22 Abs. 2 des Zollkodex“ wird durch die Zitierung „Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex“ ersetzt.
9. In § 46 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind auch Spediteure, Frachtführer, sowie dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienende Einrichtungen befugt.“
10. In § 73 wird folgender Schlussteil angefügt:
„Im Fall der Billigkeit wegen Existenzgefährdung des Abgabenschuldners im Sinn dieser Bestimmung kann der Antrag auf Erstattung oder Erlass auch über die in Art. 121 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex angeführte Frist hinaus gestellt werden.“
11. In § 112 Abs. 2 Z 1 wird die Zitierung „§ 4 Z 1 des DSG“ durch die Zitierung „Art. 4 Z 1 DSGVO“ ersetzt.
12. § 119d Abs. 5 lautet:
„(5) Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.“
13. § 119g wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils der Begriff „verwenden“ durch den Begriff „verarbeiten“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Bundesminister für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu.“
c) In Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Eine Verwendung für andere als in § 119a genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ermächtigten Behörde erforderlich ist.“
14. In § 119n wird der Begriff „Datenanwendungen“ durch den Begriff „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
15. In § 119p wird der Begriff „verwenden“ durch den Begriff „verarbeiten“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr 74/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Höhe der“ folgende Wortfolge eingefügt: „in den vorangegangenen 20 Jahren“.
b) In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ gestrichen.
c) Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Höhe der Beihilfe können auch mit den befreiten Umsätzen in direkten Zusammenhang stehende Vorsteuern geltend gemacht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angefallen sind, dort weder geltend gemacht werden dürfen noch anderweitig ersetzt werden können, und die für die Beihilfe angerechnet würden, wenn die Vorsteuern in Österreich bewirkt worden wären. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis des Beihilfenanspruchs in diesen Fällen erbracht werden muss.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“.
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Wird die Beihilfe nachträglich für ein Jahr erklärt, für das keine Monatserklärungen eingebracht wurden, so kann die Erklärung im Wege der zusammenfassenden Jahreserklärung eingebracht werden.“
3. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und § 3 Abs. 2“.
Artikel 16
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Das Sozialministeriumservicegesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Abs. 4 lautet:
„(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, und des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu verwenden.“
2. Dem § 10 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.“
2. In § 13 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung „(10)“; folgende Abs. 3 bis 9 werden eingefügt:
„(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automatisationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
(4) Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(5) Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
(8) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen.
(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.“
3. § 15 Abs. 1 Z 11 lautet:
- „11. Bestimmungen über die kostenlose Zurverfügungstellung der digitalen Vignette und über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (§ 13);“
4. In § 15 Abs. 1 Z 17 wird der Ausdruck „(§ 16a Abs. 4)“ durch den Ausdruck „(§ 16b)“ ersetzt.
5. § 16a Abs. 4 entfällt.
6. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder Umregistrierung einer digitalen“ durch das Wort „einer“ ersetzt.
7. In § 33 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.“
8. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und 10“ ersetzt.
9. § 38 Z 2 lautet:
- „2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;“
Artikel 18
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG , ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2. § 19 lautet:
„§ 19. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union geeignet, erforderlich und angemessen ist.“
3. In § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 62/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 162/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:
- „3. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten.“
2. In § 24 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß.“
3. In § 24 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
4. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutzbeschwerde
§ 24a. (1) Wer durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in seinen Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet, kann die Feststellung dieser Verletzung begehren (Datenschutzbeschwerde).
(2) Die Datenschutzbeschwerde hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- 2. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 4. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.
(3) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt.
(4) Über die Datenschutzbeschwerde entscheidet ein Senat des Bundesfinanzgerichtes. Abweichend von § 12 Abs. 2 besteht dieser Senat aus drei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei mindestens eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (§ 12 Abs. 3) kommt.
(5) Auf das Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde sind die §§ 256 Abs. 1 und 3, 260 Abs. 1, 268, 269 Abs. 1 und 3, 272 bis 277 und 280 BAO sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 20
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 10 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 10a. | Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen“ |
2. In § 9 Abs. 2 entfällt der Punkt am Ende des zweiten Satzes und es wird der folgende Satz angefügt:
„und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß § 10a und § 14 Abs. 5 WiEReG.“
3. Es wird nach dem § 10 der folgende § 10a eingefügt:
„Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
§ 10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
- 1. eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,
- 2. einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,
- 3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB oder
- 4. einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
(3) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7.
(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben - SA“ eindeutig identifiziert ist.
(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.“
4. § 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“
5. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“
6. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 24 wird angefügt:
- „24. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.“
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