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§ 48i BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 48i.

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40202633