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BGBl I 12/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
(NR: GP XXVI RV 23 AB 58 S. 15 . BR: AB 9943 S. 878 .)

12. Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lit. c entfällt.

b) Abs. 2 Z 3 lit. c lautet:

„c) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;“

c) Nach Abs. 2 Z 3 lit. c wird folgende lit. d angefügt:

„d) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;“

d) Abs. 3 Z 3 entfällt.

2. In § 28 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 3 lit. c und lit. d und Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2018 tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Van der Bellen

Kurz

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