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BGBl I 106/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Bundesgesetz: Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 - MiFiGG 2017
(NR: GP XXV IA 2237/A AB 1723 S. 190 . BR: AB 9840 S. 870 .)

106. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geändert werden (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 - MiFiGG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 7 lautet:

„(7) Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung.
  2. 2. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017) genannt ist.“

2. In § 124b wird nach Z 325 die Z 326 angefügt:

  1. „326) a) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
    1. b) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von

3. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 erhält die Bezeichnung „311a“.

b) In Z 317 und Z 318 wird die Jahreszahl „2018“ jeweils durch die Jahreszahl „2019“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 14 lautet:

  1. „14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“

2. § 6b lautet:

§ 6b. (1) Bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bleiben im Finanzierungsbereich (Z 3 lit. a) Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen (Abs. 2 Z 4) bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.
  2. 2. Die Satzung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich vorsehen, wenn der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grund- oder Stammkapitals beschränkt ist.
  3. 3. Der Geschäftsgegenstand der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft umfasst den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen und ist wie folgt beschränkt:
    1. a) Der Finanzierungsbereich umfasst die Investition des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und beträgt nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals.
    2. b) Der Veranlagungsbereich umfasst die Veranlagung des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und beträgt nachhaltig höchstens 25% des Eigenkapitals. Die Veranlagung erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder Forderungswertpapieren; mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängende Sicherungsgeschäfte sind innerhalb der 25%-Grenze zulässig.

  1. 4. Die Investitionsstrategie der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist wirtschaftlich solide und umfasst eine nach Maßgabe der Rz 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, ABl. C 19 vom 22.1.2014 (Leitlinien 2014) geeignete Risikodiversifizierungsstrategie.
  2. 5. Am Grund- oder Stammkapital und an den Stimmrechten der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind mindestens fünf Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt, wobei die Beteiligung eines Gesellschafters nicht mehr als 49% beträgt.

    Die Befreiung umfasst auch Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. f.

(2) Die Investition des Eigenkapitals (Finanzierungsbereich) erfolgt ausschließlich in Form von Beteiligungen an operativen Unternehmen in der Frühphase und Unternehmen in der Wachstumsphase nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Unternehmen in der Frühphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
    1. a) sie sind noch auf keinem Markt tätig;
    2. b) sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig;
    3. c) sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50% ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt.

  1. 2. Unternehmen in der Wachstumsphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert, fallen nicht unter Z 1 und sind
    1. a) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 80 der AGVO 2014 innovativ oder
    2. b) in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie) im Sinne der Rz 73 der Leitlinien 2014 tätig.
  2. 3. Als Beteiligungen an Unternehmen gemäß Z 1 oder Z 2 gelten
    1. a) Aktien, Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile;
    2. b) Genussrechte gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich;
    3. c) Anteile an einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;
    4. d) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;
    5. e) Anteile an ausländischen Gesellschaften, die den in lit. a bis d genannten vergleichbar sind, wenn von deren Ansässigkeitsstaat bzw. Belegenheitsstaat das Vorliegen eines Marktversagens auf Grundlage der Leitlinien 2014 erfolgreich nachgewiesen wurde;
    6. f) Geldveranlagungen neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis e in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. d fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. b fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen (Annexfinanzierung).

(3) Im Finanzierungsbereich gilt für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Folgendes:

  1. 1. Das Gesamtinvestitionsvolumen ist ausschließlich in
    1. a) kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I Art. 2 der AGVO 2014,
    2. b) kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 und
    3. c) innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 zu investieren. Dabei müssen mindestens 70% in Unternehmen gemäß lit. a investiert werden.
  2. 2. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf in ein einzelnes Unternehmen
    1. a) höchstens 20% ihres Eigenkapitals und
    2. b) höchstens 15 Millionen Euro einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung investieren.
  3. 3. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf sich an einem einzelnen Unternehmen zu höchstens 49% des Grund- oder Stammkapitals bzw. des fixen Kapitals beteiligen und keine beherrschende Stellung ausüben.

(4) Wird bei Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. e eine Option zur Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs. 3 ausgeübt, sind Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen steuerwirksam.

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

(6) Verletzt eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Anteilsinhabern eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, neben ihrem Einkommen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern; dabei ist zudem eine von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für die Anteilsinhaber übernommene Kapitalertragsteuerpflicht zu berücksichtigen.“

3. In § 26c wird nach Z 64 die Z 65 angefügt:

  1. „65) a) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
    1. b) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 sind auf
  • zum 30. September 2022 bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum 30. September 2028 weiter anzuwenden;
  • nach dem 30. September 2022 erworbene Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 nicht mehr anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:

  1. „i) die Verwaltung von
    1. aa) Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011,
    2. bb) Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,
    3. cc) Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG , die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,
    4. dd) Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;“

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte - einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte - insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM

  1. 1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;
  2. 2. sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
  3. 3. der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;
  4. 4. der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
  5. 5. der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;
  6. 6. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 zu vertreiben und
  7. 7. der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.

    Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß dieses Absatzes registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.“

2. § 2 Abs. 1 Z 42 lautet:

  1. „42. „Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,
    1. a) der in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 250 000 Euro verfügt;
    2. b) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat;
    3. c) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person davon hinreichend überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist;
    4. d) der sich verpflichtet, mindestens 10 000 Euro in einen AIF zu investieren, sofern es sich nicht um einen AIF gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder § 49 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c handelt;
    5. e) der die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung seiner bestehenden Vermögensveranlagung vornehmen wird.“

3. In § 48 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8e und 8f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft).“

4. In § 48 Abs. 1a wird die Wortfolge „Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ durch die Wortfolge „Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5, 6 oder 7“ ersetzt.

5. In § 48 Abs. 5 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

  1. „8. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
  2. 9. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

6. In § 48 Abs. 7 Z 11 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:

  1. „12. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
  2. 13. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

7. § 48 Abs. 8a Z 1 lautet:

  1. „1. gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;“

8. In § 48 Abs. 8a Z 2 wird die Wortfolge „mindestens aber einmal im Monat“ durch die Wortfolge „mindestens aber einmal im Quartal“ ersetzt.

9. § 48 Abs. 8a Z 7 und 8 lauten:

  1. „7. der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
  2. 8. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;“

10. Dem § 48 Abs. 8a werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

  1. „9. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
  2. 10. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

11. In § 48 Abs. 8c Z 7 wird die Wortfolge „mindestens aber einmal im Monat“ durch die Wortfolge „mindestens aber einmal im Quartal“ ersetzt.

12. § 48 Abs. 8c Z 11 und 12 lauten:

  1. „11. der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
  2. 12. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;“

13. Dem § 48 Abs. 8c werden folgende Z 13 und 14 angefügt:

  1. „13. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
  2. 14. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

14. Nach § 48 Abs. 8d werden folgende Abs. 8e und 8f eingefügt:

„(8e) Die FMA hat einen AIF im Sinne des § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 eingehalten werden,
  2. 2. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;
  3. 3. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
  4. 4. ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
  5. 5. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
  6. 6. der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;
  7. 7. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 veranlagt;
  8. 8. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;
  9. 9. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.

(8f) Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 gemäß Abs. 8e sind beizufügen:

  1. 1. Im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß § 8 oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 8 oder § 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
  2. 2. im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;
  3. 3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;
  4. 4. die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988;
  5. 5. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8e eingehalten werden.“

15. Der Einleitungsteil des § 48 Abs. 12 lautet:

„Ein AIFM kann in Österreich Anteile von AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn für den AIF“

16. § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:

  1. „d) AIF gemäß § 48 Abs. 7, 8a, 8c und 8e oder“

17. In § 58 wird der Verweis „§ 48 Abs. 6, 8, 8b und 8d“ durch den Verweis „§ 48 Abs. 6, 8, 8b, 8d und 8f“ ersetzt.

18. Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 48 Abs. 7, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf AIF anzuwenden, die nach dem ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission neu aufgelegt werden.“

19. Dem § 74 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 42, § 48 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 1a, Abs. 5 Z 7 bis 9, Abs. 7 Z 11 bis 13, Abs. 8a Z 1, 2, 7 bis 10, Abs. 8c Z 11 bis 14, Abs. 8e, Abs. 8f und 12, § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 58 und § 67 Abs. 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Van der Bellen

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