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BGBl I 30/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Bundesgesetz: Wiedereingliederungsteilzeitgesetz
(NR: GP XXV RV 1362 AB 1440 S. 158 . BR: AB 9680 S. 862 .)

30. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

3 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

4 Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

5 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

7 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

8 Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

9 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

  1. „c) die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;“

2. § 10 Abs. 6b Z 3 lautet:

  1. „3. bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld bezogen wird;“

3. Im § 31 Abs. 5 Z 35 wird nach dem Ausdruck „des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes“ der Klammerausdruck „(AVRAG)“ eingefügt.

4. Im § 36 Abs. 1 wird nach der Z 13a folgende Z 13b eingefügt:

  1. „13b. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld dem Krankenversicherungsträger;“

5. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld,“

6. Im § 44 Abs. 1 wird nach der Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

  1. „14a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;“

7. § 90a Abs. 1 erster Teilsatz lautet:

„Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung;“

8. Im § 99 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Das Wiedereingliederungsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie die in der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG festgelegte Arbeitszeit nach Hinweis auf diese Rechtsfolge in einem dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechenden Ausmaß überschreitet. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Überschreitung ist der Wiedereingliederungsplan nach § 1 Abs. 2 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes - AGG, BGBl. I Nr. 111/2010 zu berücksichtigen.“

9. Im § 116 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. für den Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand;“

10. Im § 117 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d);“

11. Im § 120 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. im Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand mit dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG;“

11a. § 122 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochen- oder Wiedereingliederungsgeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,“

12. Im § 125 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach § 13a Abs. 6 AVRAG aliquot zustehenden Entgelt und dem nach § 143d Abs. 3 bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen.

(1b) In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.“

13. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende lit. j wird angefügt:

  1. „j) die Bezieher/innen eines Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d.“

14. Im § 143a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zeiten des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.“

15. Im Abschnitt II des Zweiten Teiles wird nach dem Unterabschnitt 3a folgender Unterabschnitt 3b samt Überschriften eingefügt:

„3b. Unterabschnitt

Wiedereingliederungsgeld

Anspruchsberechtigung und Höhe

§ 143d. (1) Personen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung hiefür ist, dass dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes für zunächst höchstens sechs Monate bewilligt wurde. Eine Verlängerung bedarf einer neuerlichen Bewilligung. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.

(2) Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht.

(3) Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2. Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um die Hälfte gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50% des erhöhten Krankengeldes. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um weniger als die Hälfte herabgesetzt, so ist das Wiedereingliederungsgeld im entsprechenden Ausmaß aliquot zu kürzen. Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert (§ 13a Abs. 4 AVRAG), so ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 13a Abs. 2 dritter Satz AVRAG getroffen, so ist das Wiedereingliederungsgeld gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten.

(4) Tritt während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so gebührt das Wiedereingliederungsgeld in unveränderter Höhe weiter, solange Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge besteht. Danach gebührt das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes; dieser Anspruch ruht in Höhe der weitergeleisteten Geld- und Sachbezüge. Jene Zeiten, in denen die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Geld- und Sachbezüge gebührt, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 anzurechnen.

(5) Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.

(6) Der Dienstgeber ist über den Umstand der Bewilligung oder Ablehnung nach Abs. 1 oder die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 99 unverzüglich zu informieren.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde. Dies gilt auch für die sonstigen Bestimmungen, in denen auf § 13a AVRAG verwiesen wird.“

16. Im § 162 Abs. 3 wird am Ende der lit. b das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde,“

17. § 165 samt Überschrift lautet:

„Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld

§ 165. (1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld mit einem Anspruch auf Krankengeld oder einem Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld.

(2) Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.“

18. Im § 178 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG außer Betracht zu bleiben.“

19. § 195 Abs. 6 erster Teilsatz lautet:

„Trifft der Bezug von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Wiedereingliederungsgeldes oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung;“

20. § 199 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ein Rehabilitationsgeld, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen.“

21. Nach § 702 wird folgender § 703 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017

§ 703. Die §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c, 10 Abs. 6b Z 3, 36 Abs. 1 Z 13b, 40 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 1 Z 14a, 99 Abs. 1b, 116 Abs. 1 Z 2a, 117 Z 3a, 120 Z 2a, 122 Abs. 2 Z 1 lit. b, 125 Abs. 1a, 138 Abs. 2 lit. i und j, 143a Abs. 2, der 3b. Unterabschnitt samt Überschriften und § 178 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 84 Abs. 1 wird der Ausdruck „Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und“ durch den Ausdruck „Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und“ ersetzt.

2. Nach § 248 wird folgender § 249 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017

§ 249. § 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.“

2. Dem § 26a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“

3. Im § 27 und im § 27a wird nach Abs. 2 jeweils folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 156 angefügt:

„(156) § 21 Abs. 2a, § 26a Abs. 6, § 27 Abs. 2a und § 27a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

Das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder ein Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zu erstellen ist.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

2. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 13a. (1) Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand (Anlassfall) mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
  2. 2. Beratung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010; Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG, BGBl. I Nr. 111/2010). Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der oder die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, betraute Arbeitsmediziner oder Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit - keine Auswirkungen auf die seitens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldeten Leistungen haben.

(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.

(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.

(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 399/1974, zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.

(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 29 AngG, § 29 GAngG, § 33 Abs. 2 Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, oder § 1162b ABGB das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(8) Die §§ 11 Abs. 3 und 4 sowie 14c Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.

(9) Die Regelungen über die Wiedereingliederungsteilzeit in Bundesgesetzen sind nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“

3. Dem § 14b wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

4. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Kündigung, die wegen der Ablehnung einer Vereinbarung nach § 13a oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 11 bis 14, 14c und 14d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.“

5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 40 angefügt:

  1. „40. Die § 13a samt Überschrift, § 14b sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 19d Abs. 8 lautet:

„(8) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, § 13a AVRAG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 19d Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, der Teilpension nach § 27a AlVG, der Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 AVRAG, der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.“

2. Im § 73 wird in dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 angefügten Abs. 27 das Zitat „BGBl. I Nr. 79/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2016“ ersetzt; dieser Absatz erhält die Absatzbezeichnung „(28)“ und wird nach dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2016 angefügten Abs. 27 eingereiht; dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016 angefügten Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 53 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 56 Z 2 bzw. nach § 59 Z 2 oder § 65 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 56 bzw. nach § 59 oder § 65“ ersetzt.

2. Im § 53 Abs. 2 wird die Wortfolge „bzw. nach §§ 54, 55 und dem dritten Unterabschnitt vorzugehen“ durch „bzw. nach §§ 54, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen“ ersetzt.

3. Im § 67 erster Satzteil wird der Ausdruck „§ 65 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 65“ ersetzt.

4. Dem § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 53 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“

2. Im § 124b wird nach der Z 310 folgende Z 311 angefügt:

  1. „311. § 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 ist anzuwenden, wenn
  • die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2017 enden.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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