182. Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
[Vereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Vereinbarung in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Vereinbarung in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die durch Österreich am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnete Vereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß § 7 der Vereinbarung für Österreich mit 29. Oktober 2014 in Kraft getreten.
Für den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung siehe § 91 Z 2 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, iVm § 1 und § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 362/2016 in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Drozda
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