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§ 14 MeldeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Lokales Melderegister

§ 14.

(1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu verarbeiten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.

(1a) Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Auftragsverarbeiter des Zentralen Melderegisters zu übermitteln und sicherzustellen, dass Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 3 und Abmeldungen gemäß § 4 Abs. 2 im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.

(2) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß § 19 Abs. 2 für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde im Wege des Zentralen Melderegisters die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Ein Ersuchen mit Bezug auf ein Verwaltungsverfahren darf die ersuchende Behörde nur stellen, wenn das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(3) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten einschließlich eines besonderen Hinweises zu einem Menschen zu verarbeiten, der sich bereits einmal an einer Unterkunft ohne Wissen des Unterkunftgebers angemeldet hat, ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben, wenn sie den Betroffenen aus diesem Grund bereits einmal amtlich abgemeldet haben. Der Hinweis besteht in einem Verweis auf das amtliche Abmeldeverfahren und ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Erfolgt vor Ablauf der Frist eine weitere amtliche Abmeldung aus dem gleichen Grund, erfolgt die Löschung aller Einträge fünf Jahre nach dem letzten Eintrag.

(4) Die im Melderegister verarbeiteten Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verarbeitet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40202862