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§ 4 MeldeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2023

zum Inkrafttreten vgl. § 24 Abs. 6 E-GovG iVm BGBl. II Nr. 340/2023

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

§ 4.

(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.

(2a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion E‑ID im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß § 7 Abs. 2 durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.

(3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.

(4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257118