- EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3: Stellen sich dem Bemühen des AbgPfl um wirtschaftlichen Erfolg Umstände entgegen, die dieses Bemühen vergeblich machen,
- EStG 1972 (1988) § 4 Abs 1 und 3: Eine Buchführung iSd § 4 Abs 1 liegt bei erst nachträglicher Erfassung der Bestände, Forderungen und Außenstände zum Bilanzstichtag nicht vor
- EStG 1988 § 3 Abs 1 Z 5 lit a und Abs 2: Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen
- EStG 1972 § 24 Abs 1 Z 1: Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung der Einbringung des Klientenstocks in eine Kapitalgesellschaft im Wege einer verdeckten Einlage als Betriebsveräußerung
- GebAG § 18 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2, § 19 Abs 2: Zeugengebühr eines Rechtsanwalts
- GEG § 1 Z 3, § 7 Abs 1 und 3: Einbringung von Kosten des Strafverfahrens, Sachverständigengebühr
- GEG § 1 Z 5; GGG § 2 Z 8, TP 15 Anm 6 und 7: Kosten für Parteikopien
- GEG § 1 Z 5, § 2 Abs 1: Fahrtkostenersatz
- GEG § 2 Abs 1, § 3: Kostenersatzpflicht für Schlosser im Exekutionsverfahren
- GEG § 9 Abs 2: Nachlaß bei Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes
- GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 3: Vergleich, Bemessungsgrundlage
- GGG § 30 Abs 2 Z 1, TP 10: Firmenbucheintragung, Rückerstattung der Pauschalgebühr
- GGG § 18 Abs 1 und 2 Z 2: Vergleich, Bemessungsgrundlage
- GJGebG TP 3 lit c: Zurückweisung einer ao Revision ist gebührenpflichtig
- WFG 1984 § 53 Abs 3: Pfandrechtseintragungen zur Umschuldung
- WGG § 30 Abs 3: Gebührenbefreiung bei Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerber
- BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1: Geschäftsführerhaftung; Benachteiligung des Abgabengläubigers bei der Aufteilung der vorhandenen Mittel
- BAO § 200 Abs 1 und 2, § 207 Abs 2, § 208 Abs 1 lit d, § 209 Abs 1: Bei vorläufigen Abgabenfestsetzungen kann die Verjährung nicht vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen
- BAO § 295 Abs 1: Eine Folgeänderung gem § 295 BAO ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid nach dem Folgebescheid ergeht
- BAO § 303 Abs 4: Ausreichende Begründung eines Wiederaufnahmebescheides