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Eine Folgeänderung gem § 295 BAO ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid nach dem Folgebescheid ergeht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 134 Heft 4 v. 15.2.1999

§ 295 Abs 1 BAO

§ 295 BAO ordnet dem Gebot der Folgeänderung auch Fälle unter, in denen der Grundlagenbescheid später ergeht als der Folgebescheid. Es besteht keine Verpflichtung der Beh, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlangung bzw Änderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten.

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