§ 295 Abs 1 BAO
§ 295 BAO ordnet dem Gebot der Folgeänderung auch Fälle unter, in denen der Grundlagenbescheid später ergeht als der Folgebescheid. Es besteht keine Verpflichtung der Beh, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlangung bzw Änderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten.