§ 3 Abs 1 Z 5 lit a und Abs 2 EStG 1988
Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
§ 3 Abs 1 Z 5 lit a und Abs 2 EStG 1988
Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.