§ 4 Abs 1 und Abs 3 EStG 1972 (1988)
Eine Aufzeichnung der Geschäftsfälle im Laufe des Wirtschaftsjahres nach den Bestimmungen des § 4 Abs 3 iVm einer nachträglichen Erfassung der Bestände, Forderungen und Außenstände zum Bilanzstichtag erfüllt die Voraussetzungen für eine laufende Buchführung nach § 4 Abs 1 nicht.