§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 Abs 1 BAO
1. Den Geschäftsführer trifft die Verpflichtung darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Ges die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die AbgBeh das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat der Geschäftsführer darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.