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Nachlaß bei Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 125 Heft 4 v. 15.2.1999

§ 9 Abs 2 GEG

Eine den Nachlass rechtfertigende „besondere Härte“ liegt dann vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzlich festgesetzten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Gebührenschuldners gefährdet wäre.

VwGH 20.08.1998, 97/16/0185-0187

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