§ 2 Abs 1 GEG
§ 3 GEG
1. Die Vorschrift des § 2 Abs 1 zweiter Satz GEG idF BGBl 1984/501 dient dem Zweck zu vermeiden, dass einer Partei, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren in Ansehung der Prozesskosten im Verhältnis zur Gegenpartei obsiegte, der Ersatz von Gerichtskosten gegenüber dem Bund vorgeschrieben wird, deren Rückersatz gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner sie diesfalls seinerseits nach den Bestimmungen des Kostenersatzrechtes zwischen den Parteien beantragen müsste. Damit hat der Gesetzgeber der Nov BGBl 1984/501 das Risiko der Uneinbringlichkeit derartiger nicht durch einen Kostenvorschuss iSd § 3 GEG abgedeckter Kosten bei der kostenmäßig unterlegenen Prozesspartei von der kostenmäßig obsiegenden Prozesspartei auf den Bund überwälzt.