§ 9 Abs 2 GEG
Eine den Nachlass rechtfertigende „besondere Härte“ liegt dann vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzlich festgesetzten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Gebührenschuldners gefährdet wäre.
VwGH 20.08.1998, 97/16/0185-0187