- EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3: Für die Beurteilung einer Tätigkeit innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes als Liebhaberei ist allein entscheidend, daß während der insgesamt ausgeübten Tätigkeit kein Gewinn erzielt wurde
- EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 32 Abs 2; EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3: Eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich von vornherein der Beurteilung, ob Liebhaberei oder Einkunftsquelle vorliegt.
- EStG 1988 §§ 4, 5: Wird eine Liegenschaft zu mehr als 80 % betrieblich oder privat genutzt, erfolgt keine Aufteilung. Eine „Nutzungseinlage“ kommt nur in Betracht,
- EStG 1972 (1988) §§ 4, 20: Kein Abzug von Zinsen als Betriebsausgabe bei nicht betrieblich veranlaßter Darlehensaufnahme
- EStG 1988 § 10 Abs 3: Es ist allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt
- EStG 1988 §§ 16, 20: Bei Verpflegungskosten außerhalb von Reisen bzw ohne Aufenthaltnahme imAusland (hier: österreichischer Grenzgänger in die Schweiz) wird typischerweise der für den allgemeinen Werbungskostenbegriff maßgebende Tatbestand,
- EStG 1988 §§ 16, 20 Abs 1 Z 2 lit a: Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit derErzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen
- EStG 1988 § 23: Siehe E 29. 7. 1997, 96/14/0115
- EStG 1988 § 23: Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung
- EStG 1972 § 26 Z 7 idF AbgÄG 1984/531, § 68 Abs 5 Z 1 bis 6; EStG 1988 § 26 Z 4, § 68 Abs 5 Z 1 bis 6; BAO § 289 Abs 2: Ist ein Arbeitnehmer nicht am Betriebsort des Unternehmens,
- EStG 1988 § 73 Abs 1: Vom Arbeitgeber zu Unrecht mit festen Sätzen versteuerte sonstige, infolge Sechstelüberschreitung aber als laufende Bezüge nach dem Lohnsteuertarif zu versteuernde Bezüge sind in den Jahresausgleich einzubeziehen
- FLAG 1967 § 6 Abs 5: Die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe stellt eine die (erhöhte) Familienbeihilfe ausschließende Heimerziehung dar
- GEG § 7 Abs 1: Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden
- GGG § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4, § 15 Abs 1: Mehrere Kläger - Streitgenossen - Solidarverpflichtung
- GGG §§ 14, 18 Abs 1 und Abs 2 Z 2: Räumungsvergleich - Schlüsselübergabe - Rechtsbeziehung auf unbestimmte Zeit
- GGG § 16 Z 1 lit c, § 18 Abs 1 und 2, TP 1: Vergleich - Pauschalgebühr
- GGG § 18 Abs 1; GEG § 7 Abs 3: Klage nach § 54 Abs 1 ASGG - die Wirkungen des Vergleichs erstrecken sich nicht nur auf die vergleichschließenden Prozeßparteien
- GGG TP 1 Anm 3, TP 2 Anm 3, TP 3 Anm 2: Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage noch vor Zustellung der Berufung (gegen ein Versäumungsurteil) unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, so wird die Gebührenpflicht für die Berufung dadurch nicht aufgehoben
- GGG TP 2 Anm 1, § 30 Abs 2 Z 1 und Abs 3: Bei § 110 ASVG handelt es sich um den Fall einer sachlichen Gebührenfreiheit
- GGG TP 9 lit a und lit b Z 4; WFG § 53 Abs 3 und 4: Gebührenbefreiung
- GGG TP 9 lit a und lit b Z 4; GEG § 9 Abs 1 und 2: Nachlaßgewährung
- WFG 1984 § 2 Z 1, § 53 Abs 3 und 4: Bei einer Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 4 WFG 1984 muß die weitere Voraussetzung der Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 3 letzter Halbsatz WFG 1984 vorliegen
- KVG § 2 Z 2 und 3 idF vor BGBl 1994/629: Gesellschaftsteuer: Umwandlung der rückstellungspflichtigen Vermögenseinlage in verlorenen Zuschuß gesellschaftsteuerpflichtig. Zuführung von Geld ohne Gegenleistung erhöht immer den Wert der Gesellschaftsrechte
- BAO §§ 9, 80: Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können - solange die erlassenen abgabenrechtlichen Bescheide dem Rechtsbestand angehören - im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden
- BAO §§ 9, 80: Der Geschäftsführer hat die Gründe darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat
- BAO § 93 Abs 3, §§ 184, 275, 284, 288 Abs 1; EStG 1972 § 20 Abs 1; EStG 1988 § 20 Abs 1; UStG 1972 §§ 11, 12 Abs 2 Z 2: Eine iSd § 275 BAO mangelhafte Eingabe stellt eine Berufung dar;
- BAO §§ 124, 125, 126, 131, 184, § 207 Abs 2, § 208 Abs 1, § 209a; EStG 1972 § 9 Abs 3: Schätzung der Bemessungsgrundlagen eines Imbißstandes; die Verjährung der gewinnerhöhenden Auflösung einer Investitionsrücklage hängt nicht vom Jahr der Bildung ab
- BAO § 131 Abs 1 Z 2, § 184 Abs 3: Schätzung eines Textilhandels bei Mängeln der Aufzeichnung der Kasseneinnahmen; die in einem Betrieb noch vorhandenen Waren müssen auch dann in der Inventur aufscheinen, wenn sie nicht mehr bewertbar sind
- BAO § 184: Erfordernisse einer Schätzung