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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 8/1998

Heft 8 v. 15.4.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3: Für die Beurteilung einer Tätigkeit innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes als Liebhaberei ist allein entscheidend, daß während der insgesamt ausgeübten Tätigkeit kein Gewinn erzielt wurde
  2. EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 32 Abs 2; EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3: Eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich von vornherein der Beurteilung, ob Liebhaberei oder Einkunftsquelle vorliegt.
  3. EStG 1988 §§ 4, 5: Wird eine Liegenschaft zu mehr als 80 % betrieblich oder privat genutzt, erfolgt keine Aufteilung. Eine „Nutzungseinlage“ kommt nur in Betracht,
  4. EStG 1972 (1988) §§ 4, 20: Kein Abzug von Zinsen als Betriebsausgabe bei nicht betrieblich veranlaßter Darlehensaufnahme
  5. EStG 1988 § 10 Abs 3: Es ist allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt
  6. EStG 1988 §§ 16, 20: Bei Verpflegungskosten außerhalb von Reisen bzw ohne Aufenthaltnahme imAusland (hier: österreichischer Grenzgänger in die Schweiz) wird typischerweise der für den allgemeinen Werbungskostenbegriff maßgebende Tatbestand,
  7. EStG 1988 §§ 16, 20 Abs 1 Z 2 lit a: Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit derErzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen
  8. EStG 1988 § 23: Siehe E 29. 7. 1997, 96/14/0115
  9. EStG 1988 § 23: Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung
  10. EStG 1972 § 26 Z 7 idF AbgÄG 1984/531, § 68 Abs 5 Z 1 bis 6; EStG 1988 § 26 Z 4, § 68 Abs 5 Z 1 bis 6; BAO § 289 Abs 2: Ist ein Arbeitnehmer nicht am Betriebsort des Unternehmens,
  11. EStG 1988 § 73 Abs 1: Vom Arbeitgeber zu Unrecht mit festen Sätzen versteuerte sonstige, infolge Sechstelüberschreitung aber als laufende Bezüge nach dem Lohnsteuertarif zu versteuernde Bezüge sind in den Jahresausgleich einzubeziehen
  12. FLAG 1967 § 6 Abs 5: Die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe stellt eine die (erhöhte) Familienbeihilfe ausschließende Heimerziehung dar
  13. GEG § 7 Abs 1: Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden
  14. GGG § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4, § 15 Abs 1: Mehrere Kläger - Streitgenossen - Solidarverpflichtung
  15. GGG §§ 14, 18 Abs 1 und Abs 2 Z 2: Räumungsvergleich - Schlüsselübergabe - Rechtsbeziehung auf unbestimmte Zeit
  16. GGG § 16 Z 1 lit c, § 18 Abs 1 und 2, TP 1: Vergleich - Pauschalgebühr
  17. GGG § 18 Abs 1; GEG § 7 Abs 3: Klage nach § 54 Abs 1 ASGG - die Wirkungen des Vergleichs erstrecken sich nicht nur auf die vergleichschließenden Prozeßparteien
  18. GGG TP 1 Anm 3, TP 2 Anm 3, TP 3 Anm 2: Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage noch vor Zustellung der Berufung (gegen ein Versäumungsurteil) unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, so wird die Gebührenpflicht für die Berufung dadurch nicht aufgehoben
  19. GGG TP 2 Anm 1, § 30 Abs 2 Z 1 und Abs 3: Bei § 110 ASVG handelt es sich um den Fall einer sachlichen Gebührenfreiheit
  20. GGG TP 9 lit a und lit b Z 4; WFG § 53 Abs 3 und 4: Gebührenbefreiung
  21. GGG TP 9 lit a und lit b Z 4; GEG § 9 Abs 1 und 2: Nachlaßgewährung
  22. WFG 1984 § 2 Z 1, § 53 Abs 3 und 4: Bei einer Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 4 WFG 1984 muß die weitere Voraussetzung der Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 3 letzter Halbsatz WFG 1984 vorliegen
  23. KVG § 2 Z 2 und 3 idF vor BGBl 1994/629: Gesellschaftsteuer: Umwandlung der rückstellungspflichtigen Vermögenseinlage in verlorenen Zuschuß gesellschaftsteuerpflichtig. Zuführung von Geld ohne Gegenleistung erhöht immer den Wert der Gesellschaftsrechte
  24. BAO §§ 9, 80: Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können - solange die erlassenen abgabenrechtlichen Bescheide dem Rechtsbestand angehören - im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden
  25. BAO §§ 9, 80: Der Geschäftsführer hat die Gründe darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat
  26. BAO § 93 Abs 3, §§ 184, 275, 284, 288 Abs 1; EStG 1972 § 20 Abs 1; EStG 1988 § 20 Abs 1; UStG 1972 §§ 11, 12 Abs 2 Z 2: Eine iSd § 275 BAO mangelhafte Eingabe stellt eine Berufung dar;
  27. BAO §§ 124, 125, 126, 131, 184, § 207 Abs 2, § 208 Abs 1, § 209a; EStG 1972 § 9 Abs 3: Schätzung der Bemessungsgrundlagen eines Imbißstandes; die Verjährung der gewinnerhöhenden Auflösung einer Investitionsrücklage hängt nicht vom Jahr der Bildung ab
  28. BAO § 131 Abs 1 Z 2, § 184 Abs 3: Schätzung eines Textilhandels bei Mängeln der Aufzeichnung der Kasseneinnahmen; die in einem Betrieb noch vorhandenen Waren müssen auch dann in der Inventur aufscheinen, wenn sie nicht mehr bewertbar sind
  29. BAO § 184: Erfordernisse einer Schätzung