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EStG 1988 §§ 16, 20: Bei Verpflegungskosten außerhalb von Reisen bzw ohne Aufenthaltnahme imAusland (hier: österreichischer Grenzgänger in die Schweiz) wird typischerweise der für den allgemeinen Werbungskostenbegriff maßgebende Tatbestand,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 197 Heft 8 v. 15.4.1998

daß die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen getätigt wurden, durch das Abzugsverbot des§ 20 EStG überlagert

§ 16 EStG 1988

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