§ 16 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
1. Aufwendungen für Fachlit sind dann abzugsfähig, wenn sie eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen.