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GGG § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4, § 15 Abs 1: Mehrere Kläger - Streitgenossen - Solidarverpflichtung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 206 Heft 8 v. 15.4.1998

§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4 GGG

§ 15 Abs 1 GGG

Mehrere Kl, die Streitgenossen iSd § 11 ZPO sind, trifft die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines aufgrund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages. Auf das Vorliegen einer Streitgenossenschaft gem § 14 ZPO kommt es nicht an. Bf als Kl gem § 25 WEG stellen eine Streitgenossenschaft iSd § 11 ZPO dar.

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