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GEG § 7 Abs 1: Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 206 Heft 8 v. 15.4.1998

§ 7 Abs 1 GEG

Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden.

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