§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4 GGG
§ 15 Abs 1 GGG
Mehrere Kl, die Streitgenossen iSd § 11 ZPO sind, trifft die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines aufgrund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages. Auf das Vorliegen einer Streitgenossenschaft gem § 14 ZPO kommt es nicht an. Bf als Kl gem § 25 WEG stellen eine Streitgenossenschaft iSd § 11 ZPO dar.