§ 18 Abs 1 GGG
§ 7 Abs 3 GEG
1. Die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG ist ein nach seinem Schutzzweck den sog Verbandsklagen verwandtes Instrument mit der Rechtsnatur einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO, allerdings ohne Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage eines der materiell Betroffenen.