§ 16 Z 1 lit c GGG
§ 18 Abs 1 und 2, TP 1 GGG
Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Pauschalgebühr jedenfalls unter Zugrundelegung des durch den Vergleich erhöhten Streitwertes zu berechnen. Aus dem Aufbau des Gesetzes lässt sich keinesfalls die Auffassung ableiten, dass im Falle einer Bewertung des Streitgegenstandes nach der im § 16 GGG aufgestellten Fiktion bei einem darüber abgeschlossenen Vergleich die Berechnung der Pauschalgebühr nach der im Vergleich vereinbarten Leistung ausgeschlossen sein sollte.