EStG 1988 § 73 Abs 1: Vom Arbeitgeber zu Unrecht mit festen Sätzen versteuerte sonstige, infolge Sechstelüberschreitung aber als laufende Bezüge nach dem Lohnsteuertarif zu versteuernde Bezüge sind in den Jahresausgleich einzubeziehen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 204 Heft 8 v. 15.4.1998