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FinStrG § 23 Abs 2; StGB § 34 Z 18: Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit kann nur dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung von fünf Jahren entspricht

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 268 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 38 Abs 1 lit a FinStrG

§ 70 StGB

§ 23 Abs 2 FinStrG

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