TP 2 Anm 1 GGG
§ 30 Abs 2 Z 1 und Abs 3 GGG
1. Bei § 110 ASVG handelt es sich um den Fall einer sachlichen Gebührenfreiheit, die nach dem aus den Materialien hervorleuchtenden Willen des Gesetzgebers auch der jeweils anderen Seite zugute kommen soll. Was in diesem Zusammenhang für beide an einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beteiligten Parteien auch vom VwGH so entschieden wurde, hat betreffend kontradiktorische zivilgerichtliche Verfahren auch für den jeweiligen Prozessgegner zu gelten.