- UStG 1972 (1994) ¤ 11 Abs 12, ¤ 12 Abs 1 Z 1: Eine nach § 11 Abs12 UStG geschuldete USt (in einer Rechnung oder Gutschrift) berechtigt im Geltungsbereich des UStG 1972 zum Vorsteuerabzug
- ErbStG § 15 Abs 1 Z 7: Befreiungen: Rückfall
- GebG § 14 TP 6: Eingabengebühr: Begehren nach Schadenersatz und Entschuldigung durch Behördenorgane ist im Privatinteresse gelegen
- GrEStG 1987 § 1 Abs 2: Erwerbsvorgänge: Verwertungsbefugnis, Verkaufsauftrag. Bemessungsgrundlage - Verkaufsauftrag: Mindest- oder Globalverkaufspreis
- GebG § 25: Gleichschriften: Die Gebührenpflicht von Gleichschriften hat keinen pönalen Charakter und ist verfassungsrechtlich unbedenklich; für die Vermeidung der Gebührenpflicht von Gleichschriften ausschließlich entscheidend ist die rechtzeitige Vorlage beim FA
- BAO ¤ 200: Vorläufiger Bescheid: Unterlassen der Auseinandersetzung mit der Frage der Endgültigerklärung bei nach der Aktenlage unverändert fortbestehender Ungewißheit ist nicht rechtswidrig
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik …sterreich vom 11. 9. 1970 betreffend Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten BGBl 1971/430 Art 11 und 12:
- BAO § 90 Abs 1 (AVG § 17 Abs 1): Akteneinsicht zwecks Informationsaufnahme in Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens fällt unter den Begriff „Geltendmachung abgabenrechtlicher Interessen“
- FinStrG § 9: Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich; nachteilige Folgen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes hat der Täter selbst zu verantworten
- FinStrG § 158: Die Ergänzung der Beweiswürdigung der FinStrBeh erster Instanz durch die FinStrBeh zweiter Instanz ist auch ohne Beweiswiederholung zulässig
- FinStrG §§ 13, 33 Abs 1 und Abs 3 lit a: Einleitung eines FinStrVerfahrens bei Kenntniserlangung von der Entstehung des Abgabenanspruches durch die Beh innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist
- BAO ¤ 93 Abs 3 lit a: Kriterien einer ordnungsmäßigen Bescheidbegründung
- FinStrG § 99 Abs 1 iVm § 108; BAO § 176 Abs 1: Einem im FinStrVerfahren durch die FinStrBeh um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen
- Krnt Orts- und NächtigungstaxenG 1970 § 3 Abs 3 Z 5: Bei der Umschreibung des Begriffes „alpine Schutzhütte“ ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen
- Nö BauO 1976 § 14 Abs 1: Die Frage, wann ein Bauplatzerklärungsbescheid zu ergehen hat bzw zu ergehen gehabt hätte, spielt dafür, ob der Abgabentatbestand verwirklicht ist, keine Rolle
- Oö BauO 1994 §§ 19, 20: An der grundsätzlichen Möglichkeit der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gem § 19 Abs 3 BauO 1994 auch aus Anlaß der Sanierung einer Straße ändert sich nichts,
- Oö BauO 1994 § 19 Abs 3: Ob eine abgabepflichtige Sanierung vorliegt, ist auch davon abhängig, daß ein Sanierungsbedarf gegeben ist
- Oö BauO 1994 § 19 Abs 3: Vorschreibung des Beitrages anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig davon, wie lange nach Erteilung der Baubewilligung diese Errichtung erfolgt;
- Oö BauO 1994 § 20 Abs 7: In den auf die Gemeinde entfallenden Teil (Prozentsatz) der Errichtungskosten sind - neben den tatsächlich von der Gemeinde selbst aufgebrachten Beträgen -
- Oö GdO 1990 § 102 (BAO § 250 Abs 1): Der Inhalt eines Rechtsmittels kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden,
- KommStG 1993 § 5 Abs 1 und Abs 2 lit b; EStG 1988 § 67 Abs 6; UrlG § 6 Abs 1, §§ 7, 9 Abs 1, § 10 Abs 1: Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988
- Oö LAO § 85 Abs 2 (BAO § 112 Abs 2): Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um ein von einer Strafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinierungsmittel
- Sbg LAO § 178 Abs 1 (BAO § 236 Abs 1); B-VG Art 140 Abs 7: Daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden, führt zu keiner Unbilligkeit der Abgabenerhebung im Einzelfall
- Stmk BauO 1968 § 6a: Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz („Wiederrichtung“) kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde
- Stmk LAO §§ 7, 213 Abs 2 (BAO §§ 9, 289 Abs 2): Die Haftung hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind;
- Stmk LAO § 149 Abs 3 (BAO § 184 Abs 3): Mit Hinweisen auf bloße (andere) Möglichkeiten ohne ins Gewicht fallende Bedeutung kann die sachliche Richtigkeit der vom AbgPfl geführten Aufzeichnungen nicht in Zweifel gezogen werden
- LustbarkeitsabgabeO Graz 1994 § 18 Abs 1; Stmk LustbarkeitsabgabeG § 14a: Die Höhe der Lustbarkeitsabgabe ist je Geldspielapparat und Kalendermonat mit einem festen Betrag geregelt
- ZustG § 4: Nicht die Partei ist für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungs- und beweispflichtig, sondern die Beh für ihr Vorliegen; Ausführungen über das Vorliegen eines Arbeitsplatzes
- AVG § 34 Abs 3 (BAO § 112 Abs 3): Der Vorwurf eines mangelnden Umganges mit einer bestimmten („zumindest durchschnittlich im Geiste begabten“) Personengruppe erfüllt keine Begriffsinhalte der Beleidigung
- Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1989 § 2 Abs 2; UStG 1972 § 6 Z 10 erster Satz: Der Abzugsposten USt kann nur dann angewendet werden, wenn in dem an den Letztverbraucher in Rechnung gestellten Entgelt auch USt enthalten war;
- KanalanschlußgebührenO Innsbruck 1960 § 4: Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht wird an die Rechtskraft des (baubeh) Bewilligungsbescheides bzw des Bewilligungsbescheides zur Herstellung des Kanalanschlusses angeknüpft;
- Tir LAO §§ 7, 186 Abs 1 (BAO §§ 9, 207): Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist nicht erst mit Abschluß des Konkursverfahrens zulässig, sodaß auch nicht erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt
- Tir LAO § 226 (BAO § 303): In einer Beurteilung einer Rechtsfrage (durch den VwGH) ist keine neu hervorgekommene Tatsache oder kein neu hervorgekommenes Beweismittel zu erkennen
- WasserleitungsO Virgen 1987 § 3: Daß der AbgPfl selbst die Quelle, aus der die Gemeinde das Wasser für die öffentliche Wasserversorgungsanlage bezieht,
- Vlbg FremdenverkehrsG 1978 § 4 Abs 1, § 4a Abs 2: Die Abgabenschuld gem § 4 Abs 1 entsteht mit der Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit und bei deren Festsetzung jeweils mit Beginn des Kalenderjahres;
- Wr AnkündigungsabgabeG 1983 § 3 Abs 2: Die Ankündigung von künstlerischen Manifestationen welcher Art immer dient nicht ausschließlich oder vorwiegend Bildungszwecken
- Wr AnzeigenabgabeG 1983 § 4 Abs 3: Jener Teilbetrag der Wr Anzeigenabgabe unterliegt (bei der Bruchteilsfestsetzung) keiner Teilung, der die Anzeigenabgabe in einem anderen Bundesland übersteigt;
- AVG § 71 (BAO § 308): Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung ist nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses
- Wr GetränkesteuerG 1992 § 4: Der Umstand, daß in der Vertragsurkunde eine Betriebspflicht nicht (ausdrücklich) vereinbart worden ist, steht der Annahme einer Unternehmenspacht nicht entgegen
- Wr ParkometerG § 1 Abs 2; Wr ParkscheinV; VStG § 1 Abs 2: Mit der Einführung eines Parkscheines für eine Abstellzeit von zehn Minuten ist keine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs 2 VStG eingetreten
- Wr ParkometerG § 1 Abs 3: Entfernt sich der Lenker, ohne einen Parkschein ausgefüllt zu haben, vom abgestellten Fahrzeug (auch nur zur Besorgung vonParkscheinen), so wird bereits die Abgabe verkürzt
- Wr ParkometerG § 1a: Ein Auskunftsbegehren kann in der Bundesrepublik Deutschland wirksam zugestellt werden
- Wr ParkometerG § 1a: Auch ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger ist zur Lenkerauskunft verpflichtet
- Wr ParkometerG § 1a: Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Der Vorwurf der Unvollständigkeit ist daher kein vom Tatbestand her gesehen wesentliches Merkmal
- Wr ParkometerG § 1a: Die Einholung einer Lenkerauskunft ist dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung dienen kann und ebensowenig der Abgabeneinhebung
- Wr ParkometerG § 1a: Zulassungsbesitzer ist jene Person, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die beh Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften,
- Wr ParkometerG § 1a: Bei der Verpflichtung nach § 1a Wr ParkometerG, jene Person bekanntzugeben, der das „Lenken“ eines mehrspurigen Kfz überlassen wurde, k
- Wr ParkometerG § 4 Abs 1; VStG § 5 Abs 1: Im Falle der Übertretung des § 4 Abs 1 Wr ParkometerG hat die Beh dem Beschuldigten grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen
- Wr VergnügungssteuerG 1987 § 17 Abs 1, § 19 Abs 1: Bei der Nichtentrichtung von Vergnügungssteuer (für die Vermietung von Videokassetten) ist Tatort der Sitz der AbgBeh, bei der die Abgabenerklärung eingereicht werden muß und die Zahlung einzugehen hat
- VStG § 31 Abs 3, § 51 f Abs 2: Die Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten hindert nicht die wirksame Verkündung eines Erk durch den UVS.
- WAO §§ 5, 7 (BAO §§ 7, 9): Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten für die Schwierigkeiten bei der Einbringung ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann,
- WAO § 193 (BAO § 248); Wr AnzeigenabgabeG 1983 § 4 Abs 3: Auch ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid kann mittels Berufung vomHaftungspflichtigen bekämpft werden
- ZustG § 4: Bei dem Arbeitsplatz, der als Abgabestelle iSd Gesetzes in Betracht kommt, muß es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Zustelladressat tatsächlich arbeitet.