vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 18/1998

Heft 18 v. 15.9.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. UStG 1972 (1994) ¤ 11 Abs 12, ¤ 12 Abs 1 Z 1: Eine nach § 11 Abs12 UStG geschuldete USt (in einer Rechnung oder Gutschrift) berechtigt im Geltungsbereich des UStG 1972 zum Vorsteuerabzug
  2. ErbStG § 15 Abs 1 Z 7: Befreiungen: Rückfall
  3. GebG § 14 TP 6: Eingabengebühr: Begehren nach Schadenersatz und Entschuldigung durch Behördenorgane ist im Privatinteresse gelegen
  4. GrEStG 1987 § 1 Abs 2: Erwerbsvorgänge: Verwertungsbefugnis, Verkaufsauftrag. Bemessungsgrundlage - Verkaufsauftrag: Mindest- oder Globalverkaufspreis
  5. GebG § 25: Gleichschriften: Die Gebührenpflicht von Gleichschriften hat keinen pönalen Charakter und ist verfassungsrechtlich unbedenklich; für die Vermeidung der Gebührenpflicht von Gleichschriften ausschließlich entscheidend ist die rechtzeitige Vorlage beim FA
  6. BAO ¤ 200: Vorläufiger Bescheid: Unterlassen der Auseinandersetzung mit der Frage der Endgültigerklärung bei nach der Aktenlage unverändert fortbestehender Ungewißheit ist nicht rechtswidrig
  7. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik …sterreich vom 11. 9. 1970 betreffend Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten BGBl 1971/430 Art 11 und 12:
  8. BAO § 90 Abs 1 (AVG § 17 Abs 1): Akteneinsicht zwecks Informationsaufnahme in Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens fällt unter den Begriff „Geltendmachung abgabenrechtlicher Interessen“
  9. FinStrG § 9: Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich; nachteilige Folgen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes hat der Täter selbst zu verantworten
  10. FinStrG § 158: Die Ergänzung der Beweiswürdigung der FinStrBeh erster Instanz durch die FinStrBeh zweiter Instanz ist auch ohne Beweiswiederholung zulässig
  11. FinStrG §§ 13, 33 Abs 1 und Abs 3 lit a: Einleitung eines FinStrVerfahrens bei Kenntniserlangung von der Entstehung des Abgabenanspruches durch die Beh innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist
  12. BAO ¤ 93 Abs 3 lit a: Kriterien einer ordnungsmäßigen Bescheidbegründung
  13. FinStrG § 99 Abs 1 iVm § 108; BAO § 176 Abs 1: Einem im FinStrVerfahren durch die FinStrBeh um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen
  14. Krnt Orts- und NächtigungstaxenG 1970 § 3 Abs 3 Z 5: Bei der Umschreibung des Begriffes „alpine Schutzhütte“ ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen
  15. Nö BauO 1976 § 14 Abs 1: Die Frage, wann ein Bauplatzerklärungsbescheid zu ergehen hat bzw zu ergehen gehabt hätte, spielt dafür, ob der Abgabentatbestand verwirklicht ist, keine Rolle
  16. Oö BauO 1994 §§ 19, 20: An der grundsätzlichen Möglichkeit der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gem § 19 Abs 3 BauO 1994 auch aus Anlaß der Sanierung einer Straße ändert sich nichts,
  17. Oö BauO 1994 § 19 Abs 3: Ob eine abgabepflichtige Sanierung vorliegt, ist auch davon abhängig, daß ein Sanierungsbedarf gegeben ist
  18. Oö BauO 1994 § 19 Abs 3: Vorschreibung des Beitrages anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig davon, wie lange nach Erteilung der Baubewilligung diese Errichtung erfolgt;
  19. Oö BauO 1994 § 20 Abs 7: In den auf die Gemeinde entfallenden Teil (Prozentsatz) der Errichtungskosten sind - neben den tatsächlich von der Gemeinde selbst aufgebrachten Beträgen -
  20. Oö GdO 1990 § 102 (BAO § 250 Abs 1): Der Inhalt eines Rechtsmittels kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden,
  21. KommStG 1993 § 5 Abs 1 und Abs 2 lit b; EStG 1988 § 67 Abs 6; UrlG § 6 Abs 1, §§ 7, 9 Abs 1, § 10 Abs 1: Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988
  22. Oö LAO § 85 Abs 2 (BAO § 112 Abs 2): Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um ein von einer Strafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinierungsmittel
  23. Sbg LAO § 178 Abs 1 (BAO § 236 Abs 1); B-VG Art 140 Abs 7: Daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden, führt zu keiner Unbilligkeit der Abgabenerhebung im Einzelfall
  24. Stmk BauO 1968 § 6a: Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz („Wiederrichtung“) kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde
  25. Stmk LAO §§ 7, 213 Abs 2 (BAO §§ 9, 289 Abs 2): Die Haftung hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind;
  26. Stmk LAO § 149 Abs 3 (BAO § 184 Abs 3): Mit Hinweisen auf bloße (andere) Möglichkeiten ohne ins Gewicht fallende Bedeutung kann die sachliche Richtigkeit der vom AbgPfl geführten Aufzeichnungen nicht in Zweifel gezogen werden
  27. LustbarkeitsabgabeO Graz 1994 § 18 Abs 1; Stmk LustbarkeitsabgabeG § 14a: Die Höhe der Lustbarkeitsabgabe ist je Geldspielapparat und Kalendermonat mit einem festen Betrag geregelt
  28. ZustG § 4: Nicht die Partei ist für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungs- und beweispflichtig, sondern die Beh für ihr Vorliegen; Ausführungen über das Vorliegen eines Arbeitsplatzes
  29. AVG § 34 Abs 3 (BAO § 112 Abs 3): Der Vorwurf eines mangelnden Umganges mit einer bestimmten („zumindest durchschnittlich im Geiste begabten“) Personengruppe erfüllt keine Begriffsinhalte der Beleidigung
  30. Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1989 § 2 Abs 2; UStG 1972 § 6 Z 10 erster Satz: Der Abzugsposten USt kann nur dann angewendet werden, wenn in dem an den Letztverbraucher in Rechnung gestellten Entgelt auch USt enthalten war;
  31. KanalanschlußgebührenO Innsbruck 1960 § 4: Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht wird an die Rechtskraft des (baubeh) Bewilligungsbescheides bzw des Bewilligungsbescheides zur Herstellung des Kanalanschlusses angeknüpft;
  32. Tir LAO §§ 7, 186 Abs 1 (BAO §§ 9, 207): Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist nicht erst mit Abschluß des Konkursverfahrens zulässig, sodaß auch nicht erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt
  33. Tir LAO § 226 (BAO § 303): In einer Beurteilung einer Rechtsfrage (durch den VwGH) ist keine neu hervorgekommene Tatsache oder kein neu hervorgekommenes Beweismittel zu erkennen
  34. WasserleitungsO Virgen 1987 § 3: Daß der AbgPfl selbst die Quelle, aus der die Gemeinde das Wasser für die öffentliche Wasserversorgungsanlage bezieht,
  35. Vlbg FremdenverkehrsG 1978 § 4 Abs 1, § 4a Abs 2: Die Abgabenschuld gem § 4 Abs 1 entsteht mit der Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit und bei deren Festsetzung jeweils mit Beginn des Kalenderjahres;
  36. Wr AnkündigungsabgabeG 1983 § 3 Abs 2: Die Ankündigung von künstlerischen Manifestationen welcher Art immer dient nicht ausschließlich oder vorwiegend Bildungszwecken
  37. Wr AnzeigenabgabeG 1983 § 4 Abs 3: Jener Teilbetrag der Wr Anzeigenabgabe unterliegt (bei der Bruchteilsfestsetzung) keiner Teilung, der die Anzeigenabgabe in einem anderen Bundesland übersteigt;
  38. AVG § 71 (BAO § 308): Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung ist nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses
  39. Wr GetränkesteuerG 1992 § 4: Der Umstand, daß in der Vertragsurkunde eine Betriebspflicht nicht (ausdrücklich) vereinbart worden ist, steht der Annahme einer Unternehmenspacht nicht entgegen
  40. Wr ParkometerG § 1 Abs 2; Wr ParkscheinV; VStG § 1 Abs 2: Mit der Einführung eines Parkscheines für eine Abstellzeit von zehn Minuten ist keine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs 2 VStG eingetreten
  41. Wr ParkometerG § 1 Abs 3: Entfernt sich der Lenker, ohne einen Parkschein ausgefüllt zu haben, vom abgestellten Fahrzeug (auch nur zur Besorgung vonParkscheinen), so wird bereits die Abgabe verkürzt
  42. Wr ParkometerG § 1a: Ein Auskunftsbegehren kann in der Bundesrepublik Deutschland wirksam zugestellt werden
  43. Wr ParkometerG § 1a: Auch ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger ist zur Lenkerauskunft verpflichtet
  44. Wr ParkometerG § 1a: Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Der Vorwurf der Unvollständigkeit ist daher kein vom Tatbestand her gesehen wesentliches Merkmal
  45. Wr ParkometerG § 1a: Die Einholung einer Lenkerauskunft ist dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung dienen kann und ebensowenig der Abgabeneinhebung
  46. Wr ParkometerG § 1a: Zulassungsbesitzer ist jene Person, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die beh Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften,
  47. Wr ParkometerG § 1a: Bei der Verpflichtung nach § 1a Wr ParkometerG, jene Person bekanntzugeben, der das „Lenken“ eines mehrspurigen Kfz überlassen wurde, k
  48. Wr ParkometerG § 4 Abs 1; VStG § 5 Abs 1: Im Falle der Übertretung des § 4 Abs 1 Wr ParkometerG hat die Beh dem Beschuldigten grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen
  49. Wr VergnügungssteuerG 1987 § 17 Abs 1, § 19 Abs 1: Bei der Nichtentrichtung von Vergnügungssteuer (für die Vermietung von Videokassetten) ist Tatort der Sitz der AbgBeh, bei der die Abgabenerklärung eingereicht werden muß und die Zahlung einzugehen hat
  50. VStG § 31 Abs 3, § 51 f Abs 2: Die Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten hindert nicht die wirksame Verkündung eines Erk durch den UVS.
  51. WAO §§ 5, 7 (BAO §§ 7, 9): Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten für die Schwierigkeiten bei der Einbringung ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann,
  52. WAO § 193 (BAO § 248); Wr AnzeigenabgabeG 1983 § 4 Abs 3: Auch ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid kann mittels Berufung vomHaftungspflichtigen bekämpft werden
  53. ZustG § 4: Bei dem Arbeitsplatz, der als Abgabestelle iSd Gesetzes in Betracht kommt, muß es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Zustelladressat tatsächlich arbeitet.