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Vlbg FremdenverkehrsG 1978 § 4 Abs 1, § 4a Abs 2: Die Abgabenschuld gem § 4 Abs 1 entsteht mit der Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit und bei deren Festsetzung jeweils mit Beginn des Kalenderjahres;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 648 Heft 18 v. 15.9.1998

reicht das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum für die USt in das Kalenderjahr hinein, für das der Fremdenverkehrsbeitrag vorzuschreiben ist, dann kann dieses umsatzsteuerrechtliche Wirtschaftsjahr nicht als „vorangegangener Veranlagungszeitraum“ bezeichnet werden

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