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Wr ParkometerG § 1a: Zulassungsbesitzer ist jene Person, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die beh Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 651 Heft 18 v. 15.9.1998

die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Kfz betreffen, zuständig und muß das Auskunftsbegehren daher an ihn gerichtet werden

§ 1a Wr ParkometerG idF LGBl 1987/24

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